Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1997, Az.: BVerwG 4 NB 38/96
Bebauungsplan; Gliederung; Emissionsverhalten; Gleichartige Immissionen; Baugeschäft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 38/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 17.07.1996 - VGH 26 N 96/1586
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1997, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1998, 36 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1997, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
- ZUR 1998, 46
- ZfBR 1997, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist grundsätzlich auch für Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten (hier: einem Baugeschäft) zulässig.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 1996 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, durch den (unter anderem) ihr Wohngrundstück als Mischgebiet und benachbarte Bereiche als Gewerbegebiet 1 und 2 ausgewiesen worden sind. Im Gewerbegebiet 1, in dem sich das Betriebsgelände einer Baufirma befindet, sind nur Betriebe zulässig, "deren immissionswirksames, flächenbezogenes Emissionsverhalten" die "immissionswirksamen, flächenbezogenen Schalleistungspegel LWA" von 57 dB(A)/qm tagsüber und 42 dB(A)/qm nachts nicht überschreitet. Als Gewerbegebiet 2 ist eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, die der Erweiterung des Betriebs dienen soll; hier sind nur Betriebe zulässig, "deren immissionswirksames, flächenbezogenes Emissionsverhalten" die "immissionswirksamen, flächenbezogenen Schalleistungspegel LWA" von 63 dB(A)/qm tagsüber und 48 dB(A)/qm nachts nicht überschreitet. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans als unbegründet abgelehnt.
Die noch nach § 47 Abs. 7 Satz 1 bis 3 VwGO a.F. statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO a.F. verletzt hat.
Wegen der zur Zulässigkeit der Gliederungsfestsetzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO formulierten Fragen war das Normenkontrollgericht nicht vorlagepflichtig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Der Senat hat nämlich bereits entschieden, daß flächenbezogene Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO festgesetzt werden können; denn zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden darf, gehört auch ihr Emissionsverhalten (Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 - ZfBR 1991, 120).
Damit sind jedoch auch die Fragen, ob eine am Emissionsverhalten gewerblicher Betriebe ansetzende Differenzierung voraussetzt, "daß die jeweilige Anlage oder der jeweilige Betrieb sich durch ein bestimmtes Immissionsverhalten - gleichartige, dauerhafte Geräusche ohne zahlreiche lästige Einzelgeräusche - von anderen immissionsträchtigen Betrieben oder Anlagen unterscheiden läßt", und ob auf die jeweiligen Einzelgeräuschspitzen und nicht auf die "durch Ruhezeiten nivellierten Dauerschallpegel" abzuheben sei, bereits - im negativen Sinne - geklärt. Denn der Senat ist als selbstverständlich davon ausgegangen, daß eine Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nach Emissionsgrenzwerten voraussetzt, daß diese Werte nach den üblichen Berechnungsverfahren ermittelt werden. Diese Berechnungsverfahren sind nach allgemeiner Auffassung im Grundsatz sowohl für gleichmäßige Geräusche als auch für Lärm, der sich aus verschiedenen Einzelgeräuschen zusammensetzt, anwendbar. Die Landesanwaltschaft Bayern weist zutreffend darauf hin, daß die unterschiedliche Intensität des einzelnen Schallereignisses und die Dauer der Lärmbelastung das subjektive Lärmempfinden beeinflussen. Zwecks Vergleichbarkeit sind sie im Dauerschallpegel zusammengefaßt; die unterschiedliche Lästigkeit wird bereits in den technischen Berechnungsregeln durch Zu- und Abschläge berücksichtigt.
Hinzu kommt, daß die Festsetzung eines durch Emissionsgrenzwerte gegliederten Gebietes regelmäßig noch keine Aussage über die konkret zulässigen Betriebe und Anlagen enthält. Ihre maßgebliche besondere Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO besteht allein darin, daß sie einen bestimmten flächenbezogenen Schalleistungspegel nicht überschreiten. Wollte man der Auffassung der Beschwerde folgen, daß eine Gliederungsfestsetzung nach dieser Vorschrift nur bei dauerhaften gleichartigen Geräuschen zulässig wäre, so könnte die Festsetzung nur im Hinblick auf eine schon bekannte Nutzungsart getroffen werden. In diesem Fall wäre es aber sinnvoller, gleich die konkrete Nutzungsart festzusetzen. Hält man dagegen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nur durch einen Emissionsgrenzwert markierte Gliederung für zulässig, so muß dies losgelöst von den Besonderheiten etwaiger im Planbereich bereits vorhandener Nutzungen grundsätzlich für sämtliche Betriebe und Anlagen gelten, die durch ihn definiert werden können.
Allerdings mag es auch Anlagen geben, deren zutreffende Beurteilung hinsichtlich ihrer Emissionen nach den üblichen Regeln ausnahmsweise problematisch oder gar ausgeschlossen erscheinen kann, etwa wenn lange Zeiträume absoluter Ruhe durch einige wenige besonders laute Geräusche unterbrochen werden. Zu diesen Anlagen gehört jedoch der Betrieb eines Baugeschäfts typischerweise nicht, auch wenn der von ihm ausgehende Lärm - wie bei vielen anderen Betrieben in einem Gewerbegebiet auch - nicht gleichmäßig sein mag. Für den Gewerbebetrieb, für den der streitige Bebauungsplan Erweiterungsmöglichkeiten schaffen soll, hat das Normenkontrollgericht nichts Abweichendes festgestellt. Mögliche Störungen der Nachbarschaft durch untypische Anlagen oder Betriebsweisen müssen dagegen nicht bereits in der Phase der Bauleitplanung ausgeschlossen werden; sie können vielmehr noch bei der Prüfung des einzelnen Vorhabens - etwa in Anwendung von § 15 BauNVO - berücksichtigt werden.
Das Normenkontrollgericht ist auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - (Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 - DVBl 1993, 1098) abgewichen. Es hat nämlich nicht in Zweifel gezogen, daß durch die Festsetzung von "Immissions-Zaunwerten" als Summenpegel eine Nutzungsart nicht festgesetzt werden kann, sondern ist im Gegenteil ausdrücklich hiervon ausgegangen. Es hat nur gebilligt, daß die Antragsgegnerin auch die bei der schutzwürdigen Bebauung (der Antragsteller) zu erwartenden Immissionen in den Blick genommen hat. Das ist sachgerecht, weil die Bauleitplanung materiell zu beanstanden wäre, wenn die mit zulässigen planerischen Mitteln vorgenommenen Festsetzungen für das Gewerbegebiet 2 gleichwohl zu unzumutbaren Immissionen in der Nachbarschaft führen würden. Mit seinen Ausführungen zur abschirmenden Wirkung eines Gebäudes im Gewerbegebiet 2 hat das Normenkontrollgericht ferner die Festsetzung eines Grenzwertes für einen "immissionswirksamen" flächenbezogenen Schalleistungspegel erläutert. Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen hierzu werden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören die außergerichtlichen Kosten der im Beschwerdeverfahren lediglich angehörten Firma Scharpf GmbH und Co KG nicht. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Gaentzsch
Lemmel
Halama