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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1985, Az.: 1 StR 485/85

Vollendung der Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1985
Aktenzeichen
1 StR 485/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 16.04.1985

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Stadtplaner Walter Karl Sch., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in B., C. (USA)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu III.
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
am 8. Oktober 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1985

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler insoweit, als der Angeklagte wegen vollendeter Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

2

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei seinem Lufthansaflug von L. über F. nach M. den Koffer mit 3270 g Kokain in L. als Fluggepäck aufgegeben. Kurz nach der Landung in F. wurde das Rauschgift entdeckt und stand auch bei dem Weitertransport nach M. unter zollamtlicher Kontrolle. In M. entfernten Zollbeamte das Kokain aus dem Koffer und stellten diesen auf das Gepäckband.

3

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht hier vollendete Einfuhr angenommen hat. Diese setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß der Flugreisende im Geltungsbereich des Gesetzes die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, erlangt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn das Rauschgift alsbald nach der Landung entdeckt wird und das Gepäck, in dem es sich befindet, fortan unter zollamtlicher Kontrolle steht. In einem solchen Falle liegt nur versuchte Einfuhr vor (vgl. Schmidt in MDR 1984, 970; Körner in StV 1983, 472; Schoreit in NStZ 1985, 57, jeweils mit Nachweisen).

4

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen könnte.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

Maul
Ulsamer
Granderath
Schimansky
Detter