Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1988, Az.: BVerwG 4 B 119.88
Baurecht; Gewerbegebiet; Mischgebiet; Vergnügungsstätte; Spielhalle; Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 119.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.11.1987 - AZ: 7 K 38/87
- VGH Baden-Württemberg - 20.04.1988 - AZ: 3 S 716/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 48, 110 - 112
- BWGZ 1989, 134
- BauR 1988, 693-694
- DVBl 1989, 377 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1988, 313-314
- DÖV 1989, 227-228
- GewArch 1988, 392-393
- NVwZ 1989, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 31-33 (Urteilsbesprechung von Dr. Curt M. Jeromin)
- StädteT 1989, 51
- UPR 1989, 75
- ZfBR 1988, 277-278
Amtlicher Leitsatz
"Kerngebietstypische" Vergnügungsstätten (hier: Spielhalle mit über 200 qm Nutzfläche) sind nicht nur im Mischgebiet, sondern auch im Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die vom Kläger zur Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgeworfene Frage. ob unter den Begriff "Gewerbebetriebe aller Art" auch Vergnügungsstätten unabhängig von ihrer Typik. ihrer Größe oder ihr Erscheinungsbild fallen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
Der beschließende Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß bei der Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - Buchholz 406.12 § 8 Nr. 2). Die Zweckbestimmung eines Baugebietes kann nicht allein aus der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung abgeleitet werden, sondern wird auch davon beeinflußt, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu den anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommt. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt dabei nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab. sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68. 207 <210 f.>).
Dies gilt auch für das hier in Rede stehende Verhältnis des Gewerbegebietes zum Kerngebiet. Kerngebiete haben dabei innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem - urbanen - Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereiches. Der Charakter von Kerngebieten wird u.a. auch durch die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - a.a.O.). Als eine besondere Art gewerblicher Betriebe sind Vergnügungsstätten als solche nur beim Baugebietstyp des Kerngebietes in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als allgemein zulässige Art der Nutzung besonders erwähnt; in besonderen Wohngebieten können sie ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Vergnügungsstätten sind zwar dennoch als "Gewerbebetriebe" auch in anderen Baugebieten - etwa im Gewerbegebiet oder im Mischgebiet - nicht generell ausgeschlossen. Ihre besondere Erwähnung als allgemein zulässige Art der Nutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO deutet aber darauf hin. daß der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen, jedenfalls nicht als in der Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat. Dabei stellt sich die für das Kerngebiet typische und dieses gleichzeitig charakterisierende Vergnügungsstätte als ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich dar (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 Nr. 7 = NVwZ 1986. 643). Eine gerade für ein Kergebiet typische - größere - Vergnügungsstätte gehört folglich nach der Rechtsprechung des Senats nicht in ein Mischgebiet.
Die vorgenannten Erwägungen gelten - das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren - nicht allein für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem Mischgebiet, sondern entsprechend auch für die Frage der allgemeinen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet als einem ebenfalls gegenüber dem Kerngebiet eigenständigen Gebietstyp. Mögen hier auch die durch den Betrieb einer Vergnügungsstätte (hier: Spielhalle) zu befürchtenden Störungen, insbesondere für die Wohnruhe, nicht die maßgebliche Rolle spielen. so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß Vergnügungsstätten der oben bezeichneten Art mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion des Gewerbegebietes, vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe des Handwerks sowie Dienstleistungsbetriebe einschließlich Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze und -häuser aufzunehmen, nicht im Einklang stehen.
Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle; auch das hat der beschließende Senat bereits grundsätzlich entschieden (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - a.a.O.; vgl. hierzu auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. September 1987 - 6 A 139/86 - ZfBR 1988, 95). Darüberhinaus läßt sich die Frage, ob eine mit der Funktion eines Gewerbegebietes unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beantworten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel