Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1985, Az.: 1 StR 345/85
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Erfüllung des Tatbestand der Einfuhr mit dem Überschreiten der deutschen Grenze; Aufgabe bestimmter Betäubungsmittel im Ausland zur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof als Reisegepäck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 345/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 03.04.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1986, 156-157
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Houshang P. Z., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren im Jahre 1938 in Y. (Iran)
Amtlicher Leitsatz
Werden zum Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Betäubungsmittel im Ausland zur Beförderung zu einem inländischen Zielbahnhof als Reisegepäck aufgegeben, so ist der Tatbestand der Einfuhr i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit dem Überschreiten der deutschen Grenze vollendet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte etwa 1.900 g Rohopium, das er im Iran eingekauft hatte, mit seinem Lastzug nach Österreich. Den Lastzug, in dem er von diesem Betäubungsmittel etwa 869 g zurückliaß, stellte er in S. ab. Von dort aus fuhr er am 27. September 1984 mit der Eisenbahn nach L., wo er im Hauptbahnhof als Reisegepäck nach St. einen Pappkarton aufgab, der neben Lebensmitteln 57 Stangen Rohopium im Gewicht von 1.041 g (mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % an Morphinbase) enthielt. Der Angeklagte kehrte sodann nach S. zurück und fuhr von dort aus mit dem Zug nach St.. Am 28. September 1984 begab er sich gegen 16 Uhr zum Reisegepäckschalter im Hauptbahnhof St. um sein Reisegepäck abzuholen, worauf er festgenommen und das Rohopium sichergestellt wurde, weil der Karton beschädigt und der verdächtige Inhalt bemerkt worden war. Der Angeklagte beabsichtigte, dieses Betäubungsmittel zum größten Teil gewinnbringend in der Bundesrepublik zu veräußern; hinsichtlich eines geringen Teils konnte die Strafkammer nicht ausschließen, daß dieser für seinen Eigenverbrauch bestimmt war.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.
2.
Die Einfuhr war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, mit dem Überqueren der österreichisch-deutschen Grenze vollendet.
Wie aus der in § 2 Abs. 2 BtMG getroffenen Regelung folgt, ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt, wenn eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln unerlaubt über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Gebiets von Berlin (West) geschafft wird. Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen (für eine auf fremdes Hoheitsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigung vgl. BGHSt 31, 215), tritt also die Vollendung der Tat zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze dieses Hoheitsgebiets überschreitet. Das haben der 5. Strafsenat (BGHSt 31, 252) für das Verbringen mit einem Schiff in den Freihafen Hamburg und der 3. Strafsenat (BGH StV 1983, 242 = JR 1984, 81/82 m. zust. Anm. Hübner) für die Beförderung einer Sendung auf dem Postweg entschieden. Im Anschluß an diese Rechtsprechung ist auch der 2. Strafsenat (BGHSt 31, 374, 375) [BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82] davon ausgegangen, das Verbringen eines Betäubungsmittels in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes erfülle grundsätzlich den Einfuhrtatbestand. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall einer Beförderung auf dem Schienenweg (ebenso Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. § 372 AO Rdn. 13). Darauf, daß dem Angeklagten in Deutschland der tatsächliche Zugriff auf das Rauschgift verwehrt war, weil es bereits behördlich entdeckt war, kommt es somit für die Frage der Tatvollendung nicht an.
Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In den sogenannten Transitfällen, in denen es um die Abgrenzung von Einfuhr und bloßer Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) geht (zu dieser Frage vgl. Franzen, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 372 AO Rdn. 11 a), stellen allerdings der 2. Strafsenat (BGHSt 31, 374, 378 [BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]; BGH StV 1983, 369; 1984, 25; weitere Nachweise bei Körner StV 1983, 471, 472, bei H. W. Schmidt MDR 1984, 969, 970 und bei Schoreit NStZ 1985, 57) sowie in gleicher Weise der 3. Strafsenat (Beschl. vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 507/83) darauf ab, ob dem Flugreisenden während seines Zwischenaufenthalts auf einem deutschen Flughafen das Gepäckstück mit dem Rauschgift im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG "tatsächlich zur Verfügung steht". Ist dies nicht der Fall, weil das Rauschgift frei einer Kontrolle des Reisegepäcks entdeckt worden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung lediglich versuchte Einfuhr vor, obwohl auch hier zu einem früheren Zeitpunkt die Grenze des Hoheitsgebietes bereits überschritten wurde. Ob es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen, deren Besonderheit in dem ausländischen Bestimmungsort des Rauschgiftes liegt, einen anderen Zeitpunkt der Tatvollendung anzunehmen als in den reinen Einfuhrfällen, mag zweifelhaft sein. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, die Frage näher zu erörtern. Denn nach dem Willen des Angeklagten sollte das in St. sichergestellte Betäubungsmittel im Inland verbleiben. In solchen Fällen tritt die Tatvollendung bereits mit dem Überschreiten der Grenze ein. Soweit der Senat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 - in einem Fall von Einfuhr im Flugreiseverkehr lediglich Versuch angenommen hat, hält er an der dort vertretenen Auffassung nicht fest.
3.
Ferner ist nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), welches Vergehen in Tateinheit mit dem oben bezeichneten Verbrechen steht (vgl. BGHSt 31, 163, 165/166), verurteilt worden ist. Die Revision meint, der Angeklagte habe über die unerlaubte Einfuhr hinaus keine weitergehende Tätigkeit im Sinne eines Handeltreibens entfaltet, überdies sei ihm eine Weiterverkaufsabsicht nicht nachgewiesen worden. Die Rüge ist unbegründet; denn die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das eingeführte Rohopium zum größten Teil dazu bestimmt war, gewinnbringend in den Handel gebracht zu werden (UA S. 4). Schon der Einkauf von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs ist Handeltreiben, auch wenn es letztlich nicht zu Verkaufsgeschäften kommt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 80).
4.
Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Revision meint, angesichts der nicht ausgeschlossenen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob diese Sucht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führte und deshalb ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG gegeben ist. Auch diese Rüge bleibt erfolglos:
Die Strafkammer, die sich mit der vom Angeklagten behaupteten Rauschgiftsucht eingehend beschäftigt hat (UA S. 6 bis 8), sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine schuldrelevante schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge Betäubungsmittelmißbrauchs (UA S. 10). Damit sind die Voraussetzungen auch des § 21 StGB zutreffend verneint worden (vgl. BGH NJW 1981, 1221). Auf der Grundlage dieser Feststellung war das Landgericht nicht gehalten, die Frage zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Die Anwendung dieser Vorschrift lag im Hinblick auf die große Menge an Rohopium, die der Angeklagte durch mehrere Länder transportiert und mit der er Handel getrieben hat, fern; nur hinsichtlich eines kleinen Teils, des Vorrats für wenige-Tage, geht die Strafkammer davon aus, daß er dem Eigenverbrauch diente.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Maul
Schikora
Foth
Granderath