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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1990, Az.: IV ZR 266/89

Versicherungsvertrag; Kündigungsverbot; Neuwertversicherung; Wohngebäude; Benachteiligung; Unwirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 266/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck
OLG Schleswig

Fundstellen

  • BGHZ 111, 295 - 300
  • MDR 1990, 993 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2686-2687 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1433 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 1115-1116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 13 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Bedingungen der Provinzial Brandkasse Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein, öffentliche Versicherung für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 1989 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 8. Dezember 1988 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß durch die Kündigung der Kläger vom 2. Dezember 1987 der von der Beklagten mit dem Versicherungsnehmer P. abgeschlossene Vertrag über eine verbundene Wohngebäudeversicherung für das Grundstück R. in L. mit Zugang der Kündigung beendet ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger erwarben von dem Kaufmann P. am 13. November 1987 ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück. Der Verkäufer hatte das Gebäude bis zum 1. Januar 1996 bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt, gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Sturm versichert. Dem lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (AVB) zugrunde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1987 kündigten die Kläger das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Mit Ausnahme der Sturm-Versicherung widersprach die Beklagte der Kündigung. Sie berief sich auf § 13 Abs. 1 AVB, der lautet:

2

"Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, so geht die Versicherung gem. § 69 VVG auf den Erwerber über. Der Veräußerer oder der Erwerber hat die Veräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Weder der Versicherer noch der Erwerber ist berechtigt, aus Anlaß der Veräußerung die volle Versicherung zu kündigen."

3

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung. Die Kläger begehren die Feststellung, daß das Versicherungsverhältnis durch ihr Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 1987 mit Wirkung von diesem Tage beendet ist. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage nicht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das dem Erwerber gemäß § 70 Abs. 2 VVG eingeräumte Kündigungsrecht sei durch § 13 Abs. 1 AVB wirksam abbedungen. Die Bestimmung des § 72 VVG, wonach sich der Versicherer nicht auf eine Regelung des Versicherungsvertrages berufen kann, durch die von den Vorschriften der §§ 69 - 71 VVG zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, werde für das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalt durch § 192 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

6

Ebensowenig verstoße der in § 13 Abs. 1 AVB enthaltene Kündigungsausschluß für den Erwerber gegen die Bestimmung des § 9 AGBG. Zwar unterlägen die Vertragsbedingungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten ebenfalls der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG. Die Bedingung des § 13 Abs. 1 Satz 3 AVB weiche aber nicht in einem wesentlichen Punkt vom gesetzlichen Leitbild eines Versicherungsvertrages ab und benachteilige den Vertragspartner deshalb auch nicht unangemessen. Der Ausschluß des Kündigungsrechtes des Erwerbers finde seine Entsprechung in einem gleichen Kündigungsverbot zu Lasten des Versicherers. Das Kündigungsverbot beziehe sich nur auf öffentlich-rechtliche Versicherer, für die nach § 9 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (Preußisches Sozietätsgesetz - PrSozG, prGS S. 241) ein Zwang zum Vertragsschluß bestehe.

7

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

8

1. Die Klage ist zulässig. Nach § 3 Abs. 1 PrSozG (zur Fortgeltung siehe Reimer Schmidt/Boeck, Das Recht der öffentlich-rechtlichen Sachversicherung, 3. Aufl. S. 628 Fn. 1) ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist verpflichtet, jedes Gebäude innerhalb ihres Gebietes gegen Brandschaden zu versichern (§ 9 PrSozG), sofern nicht einer der in dem § 10 PrSozG genannten Ablehnungsgründe vorliegt. Sie tritt in ihrem Geschäftsgebiet nur als Wettbewerbs- und nicht als Monopolversicherer auf. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und dem Versicherungsnehmer werden auch durch allgemeine Versicherungsbedingungen geregelt (§ 24 Abs. 1 PrSozG). Das Versicherungsverhältnis wird nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Vertrag begründet. Das Versicherungsverhältnis der Parteien ist privatrechtlicher Natur. Für die Klage auf Feststellung, daß die Kündigung der Kläger wirksam sei, ist folglich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 17.11.1987 - IVa ZR 105/86 - VersR 1988, 73 [BGH 17.11.1987 - IV a ZR 105/86] unter 1.).

