Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1976, Az.: VIII ZR 208/74
Auslegung eines Individualvertrages ; Verschulden bei Vertragsschluss; Verkauf von Gebrauchtwagen durch Vermittlungsvertreter und Abschlussvertreter ; Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistung; Laufleistung eines Ersatzmotors ; Zusicherung einer Eigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZR 208/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 11.07.1974
- LG Lübeck - 16.03.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 954-957 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fernmeldemonteur Erwin A. in R., P.straße
Detlef La., Fliesenleger in L. (K.), W.-Ring ...,
Prozessgegner
Autokaufmann Erich T. in L.-M., N. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung eines Gebrauchtwagenhändlers, der im Kundenauftrag einen von ihm selbst mit einem Ersatzmotor versehenen Gebrauchtwagen verkauft und dabei dem Käufer unrichtige Angaben über die Laufleistung des von einem Dritten erworbenen Motors macht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Klägers und des Streithelfers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 1974 abgeändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithilfe, hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist unter der Firma "Autohaus M., Inh. Erich T." als Kraftfahrzeughändler tätig. Ende 1970 kaufte der - im Revisionsrechtszug als Streithelfer des Klägers beigetretene - Fliesenleger Detlef La. bei dem Beklagten einen Pkw und gab gleichzeitig seinen gebrauchten Pkw BMW 1800 in Zahlung. Zu diesem Zweck beauftragte er am 23. Dezember 1970 den Beklagten in einem formularmäßigen "Vermittlungs-Auftrag für Kraftfahrzeug-Verkauf", in seinem - des Streithelfers - Namen und auf seine Rechnung den BMW gegen eine Provision von 20 % des Verkaufserlöses zu einem Mindestverkaufspreis von 2.500 DM zu veräußern. Nachdem der Beklagte den Wagen übernommen und in der Folgezeit Motor und Getriebe durch gebrauchte Teile, die er sich von Dritten beschaffte, ersetzt hatte, bot er den BMW im Februar und März 1971 wiederholt in Zeitungsannoncen wie folgt an:
"BMW 1800, ATM, ATG, 64 ... 2.800,-"
Dem Kläger, der sich für den Wagen interessierte, erklärte der Beklagte bei den mündlichen Vertragsverhandlungen, der ausgewechselte Motor, den er von einem Bekannten bezogen habe, weise eine Laufleistung von etwa 40.000 km und das ebenfalls ausgewechselte Getriebe eine solche von etwa 20.000 km aus. Das könne er dem Kläger "schriftlich geben". Im übrigen komme der Wagen noch zur genauen Untersuchung auf den Prüfstand. Am 15. März 1971 unterschrieb der Kläger als Käufer einen formularmäßigen "Kaufvertrag (für Vermittlungs-Geschäfte)", mit dem er den hier streitigen BMW durch Vermittlung der Firma des Beklagten von dem Streithelfer "gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" zum Preis von 2.500 DM kaufte.Für den Verkäufer unterzeichnete ein Angestellter des Beklagten den Kaufvertrag als Vermittler. Das Vertragsformular enthielt u.a. den Vermerk, daß neben den schriftlichen Vertragsbedingungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden seien. Der zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigte Beklagte brachte diesen ohne Abzug der an sieht vereinbarten Provision dem Streithelfer in voller Höhe gut.
Am 26. März 1971 erklärte der Kläger mit der Begründung, sowohl der Austauschmotor als auch das Austauschgetriebe seien weit mehr als vom Beklagten angegeben gelaufen und derart verschlissen, daß der Wagen ausweislich eines eingeholten Gutachtens nur noch einen Schrottwert von ca. 700 DM habe, den Rücktritt vom Vertrag. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Kreditkosten in Höhe von 2.762,60 DM sowie Erstattung der Versicherungsprämie in Höhe von 109,70 DM, insgesamt mithin Zahlung von 2.972,30 DM nebst Zinsen. Der Beklagte bestreitet eine Rückzahlungspflicht, da er nicht Verkäufer sei, im übrigen jede Haftung abbedungen sei und ihn schließlich auch deswegen kein Verschulden treffen würde, weil er den Angaben des ihm als zuverlässig bekannten Zulieferanten des Austauschmotors über dessen Laufleistung habe vertrauen können und die Angaben über das Getriebe zutreffend gewesen seien. - Den schrottreifen BMW, dessen Rücknahme der Beklagte verweigert hatte, hat während des ersten Rechtszuges ein Schrotthändler von dem Kläger ohne Berechnung der Abschleppkosten, aber auch ohne Zahlung eines Kaufpreises übernommen.
Das Landgericht hat - unter Berücksichtigung des dem Kläger unterlaufenen Rechenfehlers von 100 DM - der Klage in Höhe von 2.872,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihren - zugelassenen - Revisionen, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstreben der Kläger und der Streithelfer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die Zulässigkeit der Revisionen - auch der des Streithelfers - bestehen keine Bedenken. Der Streithelfer ist gleichzeitig mit der - unbeschränkt und damit auch für ihn zugelassenen - Revision rechtswirksam dem Rechtsstreit beigetreten (§ 66 Abs. 2 i.V. mit § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein rechtliches Interesse (§ 66 Abs. 1 i.V. mit § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) ergab sich aus der Streitverkündung.
II.
Die Revisionen haben auch Erfolg.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kaufvertrag über den Pkw nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen dem Kläger und dem Streithelfer zustande gekommen und der Beklagte dabei lediglich als Vertreter des Streithelfers (Vermittler) tätig geworden sei. Diese Auslegung eines Individualvertrages ist nicht nur rechtlich möglich, sondern zwingend. Die im Revisionsverfahren vorgetragene Ansicht des Streithelfers, der Beklagte müsse sich deswegen als Verkäufer des Pkw behandeln lassen, weil er die hier umstrittenen Fahrzeugteile - den Ersatzmotor und das Ersatzgetriebe - selbst beschafft und eingebaut habe, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des klar und verständlich abgefaßten "Kaufvertrages (für Vermittlungsgeschäfte)" vom 15. März 1971 nicht zu vereinbaren. Ob der Beklagte dabei auch nach Einbau des Ersatzmotors zunächst dessen Eigentümer geblieben war (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 61, 80), ist angesichts seines deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens, aus offensichtlich in erster Linie steuerlichen Gründen nicht als Verkäufer des Kraftwagens, sondern lediglich als Vermittler und damit als Vertreter tätig zu werden, ohne Bedeutung.
III.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte - obwohl nur Vertreter - grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, weil er als "besonderer Vertreter" das Vertrauen des Klägers gerade ihm gegenüber in Anspruch genommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung, daß in Ausnahmefällen auch der Vertreter - und zwar neben dem u.U. gem. § 278 BGB haftenden Vertretenen - selbst für eine Verletzung der Verpflichtungen bei den Vertragsverhandlungen einzustehen hat, - und zwar dann, wenn ihm persönlich als Sachwalter eines Vertragspartners vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wird oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe gestanden, insbesondere am Vertragsabschluß ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hat (vgl. BGHZ 56, 81, 83 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70 = WM 1973, 863 = NJW 1973, 1604). Das ist, wie der Senat in seiner - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 29. Januar 1975 (VIII ZR 101/73 = WM 1975, 309 = NJW 1975, 642) ausgeführt hat, typischerweise dann der Fall, wenn im Kraftfahrzeuggewerbe ein Fachhändler beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittlungs- und Abschlußvertreter eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für den Verkäufer einnimmt. In einem solchen Fall - insbesondere wenn der Käufer eines Kraftwagens seinen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung geben will und der Kraftfahrzeughändler diesen von ihm ausgestellten Wagen, wenn auch im Kundenauftrag, zum Verkauf anbietet - pflegt der Kaufinteressent sich nicht an den ihm zunächst unbekannten bisherigen Eigentümer des Kraftwagens, sondern an den Fachhändler zu wenden und von ihm die erforderlichen Informationen einzuholen. Im vorliegenden Fall lag dies für den Kläger um so näher, als der Beklagte die hier streitigen Ersatzteile, wie er dem Kläger bei den mündlichen Vertragsverhandlungen erklärt hatte, erst nach Übernahme des BMW selbst beschafft, eingebaut und überprüft hatte. Eine etwaige Nachfrage bei dem Streithelfer über Zustand und Laufleistung des Ersatzmotors und des Ersatzgetriebes wäre für den Kläger daher sinnlos gewesen. Andererseits stellt das Berufungsgericht zu Recht fest, daß auch der Beklagte ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf des streitigen Pkw's hatte. Dieses Interesse ergibt sich allerdings nicht, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausgeführt hat, aus dem dem Beklagten vertraglich eingeräumten Provisionsanspruch; denn der Beklagte hat - wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig war - diesen Anspruch nicht geltend gemacht, sondern den Erlös von 2.500 DM in voller Höhe dem Streithelfer auf dessen Kaufpreisschuld gutgebracht. Das besondere Interesse des Beklagten am Verkauf des BMW liegt jedoch bereits in dem Umstand, daß er den Pkw vom Streithelfer in Anrechnung auf den Preis des von diesem gekauften Wagens in Zahlung genommen hat.
Der Beklagte haftet mithin dem Kläger grundsätzlich als sogen, "besonderer" Vertreter auf Schadensersatz, sofern ihn ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen trifft. Das wird auch von dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Daß ein derartiger Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß gegenüber dem Verkäufer selbst, soweit es sich um Pflichtverletzungen im Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache handelt, durch die besonderen und insoweit abschließenden Bestimmungen über die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wäre (BGHZ 60, 319), steht der besonderen Haftung des Vertreters nicht entgegen, weil dem Kläger Gewährleistungsansprüche, in denen der Ersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß aufgehen könnte, gegen den lediglich als Vertreter und nicht als Verkäufer in Anspruch genommenen Beklagten gerade nicht zustehen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 a.a.O. a.E.).
IV.
Gleichwohl hafte der Beklagte - so meint das Berufungsgericht - dem Kläger deswegen nicht auf Schadensersatz, weil ihm kein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last gelegt werden könne; da der Ersatzmotor keine äußerlichen Mängel aufgewiesen habe und die eigene Prüfung der Laufleistung mit einer für den Beklagten unzumutbaren vorherigen Teildemontage verbunden gewesen wäre, habe er die Angaben seines Lieferanten, der sich bei früheren Lieferungen von Ersatzmotoren als zuverlässig erwiesen habe, auch hinsichtlich des hier streitigen Motors ungeprüft übernehmen und weitergeben können; mehr habe auch der Kläger der Erklärung über die Laufleistung nicht entnehmen können, zumal ihm bekannt gewesen sei, daß der Beklagte sich den Motor von dritter Seite beschafft habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruhen auf einer Verkennung der Sorgfaltsanforderungen, die an einen besonderen Vertreter als Sachwalter zu stellen sind.
1.
Hätte der Beklagte die Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors als Verkäufer abgegeben, so würde er gemäß §§ 459 Abs. 2, 463 BGB für die in ihr liegende Eigenschaftszusicherung auf Schadensersatz haften, ohne daß es auf die Frage des Verschuldens ankäme. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Wie der Senat in seiner - ebenfalls nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 25. Juni 1975 (VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693) ausgeführt hat, entspricht es der bei Gebrauchtwagengeschäften typischerweise gegebenen Interessenlage, in der Kilometerangabe durch den Verkäufer die Zusicherung der bisherigen Fahrleistung - wenn auch mit dem Vorbehalt der Abweichung in bestimmten Grenzen - zu sehen. Der Käufer, der sich in derartigen Fällen auf die ihm selbst fehlende Sachkunde des Verkäufers verläßt, darf davon ausgehen, daß dieser mit seiner in Kenntnis dieses Umstandes abgegebenen Erklärung die garantieähnliche Einstandspflicht für eine zugesicherte Eigenschaft übernimmt. Hinsichtlich der Laufleistung eines in einen Gebrauchtwagen eingebauten Ersatzmotors ist die Sach- und Rechtslage nicht anders. Das gilt hier um so mehr, als der Beklagte nach den rechtsirrtums freien Feststellungen des Berufungsgerichts zusätzlich erklärt hatte, er könne dem Kläger die bisherige Laufleistung des Ersatzmotors auch "schriftlich geben". Soweit der Beklagte nunmehr meint, er habe damit lediglich auf den in der Quittung seines Vorlieferanten vom 18. Januar 1971 enthaltenen Vermerk: "40.000 gelaufen" hinweisen, nicht aber eine eigene schriftliche Bestätigung anbieten wollen, verkennt er, daß für die Auslegung seiner Erklärung als Eigenschaftszusicherung nicht in erster Linie sein Wille maßgebend ist, es vielmehr entscheidend darauf ankommt, wie der Kläger diese Äußerung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 59, 158, 160 f m.w.Nachw.). Es kann aber keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß der Kläger in der vorgenannten Äußerung des Beklagten die Bereitschaft zur eigenen schriftlichen Bestätigung sehen konnte.
2.
