Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: VIII ZR 72/80
Auslegung der Erklärung des Gebrauchtwagenhändlers zum Vorhandensein eines Austauschmotors mit einer bestimmten Leistung im schriftlichen Kaufvertrag; Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über Hubraum und PS-Zahl auf einem an dem zum Verkauf angebotenen Pkw angebrachten Verkaufsschild; Zusicherung der Richtigkeit der technischen Daten; Haftung des Gebrauchtwagenhändlers bei Vorliegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsabschluss; Ungewöhnlichkeit von Verschleißerscheinungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 72/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.01.1980
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1981, 147
- MDR 1981, 749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1268-1269 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 60, 339
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Auslegung der Erklärung des Gebrauchtwagenhändlers im schriftlichen Kaufvertrag, das verkaufte Fahrzeug habe einen Austauschmotor mit einer Leistung von ca. 60.000 km.
- b)
Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über Hubraum und PS-Zahl auf einem an dem zum Verkauf angebotenen Pkw angebrachten Verkaufsschild sind als Zusicherung der Richtigkeit dieser technischen Daten aufzufassen.
Redaktioneller Leitsatz
Macht der Gebrauchtwagenhändler in einem an dem zum Verkauf angebotenen Pkw angebrachten Verkaufsschild Angaben über Hubraum und PS-Zahl, sichert er dadurch die Richtigkeit der technischen Daten zu.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 2. August 1978 kaufte der Kläger durch Vermittlung des Beklagten von Joachim K. einen Sportwagen, Modell Porsche 911 T. Gewährleistungsansprüche wurden formularmäßig ausgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde vermerkt, daß das Fahrzeug mit einem Austauschmotor ausgerüstet sei, der eine Laufleistung von ca. 60.000 km habe. Unstreitig hatte dieser Motor einen Hubraum von 2.200 ccm und eine Leistung von 125 PS, während das Fahrzeug laut Kraftfahrzeugbrief mit einem 130 PS starken Motor mit 2.311 ccm Hubraum ausgestattet sein sollte.
Als Kaufpreis zahlte der Kläger 8.000 DM sowie 550 DM für die Lackierung des Wagens. Daneben gab er einen alten Wagen Marke BMW in Zahlung. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Preis dies geschah.
Der Kläger behauptet, der Fahrzeugmotor sei defekt, insbesondere sei er stärker verschlissen, als es bei einer Laufleistung von 60.000 km zu erwarten sei. Der Beklagte habe ferner auf dem am Fahrzeug angebrachten Verkaufsschild die Leistung mit 130 PS und den Hubraum mit 2,4 l angegeben. Auch habe er ihm, dem Kläger, erklärt, daß das Fahrzeug mit Normalbenzin gefahren werden könne, während tatsächlich Superbenzin benötigt werde.
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.500 DM und Ersatz eines Teils der für die Motorreparatur aufgewendeten Kosten Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei, weil er als Vermittler des Fahrzeugverkäufers tätig gewesen sei, nicht Vertragspartei geworden. Er gehöre aber zu dem Kreis der Personen, die nach den Grundsätzen über die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß für einen Schaden einzustehen hätten, den der Käufer im Vertrauen auf ihre bei den Vertragsverhandlungen gemachten Angaben erleide. Da die Haftung des Vertreters nicht weitergehe als die des Geschäftsherrn und hier die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers im Vertrag ausgeschlossen worden sei, könnten dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche auf Erstattung seines Vertrauensschadens nur zustehen, wenn der Beklagte das Vorhandensein einer in Wahrheit fehlenden Eigenschaft des Wagens zugesichert habe oder ihm Arglist anzulasten sei.
2.
Mit diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des erkennenden Senats gehalten, wonach dem Käufer neben dem u.U. gemäß § 278 BGB haftenden Verkäufer auch der für diesen auftretende Gebrauchtwagenhändler für eine Verletzung der Verpflichtungen bei den Vertragsverhandlungen dann einzustehen hat, wenn ihm persönlich als Sachwalter des Verkäufers, etwa als dessen Vermittlungs- und Abschlußvertreter, vom Käufer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, insbesondere am Vertragsabschluß ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. Senatsurteilevom 29. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 = BGKZ 63, 382 = WM 1975, 309 = NJW 1975, 642;vom 17. März 1976 - VIII ZR 208/74 = WM 1976, 614 = Betrieb 1976, 954;vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914;vom 14. März 1979 - VIII ZR 129/78 = WM 1979, 672 = NJW 1979, 1707;vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 88/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Daß hier die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach dieser Rechtsprechung eine Sachwalterstellung des Beklagten begründen, ist unzweifelhaft.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem verkauften Wagen habe keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB gefehlt.
1.
a)
Zugesichert worden sei, so führt es aus, daß sich in dem Wagen ein Austauschmotor mit einer Laufleistung von 60.000 km befinde. Die Unrichtigkeit dieser Angabe habe der Kläger nicht behauptet. Mehr als die Laufleistung habe der Beklagte nicht zugesichert, insbesondere besage seine Erklärung nichts zum Erhaltungszustand des Motors, weil hierfür die Laufleistung nur ein Ursachenfaktor neben anderen sei.
Selbst wenn man die Erklärung zur Laufleistung auch auf den Erhaltungszustand des Motors ausweite, sei, so meint das Berufungsgericht, der tatsächliche Zustand nicht entscheidend von dem nach der Laufleistung zu erwartenden abgewichen. Die Annahme in dem vom Kläger eingeholten Privatgutachten Bölling, der Wagen weise einen erhöhten Verschleiß auf, werde durch die Feststellung des Gutachters, zur Behebung dieses Verschleisses seien Kosten in Höhe von 1.500 DM ohne Mehrwertsteuer aufzuwenden, relativiert, denn dieser vergleichsweise geringe Betrag zeige, daß die Verschleißerscheinungen nicht völlig aus dem Rahmen gefallen sein könnten.
b)
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa)
Das Berufungsgericht lehnt sich bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten zur Laufleistung des Austauschmotors zu eng an den Wortlaut an. Mit der Angabe einer bestimmten, nach Kilometern bezifferten Laufleistung ist zwar in erster Linie zugesichert, daß die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liegt als die angegebene (vgl.Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = NJW 1975, 1693 = WM 1975, 895 und vom 17. März 1976 aaO). Damit ist der Inhalt der Zusicherung jedoch nicht erschöpft, denn mit dieser auf den Wortsinn beschränkten Auslegung wird das Interesse des Kunden an dieser Erklärung nicht hinreichend berücksichtigt. Er legt auf diese Angabe deshalb Wert, weil er sich ein Bild über die wahrscheinliche Lebensdauer des Motors sowie über das Reparaturrisiko verschaffen will. Sie ist mitbestimmend für den Kaufentschluß. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Angabe, der Austauschmotor sei etwa 60.000 km gelaufen, von dem sachkundigen Gebrauchtwagenhändler gemacht wird, der für den Verkäufer als Sachwalter tätig wird, darf der Käufer sie nach Treu und Glauben als Zusicherung auffassen, daß der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als es die angegebene Laufzeit erwarten läßt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1976 aaO).
bb)
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verschleißerscheinungen, die in dem Privatgutachten Bölling beschrieben sind, seien bei einer Laufleistung von 60.000 km nicht ungewöhnlich.
Wie das Berufungsgericht zu dem Betrag von 1.500 DM für Reparaturkosten gelangt ist, legt es nicht dar. Die Nachrechnung der von dem Gutachter angegebenen Einzelposten ergibt einen erheblich höheren Betrag. Die Frage, welcher Betrag tatsächlich anzusetzen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Nicht die Ausführungen des Gutachters über die Höhe der Reparaturkosten, sondern seine Angaben über den Erhaltungszustand des Motors sind nämlich entscheidend. Hierzu führt er aus, der Motor habe einen erhöhten Verschleiß gehabt. Dieser habe sich im wesentlichen auf die Kolbenringe, die Gleitschienen, die Steuerketten, die Kettenspanner, die Kupplung und die Nockenwellen bezogen. Außerdem sei das Auslaßventil am dritten Zylinder durchgebrannt gewesen. Die übrigen Ventile hätten nicht mehr einwandfrei geschlossen.
Diese Ausführungen des Gutachters sprechen dafür, daß der Motor sich in einem erheblich schlechteren Erhaltungszustand befand, als nach einer Laufleistung von 60.000 km zu erwarten war. Das Berufungsgericht hätte dieser Frage daher nachgehen und sie durch Beweiserhebung klären müssen.
2.
a)
Das Berufungsgericht hält es auch für unschädlich, daß der Wagen anstatt mit dem serienmäßigen 2.311 ccm/130 PS Motor (laut Kraftfahrzeugbrief), für den Normalbenzin ausreichte, mit einem anderen Motor ausgestattet war, für den Superbenzin benötigt wurde. Ob die technischen Daten 2.311 ccm/130 PS, wie der Kläger behauptet, auf dem am Wagen angebrachten Verkaufsschild vermerkt waren, hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil es meint, daß hierin nur eine nähere Kennzeichnung und eine Information über die Kaufsache liege, nicht aber die Zusicherung eines bestimmten Motors als Eigenschaft des verkauften Sportwagens. Derartige Angaben könnten nämlich im Regelfall zweifelsfrei den Kraftfahrzeugpapieren entnommen werden. Nur bei nicht oder nur schwer nachprüfbaren Angaben bestehe ein Bedürfnis, den Verkäufer für seine Erklärung garantieartig einstehen zu lassen.
b)
Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. In der Angabe der technischen Daten auf dem am Wagen angebrachten Verkaufsschild liegt hier eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB.
Die Frage, ob eine solche Angabe eine Beschreibung der Kaufsache enthält oder eine Zusicherung von Eigenschaften ist, ist aufgrund der für solche Geschäfte typischen Interessenlage zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1975 aaO).
Hubraum und PS-Zahl eines Kraftfahrzeugs sind Eigenschaften, die für den Käufer - jedenfalls im Regelfall - von wesentlicher Bedeutung sind. Gibt der Gebrauchtwagenhändler auf einem Verkaufsschild diese Daten übereinstimmend mit dem für das angebotene Fahrzeug serienmäßigen Motor an, so sichert er zu, daß diese Angaben stimmen. Ist das Fahrzeug in Wirklichkeit mit einem anderen Motor ausgerüstet, so fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB. Das gilt erst recht dann, wenn der Austauschmotor im Gegensatz zur serienmäßigen Maschine einen Verbrauch von Superbenzin statt Normalbenzin verlangt; denn für den Kaufentschluß ist nicht nur der Umstand, daß das Fahrzeug serienmäßig motorisiert ist, von Bedeutung, sondern auch, daß es nur den danach zu erwartenden Treibstoff verbraucht. Hat bei dieser Interessenlage der Händler auf dem Verkaufsschild technische Daten des Motors vermerkt, so darf der Kunde diese an ihn gerichtete Erklärung dahingehend verstehen, daß der Händler für deren Richtigkeit einstehen will. Der Käufer muß sich darauf verlassen können, daß wenigstens die Angaben richtig sind, die der Händler in schriftlicher Form dem Interessenten bekanntgibt (vgl. OLG München MDR 1974, 753 - Betrieb 1974, 1059; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 459 Rdn. 71). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Nachprüfbarkeit dieser Erklärung geht schon deshalb fehl, weil hier auch die Angaben im Kraftfahrzeugbrief unrichtig waren.
III.
Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten könne arglistiges Verhalten nicht angelastet werden. Da das Berufungsurteil bereits aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, kommt es nicht darauf an, ob hiergegen aus Rechtsgründen Bedenken bestehen.
IV.
Das Berufungsurteil war deshalb auf die Revision aufzuheben.
Die Sache mußte zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Es sind noch Feststellungen darüber zu treffen, welchen Umfang die Verschleißerscheinungen des Motors hatten, welche technischen Daten über den Motor das an dem Fahrzeug angebrachte Verkaufsschild enthielt und ob der Beklagte dem Kläger versichert hat, der Pkw könne mit Normalbenzin gefahren werden.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Hoffmann
Merz
Treier
Dr. Brunotte