9

2. Es erscheint fraglich, ob dem Berufungsgericht in seiner Auffassung zugestimmt werden kann, § 192 Abs. 2 VVG eröffne einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt die Möglichkeit, das Recht des Erwerbers zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 70 Abs. 2 VVG wirksam auszuschließen (für den wirksamen Ausschluß RGZ 145, 143; Bruck/Möller/Sieg, 8. Aufl. 1980, § 70 VVG Anm. 27 m.w.N.). Nach anderer Auffassung verstößt der Ausschluß des Kündigungsrechts des Erwerbers gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.1989 - 6 U Kart. 21/89 - VersR 1990, 197 unter 1 b; OLG Koblenz VersR 1989, 363 [OLG Koblenz 31.10.1988 - 12 U 932/87]; OLG Düsseldorf DB 1988, 1592 unter III. 2 = r+s 1988, 304; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 72 Anm. 1; Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. A IV Rdn. 5; Wille, ZfV 1986, 240, 242). Diese Streitfrage braucht zur Entscheidung des Falles aber nicht beantwortet zu werden, denn § 13 Abs. 1 Satz 3 AVB ist die Wirksamkeit zu versagen, weil diese Bestimmung gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt.

10

3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß auch die Vertragsbedingungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliegen. Davon kann auch das PrSozG nicht freistellen (Art. 31 GG). Es kann daher offen bleiben, ob das genannte Gesetz den Ausschluß des Kündigungsrechts des Erwerbers überhaupt regelt. Das AGB-Gesetz hat für die Inhaltskontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen der öffentlichrechtlichen Versicherer, von dem hier nicht in Betracht kommenden § 16 Nr. 1 AGBG abgesehen, keine Ausnahme- oder Sonderstellung geschaffen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdn. 851; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 23 Rdn. 450; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 192 Anm. 3b; Martin, aaO, A IV Rdn. 6 - 8).

11

4. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht in seiner Auffassung zu folgen, die Bedingung des § 13 Abs. 1 Satz 3 AVB weiche nicht in einem wesentlichen Punkt vom gesetzlichen Leitbild eines Versicherungsvertrages ab und benachteilige den Vertragspartner nicht unangemessen.

12

Als Vertragspartner, um dessen etwaige Benachteiligung es in § 9 AGBG geht, ist der Erwerber des bebauten Grundstücks anzusehen, auch wenn er selbst nicht den Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Denn nach § 69 Abs. 1 VVG tritt der Erwerber anstelle des Veräußerers in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Damit gelten vom Zeitpunkt des Erwerbes an die Versicherungsbedingungen auch gegenüber dem Erwerber.

13

Der Ausschluß des Kündigungsrechts in § 13 Abs. 1 AVB weicht von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Der hier in Betracht zu ziehende wesentliche Gesichtspunkt kommt in den §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 2 VVG zum Ausdruck. Danach geht das Versicherungsverhältnis auf den Erwerber über, der es aber binnen eines Monats kündigen kann. Mit dem Übergang des Versicherungsverhältnisses will der Gesetzgeber den Erwerber davor schützen, daß er unmittelbar nach dem Erwerb noch keinen Versicherungsschutz gegen Brandgefahren hat. So heißt es in der amtlichen Begründung zu den §§ 69 - 73 VVG, durch den unmittelbaren Übergang des Versicherungsverhältnisses ... solle der Erwerber gegen die Gefahr geschützt werden, daß die Veräußerung einen Zwischenzustand herbeiführe, währenddessen er ohne Deckung sei (Reichstags-Drucks. Nr. 364 der 12. Legislaturperiode I. Session 1907 Anlage 1 S. 85). Dieser Schutz erfordert aber nicht, daß der Erwerber auf längere Dauer, etwa für die restliche Laufzeit an dem Vertrage festgehalten wird. Es ist nicht Sinn der Regelung des § 69 Abs. 1 VVG, dem Erwerber ein Vertragsverhältnis auf Dauer aufzudrängen. Deshalb wird dem Erwerber (ebenso wie dem Versicherer, § 70 Abs. 1 VVG) mit § 70 Abs. 2 VVG die Möglichkeit zu kündigen eingeräumt. Die amtliche Begründung sagt dazu, auch der Erwerber der versicherten Sache habe unter Umständen ein berechtigtes Interesse, nicht an den vom Veräußerer geschlossenen Versicherungsvertrag gebunden zu sein. Das gelte besonders dann, wenn er Anlaß zu der Besorgnis habe, daß sich zwischen ihm und dem Versicherer ein befriedigendes Verhältnis nicht bilden werde (Reichstags-Drucks. aaO S. 86). Damit ist die der Privatautonomie immanente Entscheidungsfreiheit, die zum Schutze des Versicherungsnehmers durch den gesetzlichen Vertragsübergang eingeschränkt wurde, durch das Kündigungsrecht wiederhergestellt. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dieser Regelung beigemessen hat, ist aus § 72 Satz 1 VVG ersichtlich, wonach sich der Versicherer nicht auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags berufen kann, durch die von den Vorschriften der §§ 69 - 71 VVG zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird. Danach kommt den §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 2 VVG eine Leitbildfunktion zu. Sie sind wesentliche Grundgedanken des Versicherungsvertragsrechts (vgl. Wille, ZfV 1986, 240 unter II. 3 b), von denen der Versicherer zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht ohne triftigen Grund abweichen darf.