Nun ist der Beklagte zwar weder selbst als Verkäufer tätig geworden, noch richtet sich seine Haftung nach den Bestimmungen über die kaufrechtliche Verjährung (§§ 459 ff BGB). Vielmehr ergibt sich seine etwaige Schadensersatzpflicht als Sachwalter und besonderer Vertreter aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vertragsschluß, setzt also Verschulden voraus. Gleichwohl ist der Umstand, daß es sich bei der vom Beklagten abgegebenen Erklärung über die Laufleistung des Ersatzmotors inhaltlich um eine Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB handelt, für das Maß der den Beklagten treffenden Sorgfaltspflicht von entscheidender Bedeutung. Der Beklagte mußte davon ausgehen, daß der Kläger dieser Eigenschaftszusicherung und der in ihr enthaltenen Übernahme einer garantieähnlichen Einstandspflicht des Verkäufers entscheidende Bedeutung beimaß und in diesem Zusammenhang auch ihm als dem uneingeschränkten Sachwalter des Verkäufers und einem Fachmann sein besonderes Vertrauen entgegenbrachte; das lag um so näher, als der Wagen bei Abschluß des Kaufvertrages nicht fahrbereit war und dem ohnehin nicht sachkundigen Kläger auch insoweit keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten offen standen. Wollte bei dieser Sachlage der Beklagte aus Gründen der Verkaufsförderung überhaupt eine verbindliche Erklärung für den Verkäufer über die Laufleistung des Ersatzmotors abgeben, so traf ihn insoweit dem Kläger als Kaufinteressenten gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht; dies um so mehr, als er dem Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, er könne ihm die Angaben über die Laufleistung "schriftlich geben". Er wäre daher gehalten gewesen, die Richtigkeit dieser von ihm zugesicherten Laufleistung selbst zu überprüfen oder, sofern ihm dies mit zumutbaren Mitteln nicht möglich war, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Zusicherung auf einer nicht nachgeprüften Information eines Dritten beruhte. Bei seinem Einwand, der Kläger habe letzteres für selbstverständlich halten müssen, übersieht der Beklagte, daß er als Fachmann den Ersatzmotor selbst eingebaut hatte und der Kläger schon aus diesem Grunde davon ausgehen konnte, der Beklagte werde nicht ohne eigene Prüfung eine derartige Zusicherung abgeben.
Nur wenn der Beklagte die vorgenannte Sorgfalt hätte walten lassen, wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den Umfang des von ihm übernommenen, bei Gebrauchtwagen mit Ersatzmotor ohnehin erheblichen Risikos sachgerecht einzuschätzen. Inwieweit damit - wie das Berufungsgericht meint - die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Sachwalters überspannt sein sollten, ist nicht ersichtlich zumal der Beklagte, wenn er sich seiner Sache nicht sicher war, eine derartige Zusicherung nicht hätte abzugeben brauchen.
3.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auch bei einem Hinweis, die Angabe über die Laufleistung des Ersatzmotors stamme von dem Vorlieferanten und sei nicht nachgeprüft, gleichwohl den Vertrag abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51).
4.
Allerdings würde der Beklagte für ein etwaiges Verschulden bei Vertragsschluß dann nicht haften, wenn der von ihm vertretene Streithelfer sich seinerseits auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß berufen könnte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 a.a.O.). Das ist jedoch nicht der Fall. Der formularmäßige Gewährleistungsausschluß erfaßt, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gerade nicht (BGHZ 50, 200, 206; Senatsurteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 74/71 = WM 1972, 969, insoweit in BGHZ 59, 158 nicht abgedruckt). Soweit schließlich die Erklärung des Beklagten über die Laufleistung des Motors nicht in der im Vertrag vom 15. März 1971 vorgeschriebenen Schriftform abgegeben ist, kann sich der Beklagte auf diesen Umstand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schon deswegen nicht berufen, weil er selbst die Einhaltung der Schriftform ausdrücklich angeboten hatte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 a.a.O.).
V.
Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob die Angabe des Beklagten über den Ersatzmotor objektiv falsch war. Das aber war der Fall. Zwar hat das Berufungsgericht bisher zugunsten des Klägers lediglich unterstellt, der Motor sei wesentlich mehr als 40.000 km gelaufen, ohne insoweit Feststellungen zu treffen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Erklärung des Beklagten, der ausgewechselte Motor sei etwa 40.000 km gelaufen, durfte der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin verstehen, daß der Motor sich in einem Erhaltungszustand befand, in dem sich Motoren mit einer derartigen Laufleistung normalerweise befinden, daß er mithin noch nicht verschlissen war. Diese Angabe war jedoch falsch. Der Sachverständige Staisch hat in seinen Gutachten vom 23. Oktober und 11. Dezember 1972 ausgeführt, daß es sich um einen ausgetauschten Motor mit zwei verschlissenen Zylindern und damit um einen Motor mit einem Verschleißgrad handele, wie er in der Regel erst bei einer Laufleistung von über 100.000 km auftrete; der Motor sei praktisch als vollständig verschlissen anzusehen, also verbraucht. - Da weitere Feststellungen im Hinblick darauf, daß der Wagen inzwischen verschrottet ist, nicht mehr möglich sind, kann der Senat die an sich dem Tatrichter obliegenden Feststellungen insoweit selbst treffen. Er schließt sich den sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die auch der Beklagte keine ernsthaften Einwendungen erhoben hat, an.
VI.
War mithin die Zusicherung des Beklagten über den Erhaltungszustand des ausgetauschten Motors objektiv unrichtig, so haftet er dem Kläger als besonderer Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf den - im Revisionsrechtszug hinsichtlich der Höhe nicht mehr streitigen - Vertrauensschaden, der dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrages entstanden ist.
Auf die Revisionen des Klägers und des Streithelfers war daher das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf