Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1992, Az.: II ZR 184/91
Schadensabwendungspflicht des Versicherten; Seeversicherungsrecht; Erhaltung von Regreßansprüchen; Ersatzwert gebrauchter Maschinen; Unwirksamkeit der DTV-Maschinenklausel 73
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 184/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs. 1 ADS
- Nr. 1.1.2 DTV-Maschinenklausel 73
- Nr. 2.1 DTV-Maschinenklausel 73
- Nr. 2.3.2 DTV-Maschinenklausel 73
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 120, 216 - 227
- MDR 1993, 222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2442-2445 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1308 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 312-315 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 965-969 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Schadensabwendungspflicht des VN nach § 41 Abs. 1 ADS gehört es auch, für die Erhaltung von Regreßansprüchen gegen den für den Schaden Verantwortlichen zu sorgen.
2. Die Regelungen über den Versicherungswert und die Schadensersatzleistung von gebrauchten Maschinen und Apparaten in Nr. 1.1.2, 2.1 und 2.3.2 DTV-Maschinenklausel 73 verstoßen im Seeversicherungsrecht gegen § 9 AGBG und sind unwirksam.
Tatbestand:
Der Kläger beauftragte die H. GmbH in M. mit dem Transport von gebraucht gekauften acht Baumaschinen und vier Kraftfahrzeugen von München nach Tripolis. Vereinbart wurde eine Pauschalfracht von 58.000,- DM. Zunächst wurden die Maschinen und Fahrzeuge von verschiedenen von der Fa. H. beauftragten Frachtführern mit Lastkraftwagen von München nach Ravenna transportiert. Von dort wurden die Güter in zwei Partien per Schiff nach Tripoli - Ankunft dort am 9. Februar bzw. 9. April 1985 - befördert.
Der Kläger hat behauptet, beim Ausladen in Tripoli hätten Teile von Baumaschinen sowie der Inhalt von zwei Kraftfahrzeugen gefehlt. Er hat deswegen die Beklagte - sie ist der führende Versicherer der von der Fa. H. auf der Grundlage der ADS sowie der ADS Cargo 1973, Edition 1984, nebst DTV-Maschinenklausel gedeckten Transportversicherung über eine Versicherungssumme von 791.000,- DM - aus der Versicherung auf Ersatz in Höhe von insgesamt 432.390,02 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestritten, sich nach § 41 Abs. 3 ADS für leistungsfrei gehalten und schließlich die Ansicht vertreten, nach der DTV-Maschinenklausel allenfalls im Verhältnis der Versicherungssumme zum unstreitig 2.530.915,- DM ausmachenden Neuwert eintrittspflichtig zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr unter Heranziehung der DTV-Maschinenklausel teilweise entsprochen. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und der Kläger die weitergehende Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten und des Klägers führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung festgestellt, daß bis auf einen Tieflöffel die von dem Kläger als fehlend reklamierten Güter die Reise angetreten haben und während der Versicherungszeit verloren gegangen sind, also ein Versicherungsfall vorliegt. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
II. Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht gemeint, die Beklagte sei nicht nach § 41 Abs. 3 ADS leistungsfrei geworden. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe die sich aus § 41 Abs. 1 ADS ergebende Verpflichtung, den Schaden durch rechtzeitige Erhebung der Ersatzansprüche gegen die für den Verlust der Güter Verantwortlichen abzuwenden oder zu vermindern, nicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte selbst sei über alle Umstände des Schadensfalles unterrichtet gewesen und hätte deswegen selbst das für die Sicherung ihrer Regreßansprüche Erforderliche in die Wege leiten können; zumindest hätte sie den Kläger anweisen müssen, bestimmte Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. Ihre jetzige Berufung auf § 41 Abs. 3 ADS verstoße deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Begründung hält - wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht - revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Nichtverfolgung von Ersatzansprüchen durch den Versicherungsnehmer nicht als eine - vorsätzliches Handeln erfordernde (Ritter/Abraham, Recht der Seeversicherung, 2. Aufl. § 45 Anm. 27) - Aufgabe eines Anspruchs im Sinne von § 45 Abs. 2 ADS einzuordnen ist, sondern daß sie ein Anwendungsfall des § 41 ADS ist, für den jedes schuldhafte Verhalten ausreicht. Es entspricht der ganz herrschenden, auch auf der Entstehungsgeschichte der ADS (vgl. Bruck, Materialien zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen, 1919, Bd. 