14

Solche triftigen Gründe bestehen nicht. Vielmehr belastet der Ausschluß des Kündigungsrechts den Erwerber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Insbesondere berechtigt nicht schon § 192 Abs. 2 VVG die Beklagte, von dem wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsvertragsgesetzes abzuweichen. Die Vorschrift bestimmt nur, daß die Versicherungsbedingungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit durch das Versicherungsvertragsgesetz nicht zu beachten brauchen. Auch wenn man mit dem Reichsgericht (RGZ 145, 143 und ihm folgend das Berufungsgericht) der Auffassung ist, § 72 VVG stelle eine die Vertragsfreiheit beschränkende Norm im Sinne des § 192 Abs. 2 VVG dar und könne deshalb durch allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden, so bliebe ein Ausschluß des Kündigungsrechtes doch eine Abweichung von dem gesetzlichen Grundgedanken, die sich nach der Einführung des AGB-Gesetzes am Maßstab des § 9 AGBG messen lassen müßte (vgl. Martin, aaO A IV Rdn. 5-8; Wille, aaO).

15

Der Erwerber ist durch den Ausschluß des Kündigungsrechtes unangemessen benachteiligt, soweit das von ihm erworbene Gebäude keinem Versicherungsmonopol unterliegt. Er ist gehindert, das Risiko der Brandgefahr bei einem Versicherer seines Vertrauens versichern zu lassen. Allerdings kann die Frage, ob eine einzelne Vertragsbestimmung des Verwenders den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, nur aufgrund einer Beurteilung des gesamten Vertragsgefüges und einer Abwägung der dadurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten zuverlässig beantwortet werden (BGHZ 82, 238, 241 [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 9 Rdn. 81). Die nach Ansicht der Beklagten bei einer Abwägung zu berücksichtigenden Vertragsbedingungen führen jedoch nicht zu dem Ergebnis, daß der Erwerber durch den Ausschluß des Kündigungsrechtes nicht unangemessen belastet sei; sie kompensieren ihn nicht.

16

Für den zur Kündigung entschlossenen Erwerber ist es ohne Interesse, daß die Veräußerung auch dem Versicherer kein Kündigungsrecht gibt. Der Erwerber, der oft mit einem anderen Versicherer seines Vertrauens in Geschäftsbeziehungen steht, ist weit häufiger an einer Kündigung des auf ihn übergegangenen Vertrages interessiert als der Versicherer (vgl. Wille, aaO; Martin, aaO A IV Rdn. 6). Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt, das ihr angetragene Risiko zu decken (§ 9 PrSozG) stellt keinen Ausgleich für den kündigungswilligen Erwerber dar. Der grundsätzliche Wert des Kontrahierungszwangs ist schon durch den Ausnahmekatalog des § 10 PrSozG erheblich gemindert. Vor allem aber ist der Erwerber, der durch eine Versicherungsbedingung an dem Vertrag festgehalten werden soll, nicht dadurch begünstigt, daß für andere Versicherungsnehmer zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Versicherers ein Abschlußzwang besteht (vgl. Wille, aaO). Gleiches gilt für die Schätzpflicht des Versicherers (§ 12 PrSozG) und den sofortigen Versicherungsbeginn (§ 26 PrSozG). In den Genuß solcher Rechte kommt der Erwerber auch nicht, wenn er am Vertrag festgehalten würde, weil das Versicherungsverhältnis bereits besteht. Die Vorteile, die sich für den Versicherungsnehmer aus den §§ 27 (kein Rücktrittsrecht bei Verletzung der Anzeigepflicht), 28 (kein Kündigungsrecht bei Gefahrerhöhung), 29 (keine sofortige Leistungsfreiheit bei Prämienverzug) PrSozG ergeben, sind auch wegen ihrer im Gesetz enthaltenen Einschränkungen nicht so hoch einzuschätzen, daß sie ein ausreichendes Gegengewicht zu dem Ausschluß des Kündigungsrechtes darstellen können. Der Ausschluß ist deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (ebenso OLG Düsseldorf DB 1988, 1592 = r+s 1988, 304 unter 3.; OLG Koblenz, VersR 1989, 363 [OLG Koblenz 31.10.1988 - 12 U 932/87] unter d); Wille, aaO; Martin, aaO A IV Rdn. 7f.).

17

Rottmüller

18

Dr. Schmidt-Kessel

19

Dr. Zopfs

20

Dr. Ritter

21

Römer