Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1997, Az.: 3 StR 2/97
Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren; Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit bei einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren durchgeführten Befragung; Darlegungslast bei behaupteten Verstoß gegen die Belehrungspflicht zur Aussageverweigerung im Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 23.09.1996
Rechtsgrundlagen
- § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
- § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
- § 106 StVollzG
Fundstellen
- NJ 1997, 391 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 2893-2894 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 337-338
- wistra 1997, 308-309
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung
Prozessführer
1. Thomas K., geboren am ... 1969 in D.
2. Leo B., geborener de J., geboren am ... 1970 in K.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit, zur Unverwertbarkeit der Einlassung bei unterbliebener Belehrung und zur Notwendigkeit des Widerspruchs in der Hauptverhandlung entwickelt hat (BGHSt 38, 214; 39, 349; 42, 15, 22 f.), gelten für die Angaben des Strafgefangenen im Disziplinarverfahren jedenfalls dann entsprechend, wenn der dem Strafgefangenen gemachte Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft und es um die Verwertung im Strafverfahren geht.
- 2.
Hängt die Unverwertbarkeit der Angaben des Strafgefangenen von einem Widerspruch in der Hauptverhandlung ab, so ist eine hierauf gestützte Verfahrensrüge nur zulässig, wenn der Revisionsführer auch die Umstände vorträgt, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ergeben soll.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 1996 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten K. und B. wegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (K.) und von zwei Jahren und sechs Monaten (B.) verurteilt, weil sich der Angeklagte K. unter Mitwirkung des Angeklagten B. in der Strafhaft an einem Mithäftling gewaltsam sexuell vergangen hatte.
Die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründeten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Anlaß zu weiterer Erörterung gibt nur die von beiden Beschwerdeführern erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung, daß das Landgericht gegen ein aus dem Grundgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und des § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO abgeleitetes Verwertungsverbot verstoßen habe. Die Rüge dringt nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht wird.
Richtig ist, daß die Angaben, die der Angeklagte B. als Strafgefangener bei einer Befragung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafvollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren wegen des zur Verurteilung führenden Vorfalls gemacht hatte, gegen den rechtzeitigen Widerspruch dieses Revisionsführers nicht durch die Vernehmung des die Anhörung durchführenden Strafvollzugsbediensteten als Zeugen in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden dürfen. Zwar sieht § 106 StVollzG eine § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung für die disziplinarrechtliche Anhörung eines Strafgefangenen anders als im Falle der Disziplinarverfahren von Beamten und Soldaten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDO, § 28 Abs. 4 WDO, vgl. dazu und zum Verwertungsverbot im Falle der Nichtbelehrung: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 7.92, BVerwGDAT, insoweit in BVerwGE 93, 287 nicht mit abgedruckt; ferner Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 26 Rdn. 10) nicht ausdrücklich vor. Jedoch erscheint ein belehrender Hinweis darauf, daß es dem Gefangenen freisteht, sich zum Disziplinarvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, jedenfalls dann geboten, wenn dieser Vorwurf ein zugleich mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft. Angesichts der Lage, in der sich ein Strafgefangener in derartigen Fällen befindet, gehört die Belehrung über die Aussagefreiheit zu den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das durch § 106 StVollzG gewährleistet werden soll (vgl. Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]). Infolge des Freiheitsentzugs ist er in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt (vgl. zur Erzwingung der Anwesenheit des Gefangenen bei der Disziplinarverhandlung: OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91] mit Anmerkung Schriever NStZ 1993, 103 [OLG Hamm 02.07.1991 - 1 Vollz Ws 48/91]). Im Disziplinarverfahren sieht er sich zudem der Gefahr einer Ahndung ausgesetzt, die strafähnlichen Charakter hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 1339 [BVerfG 08.07.1993 - 2 BvR 213/93]; Laubenthal, Strafvollzug, 1995, S. 262 ff.). Auch muß er in Fällen gleichzeitiger Strafbarkeit regelmäßig damit rechnen, daß disziplinarrechtliche Ermittlungsergebnisse an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden (vgl. auch § 102 StVollzG). Unter solchen Umständen entspricht die Situation eines Strafgefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren derjenigen eines Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren so weitgehend, daß eine analoge Anwendung der strafprozessualen Vorschriften zur Belehrung des Beschuldigten über die Aussagefreiheit gerechtfertigt ist. Sie wird im übrigen auch durch § 120 Abs. 1 StVollzG, der die subsidiäre Geltung strafprozessualer Bestimmungen - allerdings nur für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren des Strafvollzugsgesetzes - vorsieht, nahegelegt.
Bei der Befragung des Angeklagten B. durch den Strafvollzugsbeamten handelte es sich auch nicht um eine lediglich sondierende Maßnahme zur "indifferenten Informationssammlung" bei noch Ungewisser Verdachtsläge (BGHSt 38, 214, 227), die eine Belehrungspflicht nicht auslöst. Vielmehr bestanden im Zeitpunkt der Befragung aufgrund der Angaben eines Mithäftlings und des Tatopfers bereits konkrete Verdachtsgründe für eine disziplinar zu ahndende - und zugleich strafbare - Pflichtverletzung des Angeklagten B.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit bei der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren durchgeführten Befragung ist geeignet, für das nachfolgende Strafverfahren entsprechend den Grundsätzen, wie sie für den Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellt worden sind (BGHSt 38, 214), ein Verwertungsverbot zu begründen. Es hängt aber im Falle eines verteidigten Angeklagten davon ab, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger der Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. BGHSt 38, 214 [BGH 27.02.1992 - 5 StR 190/91], 225/226; 39, 349, 352/353; 42, 15, 22 f.). Da das aus dem Grundgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und des § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO abgeleitete Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren mit dem unmittelbar aufgrund dieser Vorschriften begründetem Verwertungsverbot nach dem tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt weitgehend gleichgelagert ist, besteht kein Anlaß, in einer Übergangszeit für sogenannte Altfälle eine Ausnahme vom Erfordernis rechtzeitigen Widerspruchs zuzulassen (vgl. BGHSt 42, 15 [BGH 12.01.1996 - 5 StR 756/94], 23/24).
Die Merkmale des revisiblen Verfahrensverstoßes bestimmen zugleich den Umfang der Darlegungslast nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer hat den verfahrensrechtlichen Sachverhalt so umfassend in der Revisionsbegründung zu schildern, daß dem Revisionsgericht im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf Sitzungsniederschrift und sonstige Aktenteile die Beurteilung, ein rügbarer Verfahrensverstoß liege vor, ermöglicht wird. Dazu gehört im Falle eines aus § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO oder aus dem Grundgedanken dieser Vorschriften abgeleiteten Verwertungsverbots gegebenenfalls die Darlegung, daß der davon betroffene Revisionsführer der entsprechenden Beweiserhebung rechtzeitig im Sinne des § 257 StPO widersprochen hat. Die Behauptung rechtzeitigen Widerspruchs fehlt indes in beiden Revisionsbegründungen. Die Mitteilung, daß die Verteidigung der Verwertung der Aussage des als Zeugen vernommenen Strafvollzugsbeamten in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen habe, reicht als zu ungenau nicht aus, weil sie die Möglichkeit verspäteten Widerspruchs offen läßt. Es hätte angegeben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist.
Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG NStZ 1997, 99; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt im KK-StPO 3.Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.
Zschockelt
Blauth
RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert, zu unterschreiben. Kutzer
Pfister