1 S. 197, Bem. 8 und 9 zu § 45) gründenden Meinung im seeversicherungsrechtlichen Schrifttum (vgl. schon Ulrich, Kommentar zu den ADS, 1921, § 45 Anm. 4; Ritter/Abraham aaO. § 41 ADS Anm. 9 und § 45 Anm. 25, 27 je m.w.N.; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht, 1960, § 41 ADS Rdn. 2; vgl. auch RGZ 112, 149, 154 f.; OLG Hamburg, VersR 1987, 708, 710) [OLG Hamburg 10.04.1986 - 6 U 229/85], daß der Versicherte alles ihm Zumutbare zu tun hat, um den Versicherer die Regreßmöglichkeit gegen den eigentlichen Schadensverursacher zu erhalten. Dieselbe Auffassung wird überwiegend auch für das VVG, das im Bereich der Seeversicherung keine Anwendung findet (vgl. § 186 VVG), vertreten (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 62 Anm. 2 m.w.N.). Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß niemand allein deswegen, weil er gegen das Schadensereignis versichert ist, davon befreit sein soll, sich um die Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den eigentlich Verantwortlichen zu kümmern. Demgegenüber wird für das allgemeine Versicherungsrecht teilweise die Ansicht vertreten, die Sicherung künftiger Regreßansprüche sei nicht Gegenstand der Rettungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 62 Rdn. 10 und 19; Sieg in Bruck/Möller aaO. § 67 Rdn. 71 f.; Siebeck, Die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers, 1963, S. 32 ff.), weil der in § 62 VVG genannte Schaden nur die drohende oder bereits eingetretene konkrete Beeinträchtigung der versicherten Beziehung meine (Siebeck aaO. S. 33). Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es nicht. Denn selbst wenn man der letztgenannten Meinung für das allgemeine Versicherungsrecht folgen wollte, könnte sie auf das Seeversicherungsrecht nicht übertragen werden. Auch wenn § 41 ADS teilweise in seiner Fassung dem § 62 VVG entspricht, muß bei der Auslegung der ADS beachtet werden, daß sie nach den Vorstellungen ihrer Verfasser (vgl. Ritter/Abraham aaO. Vorbemerkungen Anm. 9 m.w.N.; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl., Vor §§ 788 - 900 HGB) in ihrer Gesamtheit an die Stelle der einschlägigen gesetzlichen Regelungen treten sollen. Für das Seeversicherungsrecht hat der Gesetzgeber aber in den §§ 822, 819, 834 Nr. 3 HGB deutlich gemacht, daß die Rettungspflicht sich nicht nur auf die Abwendung des konkreten Versicherungsschadens erstreckt, sondern daß der Versicherte auch für die Sicherstellung der auf den Versicherer übergehenden Ersatzansprüche zu sorgen hat. Daß die deutschen Seeversicherer, die die ADS entwickelt und herausgegeben haben, mit den §§ 41 und 32 ADS den Versicherungsnehmer einer weniger strengen Verpflichtung haben unterwerfen wollen, kann nicht angenommen werden. Ulrich, einer der Mitverfasser der ADS 1919, geht in seinem unmittelbar nach Herausgabe der ADS erschienenen Kommentar (aaO. § 45 Anm. 4; vgl. ferner Bruck, Materialien aaO. S. 197) als selbstverständlich davon aus, daß die in § 41 ADS behandelte Rettungspflicht - ebenso wie dies in §§ 822, 819 HGB zum Ausdruck kommt - auch die Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte umfaßt.
2. Da das Berufungsgericht ausdrücklich die Frage hat dahinstehen lassen, ob der Schaden durch die unterlassene Verfolgung von Ersatzansprüchen verursacht worden ist, ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Kläger wegen des geltend gemachten Verlustes Ersatzansprüche nach Land- oder/und Seefrachtrecht gehabt hat und diese mit Erfolg hätte durchsetzen können.
3. Dem Berufungsgericht sind jedoch - wie die Revision der Beklagten mit Recht rügt - insoweit Rechtsfehler unterlaufen, als es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 41 ADS ein Verschulden des Klägers verneint hat. Zu Unrecht hat es gemeint, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte werde selbst für die Sicherstellung etwaiger gemäß § 45 ADS übergehender Rückgriffsansprüche gegen Dritte sorgen. Zu einer solchen Annahme konnte der von einem deutschen Rechtsanwalt vertretene Kläger keinen Anlaß haben, weil im Seeversicherungsrecht ebenso wie im allgemeinen Versicherungsrecht der gesetzliche Forderungsübergang davon abhängig ist, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Erst von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherer überhaupt die Möglichkeit, selbst gegen die für den Schadenseintritt Verantwortlichen vorzugehen (vgl. Ritter/Abraham aaO. § 45 Anm. 12 und 14), Gerade weil die Prüfung der Eintrittspflicht oftmals längere Zeit in Anspruch nimmt, ist die Wahrung der Rückgriffsbelange des Versicherers durch den Versicherungsnehmer von erheblicher praktischer Bedeutung.
Auch mit der weiteren vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich das Verschulden des Klägers nicht verneinen. Die Beklagte verstößt nicht gegen das nach § 13 ADS in besonderem Maße zu beachtende Gebot von Treu und Glauben, wenn sie sich gegenüber dem Klagebegehren auf § 41 Abs. 3 ADS beruft. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht ein treuwidriges Verhalten der Beklagten darin, daß sie dem Kläger weder eine Weisung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ADS erteilt, noch ihm einen Hinweis auf die von ihm einzuleitenden Maßnahmen zur Rückgriffssicherung erteilt habe, gleichwohl aber die wegen Verstoßes gegen die Rettungspflicht eintretende Leistungsfreiheit geltend mache. Einerseits ist nämlich dem § 41 Abs. 1 Satz 2 ADS nicht zu entnehmen, daß der Versicherer verpflichtet ist, Weisungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu erteilen, will er sich später auf die Leistungsfreiheit nach § 41 Abs. 3 ADS berufen (Ritter/Abraham aaO. § 41 ADS Anm, 22 m.w.N.); vielmehr handelt es sich allein um ein entsprechendes Recht, das nach § 32 ADS zum Ersatz der von dem Versicherungsnehmer bzw. - im hier vorliegenden Fall der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 52 f. ADS) - von dem Versicherten bei Ausführung der Weisung gemachten Aufwendungen verpflichtet. Darüber hinaus ist zu beachten, daß der Kläger von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten wurde und sich schon aus den auf der Versicherungspolice aufgedruckten üblichen "Instructions to be followed in case of loss or damage" ergibt, daß das Recht der Rückgriffnahme gegenüber Dritten - ausdrücklich genannt sind "shipowners" und "other carriers" - gewahrt werden muß. Unzutreffend und auf unvollständiger Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruhend ist schließlich die Auffassung, die für die Beklagte in die Klärung des Versicherungsfalls eingeschaltete C. S. GmbH habe genaue Klarheit über den Sachverhalt gehabt. Das Gegenteil ergibt sich aus deren Schreiben vom 18. März 1986, in welchem von "mysteriösem Verschwinden" die Rede ist und die Frage in den Raum gestellt wird, ob nicht der Kläger selbst "hierauf (d.h. das mysteriöse Verschwinden) eingewirkt" hat. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die an ein sachgerechtes Vorgehen der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt hat, hat es verkannt, daß diese sogar der geforderten Verhaltenspflicht nachgekommen ist. Dies ist zweifelsfrei aus dem bereits genannten Schreiben der C. S. GmbH zu entnehmen. Denn nachdem dort zunächst festgestellt wird, daß man offensichtlich die Reederei nicht für verantwortlich gehalten habe, fährt das Schreiben fort, daß Maßnahmen der Schadenabwendung bzw. Schadenminderung nicht durchgeführt worden sind; dies wird mit einer Verweisung auf § 41 ADS verbunden, der obendrein noch in Fotokopie beigefügt wird. Gegenüber einem deutschen Rechtsanwalt reicht dies, wenn man eine Hinweispflicht bei anwaltlicher Vertretung des Versicherten überhaupt bejahen will, in jedem Fall aus. Der Hinweis auf die Pflicht, "Rettungsmaßnahmen" in dem oben beschriebenen Sinn einzuleiten - für die Haftung des Verfrachters hätte schon eine die Ausschlußfrist verlängernde Vereinbarung ausgereicht, eine Klageerhebung wäre nicht einmal nötig gewesen (vgl. § 612 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. Art, III § 6 Abs. 4 Satz 2 IüK) -, war Mitte März 1986 auch noch rechtzeitig. Die zweite Partie der Güter ist erst am 9. April 1985 in Tripoli ausgeladen worden. Erst zu dieser Zeit konnte definitiv festgestellt werden, ob überhaupt etwas und was im einzelnen von den in München gekauften und der Fa, H. bzw. den von ihr beauftragten Frachtführern übergebenen Gütern fehlte. Spätestens bei Eingang dieses Schreibens der S. GmbH hätte der Kläger reagieren und den Fixkostenspediteur oder/und die Reederei haftbar machen müssen.
4. Da nach alledem von einer schuldhaften Verletzung der dem Kläger obliegenden Rettungspflicht auszugehen ist und die Berufung der Beklagten auf § 41 Abs. 3 ADS nicht gegen Treu und Glauben verstößt, kommt es auf die - vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht offen gelassene - Frage an, ob der Kläger Ersatzansprüche gegen die für den Transportverlust Verantwortlichen hatte und diese mit Erfolg hätte durchsetzen können. Ohne ergänzende tatrichterliche Feststellungen läßt sich dies nicht verneinen; deswegen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen.
III. Auch die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, die ihm zu leistende Entschädigung sei unter Anwendung der DTV-Maschinenklausel 1973 zu bestimmen, weil diese einer Inhaltskontrolle standhalte. Dem folgt der Senat nicht.
1. Anders als die Revision des Klägers meint, ist die DTV-Maschinenklausel 1973 - die im übrigen im vorliegenden Fall unzweideutig (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1975 - II ZR 62/74, LM Nr. 1 zu §§ 93, 94 ADS) nicht nur für Maschinen, sondern auch für Fahrzeuge aller Art gilt ("Clauses: .. 4. DTV Machinery Clause, also for vehicles of an kind") - nicht nach § 4 AGBG dadurch verdrängt, daß der Versicherungsvertrag entgegenstehende Individualabreden enthält. Dies ergibt sich aus der Versicherungspolice, die der Senat, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, selbständig auslegen kann. Insbesondere aus der maschinenschriftlichen Eintragung "Volle Deckung" auf der Vorderseite der genannten Urkunde kann der Kläger für seine Auffassung nichts herleiten. Denn diese Bemerkung steht nicht für sich isoliert, sondern trifft die nach Nr. 3 der Konditionen erforderliche Wahl - "Form of cover (see overleaf)" - unter den beiden auf der Rückseite der Urkunde angebotenen Möglichkeiten der Deckung, nämlich "Full Cover" bzw. "Stranding Cover". Daß mit dem maschinenschriftlichen Eintrag lediglich die Urkunde ergänzt, nicht jedoch etwas von ihrem Inhalt Abweichendes individuell vereinbart werden sollte, folgt auch daraus, daß sich nicht nur bei Nr. 3, sondern auch bei Nr. 4 der Konditionen entsprechende, nicht vorgedruckte Eintragungen finden. Bei Nr. 4 wird aber durch die maschinenschriftliche Ergänzung gerade die Geltung der DTV-Maschinenklausel für diesen Versicherungsvertrag sichergestellt.
2. Ob, wie der Kläger weiter meint, die DTV-Maschinenklausel in Nr. 1.1.2 als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG anzusehen ist, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Versicherungsvertrag im vorliegenden Fall, wenn auch für fremde Rechnung, so doch mit einem Speditionsunternehmen geschlossen worden ist, bei dem die fehlende Kenntnis der Tragweite der DTV-Maschinenklausel, aus der sich der die Anwendbarkeit des § 3 AGBG rechtfertigende "Überrumpelungseffekt" ergibt (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl. § 3 Rdn. 23), nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Die Frage, ob die DTV-Maschinenklausel in den hier einschlägigen Teilen nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil Nr. 1.1.2 in Verbindung mit Nrn. 2.1 und 2.3.2 der DTV-Maschinenklausel den versicherten Kläger unangemessen benachteiligt und nach § 9 AGBG unwirksam ist.
Die DTV-Maschinenklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG. Sie enthält nicht eine bloße Beschreibung der von der Beklagten geschuldeten Leistung, sondern - was nach § 8 AGBG für die Kontrollfähigkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist (vgl. BGHZ 100, 157, 173; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 8 AGBG Rdn. 1, 6, 21; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, 2. Aufl. § 8 AGBG Rdn. 12) - abweichende oder diese ergänzende Regelungen. Die DTV-Maschinenklausel schränkt nämlich, soweit es um die Versicherung gebrauchter Maschinen geht, das Hauptleistungsversprechen des Versicherers, volle Deckung für den versicherten Schaden zu gewähren, in einer mit dem Schutzzweck des AGBG (vgl. dazu BGHZ aaO. S. 174; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 8 Rdn. 21) nicht zu vereinbarenden Weise ein.
Eine unangemessene Benachteilung des Klägers, auf den abzustellen ist, da ihm bei der hier vorliegenden Versicherung für fremde Rechnung als Inhaber der Police alle Rechte aus der Versicherung zustehen (§ 53 Abs. 2 ADS), liegt darin, daß Nr. 1.1.2 in Verbindung mit Nrn. 2.1 und 2.3.2 der DTV-Maschinenklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, von der abgewichen wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), und zugleich (vgl. dazu allgemein Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 121) wesentliche vertragstypische Rechte so einschränkt, daß der Vertragszweck gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Wie sich aus den seeversicherungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 778 ff. HGB, besonders denjenigen über den Gegenstand der Seeversicherung (§ 778 HGB), über den Wert des versicherten Gegenstandes (§ 786 Abs, 1 HGB), über das Verbot der Überversicherung (§ 786 Abs. 2 und 3 HGB) und über die Begrenzung der Entschädigungszahlung bei Doppelversicherung (§ 787 HGB) entnehmen läßt, geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, daß im Versicherungsfall der jeweilige volle Wert des versicherten Gegenstandes zu ersetzen ist. Eine Ausnahme hiervon macht das Gesetz allein dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht die dem vollen Wert des versicherten Gegenstandes entsprechende Prämie zahlt, das Risiko also unterversichert ist (§ 792 HGB); dann wird ein Teilschaden nicht nach dem vollen Wert, sondern nur teilweise, nämlich dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert entsprechend, ersetzt. Ein Versicherungsnehmer jedoch, der den vollen Wert des Gegenstandes versichert und die dafür geschuldete Prämie entrichtet, kann sicher sein, im Schadensfall eine der von ihm genommenen Deckung entsprechende Versicherungsleistung zu erhalten und nicht dem Einwand der Unterversicherung ausgesetzt zu sein.
Hiervon weicht die DTV-Maschinenklausel ab, soweit es um die Versicherung gebrauchter Maschinen geht. Sie zwingt nämlich den Versicherungsnehmer, diese Geräte zu einem Wert zu versichern und hierfür Prämien zu zahlen, der in jedem Fall den Zeitwert und damit den nach § 786 Abs. 1 HGB maßgeblichen "vollen Wert" - u.U. sogar um ein Vielfaches - übersteigt. Gleichwohl erhält der Versicherte im Schadensfall nur eine Entschädigung ausgezahlt, die sich an dem Zeitwert der Maschinen und nicht an dem für die Prämienberechnung maßgeblichen Neuwert orientiert. Legt hingegen - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - der Versicherungsnehmer den Zeitwert der gebrauchten Maschinen bei der Bestimmung der Versicherungssumme zugrunde, so hat dies zwangsläufig zur Folge, daß ihm im Schadensfall der Versicherer, gestützt auf Nr. 2.1 der DTV-Maschinenklausel, den Einwand der Unterversicherung entgegenhält und die Versicherungsleistung entsprechend kürzt.
Hierin liegt nicht nur eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, weil eine nicht vorhandene Unterversicherung einseitig und ohne rechtfertigenden Grund zu Lasten des Versicherten fingiert wird, vielmehr wird gleichzeitig auch die Erreichung des jedem Seeversicherungsvertrag eigenen Vertragszwecks, ein Risiko zu am vollen Wert der Gegenstände orientierten Prämien zu versichern, gefährdet.
Das Berufungsgericht hat in Anlehnung an Enge (Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln, 1973, S. 133 f.) allerdings gemeint, die auch ihm auf den ersten Blick als nicht logisch erscheinende - von Enge (aaO. S. 133) obendrein als nicht gerecht bezeichnete - Regelung führe deswegen nicht zu einer den Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung, weil die DTV-Maschinenklausel von dem Gedanken der Praktikabilität getragen werde, bei einer anderen Gestaltung höhere Prämien die Folge wären und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zugunsten der Verwender der Klausel berücksichtigt werden müsse, daß der Versicherer für den Fall der Reparatur in Nr. 2.2 auf einen Abzug "neu für alt" verzichte. Mit dieser Begründung läßt sich, wie die Revision des Klägers zutreffend anführt, eine unangemessene Benachteiligung nicht verneinen.
Warum gebrauchte Maschinen nicht zu dem anläßlich eines vor dem Transport geschlossenen Geschäftes vereinbarten Preis sollen versichert werden können, es vielmehr aus praktischen Erwägungen der Zugrundelegung des oftmals viel weniger leicht zu ermittelnden Neuwertes der Geräte bedürfen soll (so Enge aaO. S. 133), ist nicht einsichtig. Denn auch bei einem an dem Fakturenwert anknüpfenden Versicherungswert wird dem Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls der Einwand nicht abgeschnitten, daß der Kaufpreis überhöht war oder aber ein Fall der Unterversicherung vorgelegen hat. Diese nachträgliche Ermittlung des wahren Wertes der versicherten Güter kann sich auch bei Anwendung der DTV-Maschinenklausel als notwendig erweisen, wenn nämlich der die Versicherungsleistung nach oben begrenzende Zeitwert festgestellt werden muß. Selbst wenn aber Gründe der Praktikabilität für die genannte Klausel sprächen, könnte die Beklagte daraus im Rahmen der nach § 9 AGBG vorzunehmenden Inhaltskontrolle für sich nichts herleiten. Eine ungerechte, den anderen Vertragsteil in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise benachteiligende AGB-Klausel kann nicht deswegen hingenommen werden, weil sie die Geschäftsabwicklung erleichtert. Anderenfalls liefe die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso leer, als wenn man das von der Rechtsprechung und dem Schrifttum übereinstimmend als Rechtfertigung unangemessener Klauseln verworfene Argument zulassen würde, die Verwendung nicht benachteiligender Klauseln würde zu einer Erhöhung des Preises - hier: der Versicherungsprämien - führen (vgl, BGHZ 77, 126, 131[BGH 12.05.1980 - VII ZR 166/79] m.w.N,; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 102 - 104; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 33; Münchener Kommentar z. BGB/Kötz, 2. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 7; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO. § 9 Rdn. 135 - 137; van de Loo, Die Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen nach dem AGB-Gesetz, 1987, S. 96 f. m.w.N.). Deswegen ist auch das in dem angefochtenen Urteil angeführte Argument, bei einer am Zeitwert gebrauchter Maschinen orientierten Prämie entstünden für den Versicherungsnehmer höhere Kosten, schon vom Ansatz her nicht tragfähig. Es ist aber darüber hinaus nicht einleuchtend, weil auch eine die eventuell höheren Reparaturkosten gebrauchter Maschinen berücksichtigende Prämie die Belastung schwerlich erreichen kann, die der Versicherungsnehmer nach der DTV-Maschinenklausel tragen muß, wenn er eine nach dem Neuwert der Geräte bemessene Versicherungsprämie zu zahlen hat, aber nicht mehr als den Zeitwert ersetzt erhält. Gerade der vorliegende Fall, in dem der Zeitwert der Maschinen und Fahrzeuge nur rund ein Drittel des Neuwertes ausmachen soll, belegt dies anschaulich.
Der aus Nrn. 2.1, 2.3.2 und 1.1.2 der DTV-Maschinenklausel folgende Zwang, gebrauchte Maschinen zu einem den Zeitwert übersteigenden Wert zu versichern, ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil möglicherweise die Reparaturkosten für gebrauchte Maschinen höher sind als diejenigen einer Instandsetzung von neuen Maschinen. Das Berufungsgericht, das auch hierin Enge (aaO. S. 134) folgt, verkennt, daß bei gebrauchten Maschinen diese höheren Reparaturkosten - falls sie tatsächlich anfallen sollten - dem Versicherten viel weniger leicht ersetzt werden können, als dies bei neuen Maschinen möglich ist, weil nach Nr. 2.3.2 der DTV-Maschinenklausel der Zeitwert der Maschinen die Höchstgrenze der von dem Versicherer zu zahlenden Entschädigung ist.
Schließlich ist auch der in Nr. 2.2 aaO. vorgesehene - im übrigen erheblich eingeschränkte - Verzicht auf den Abzug "neu für alt" kein Ausgleich (vgl. zum "Kompensationseinwand" Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO. § 9 Rdn. 134; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 81) für die unangemessene Benachteiligung des Versicherten, der es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Mai 1990 - IV ZR 266/89, LM Nr. 8 zu § 9 (Bk) AGBG m.w.N,; ferner Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 9 Rdn. 72 m.w.N.) rechtfertigen könnte, einen Verstoß gegen § 9 AGBG zu verneinen.
3. Nach alledem hat das Berufungsgericht gegebenenfalls die dem Kläger zuzuerkennende Versicherungsentschädigung nach dem Zeitwert der Gegenstände zu bestimmen.