Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.07.1993, Az.: 2 BvR 213/93
Strafähnliche Sanktion; Disziplinarmaßnahme; Schuld; Strafe; Tatschwere; Schuldmaß ; Gerechtes Verhältnis; Abstrakt-generelle Erwägungen; Konkrete Tatsachen; Verhältnismäßigkeit; Abwägung; Alkohol im Strafvollzug; Schwere Verfehlung; Alkoholfahne; Arrest; Alkoholkonsum ; Innere Sicherheit der Anstalt ; Äußere Sicherheit der Anstalt ; Ausbruch ; Gewalt gegen Personen ; Angesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.07.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 213/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1994, 1339-1340 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1993, 605-606 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 601
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine strafähnliche Sanktion (hier: Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug) darf die Schuld des Täters ebensowenig übersteigen wie eine Strafe. Zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters muß ein gerechtes Verhältnis bestehen. Abstrakt-generelle Erwägungen sind dabei ausgeschlossen. Stattdessen sind Schwere der Tat und Maß der Schuld anhand konkreter Tatsachen zu ermitteln, weil die Verhältnismäßigkeit eine Abwägung gebietet.
2. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund Genusses von Alkohol im Strafvollzug besonders hart verhängt, weil abstrakt-generell jeder Alkoholkonsum eine schwere Verfehlung sei, wenn die "Alkoholfahne" deutlich wahrzunehmen sei, also die Verhängung von Arrest erlaube und sogar gebiete, wenn der Alkoholkonsum die innere Sicherheit der Anstalt beeinträchtige, ist dieser Grundsatz verletzt.
3. Eine schwere Verfehlung nach § 103 Abs. 2 StVollzG liegt vor, wenn die innere und äußere Sicherheit der Anstalt durch Ausbruch oder Gewalt gegen Personen gefährdet ist. Das Trinken eines Schluckes von Angesetztem stellt keinen so schwerwiegenden Disziplinarverstoß dar, daß eine mildere Maßnahme als die schärfste im Strafvollzug, der Arrest, nicht in Betracht kommt.