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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1983, Az.: 3 StR 507/83

Voraussetzungen für das Vorliegen einer vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Flugreisen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1983
Aktenzeichen
3 StR 507/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 06.09.1983

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Donald James D. aus Großbritannien, geboren am ... 1946 in P. (Englisch-Karibik).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 1983

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobene

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 374 [BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]; Strafverteidiger 1983, 369) liegt vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln vor, wenn dem Flugreisenden das Fluggepäck, in dem das Rauschgift untergebracht ist, während einer Zwischenlandung im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich zur Verfügung steht. Vollendete Einfuhr ist bereits dann gegeben, wenn nach den gesamten Umständen das Transitgepäck auf sein Verlangen herausgegeben worden wäre, unabhängig davon, ob der Reisende tatsächlich die Absicht hat, das Gepäck herauszuverlangen und das Rauschgift auf den inländischen Drogenmarkt zu bringen.

Allein nach der Zeitdauer hatte hier der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, diese Möglichkeit (UA S. 5). Die Feststellungen ergeben jedoch (UA S. 6), daß der Koffer des Angeklagten einer zollamtlichen Kontrolle unterzogen und daß das Rauschgift gefunden worden ist. Es kann nicht angenommen werden, zumindest muß davon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden, daß das Gepäckstück vor Vornahme dieser Kontrolle herausgegeben worden wäre. Einem Herausgabeverlangen des Angeklagten hätte daher zunächst die noch ausstehende Kontrolle und sodann die Entdeckung des Rauschgifts entgegengestanden. Damit scheidet vollendete Einfuhr aus. Es liegt nur versuchte Einfuhr vor (BGH a.a.O.). Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten nicht anders als gegen den Vorwurf der vollendeten Einfuhr hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zugleich im Hinblick auf die dadurch begründete Möglichkeit zur Milderung des Strafrahmens zur Aufhebung des Strafausspruchs."

2

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch die Urteile des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. August 1983 - 2 StR 300/83 sowie 2 StR 342/83 - und die Beschlüsse dieses Senats vom 26. August 1983 - 2 StR 267/83 -, vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 460/83 - sowie vom 19. Oktober 1983 - 2 StR 588/83).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer