Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1975, Az.: II ZR 62/74
Erkennbarkeit der Vereinbarung der DTV-Maschinenklausel in einem Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten; Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugminderwerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 62/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.02.1974
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 74 Abs. 2 ADS
- § 91 Abs. 1 ADS
- § 93 ADS
- § 94 ADS
Fundstelle
- MDR 1976, 473 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
K. Import Export GmbH, Ha., L., R.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jethwani, dortselbst,
Prozessgegner
C. N. Versicherung AG, Ha., Ho.,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Ing. Otto V., dortselbst,
Amtlicher Leitsatz
Die DTV-Maschinenklausel (Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten) ist auf Personenkraftfahrzeuge nur dann anwendbar, wenn das im Versicherungsvertrag klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Februar 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Import-Export-Unternehmen, versicherte unter einer laufenden Police Mitte Oktober 1970 bei der Beklagten (als mit einem Anteil von 20 % führendem Versicherer) und weiteren Versicherungsunternehmen einen PKW, Marke Mercedes-Benz, Typ 300 SEL, für den Transport von Hamburg nach Lagos (Nigeria) mit einer Summe von 50.000 DM. Während der Reise mit MS "Na. Ri." durch die Nordsee wurde das fabrikneue Fahrzeug durch herabfallende, mit Kleie-Erde gefüllte Säcke beschädigt. Die Klägerin ließ darauf den PKW in Antwerpen ausladen. Dort stellte am 23. Oktober 1970 ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger umfangreiche Karosserieschäden und eine starke Beschmutzung des Fahrzeugs durch Kleie-Erde fest. Die Kosten für eine Wiederinstandsetzung schätzte er auf 76.075 bfrs. Eine solche lehnte die Klägerin jedoch ab, weil kein Käufer einen PKW dieser Preisklasse nach Beseitigung der festgestellten Schäden als fabrikneues Fahrzeug annehmen werde oder anzunehmen brauche. Mit der Klage fordert sie von der Beklagten die Versicherungssumme von 50.000 DM nebst Zinsen; hilfsweise verlangt sie die Reparaturkosten und Ersatz des Fahrzeugminderwertes nach einer Reparatur.
Demgegenüber meint die Beklagte, die Klägerin könne weder die Versicherungssumme noch den Ersatz eines etwaigen Minderwerts des PKW fordern. Insoweit stehe dem Klagebegehren Ziffer 14 der Zusatzbestimmungen zu den A.D.S. für die Güterversicherung (1947) in Verbindung mit der DTV-Maschinenklausel entgegen. Danach habe die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und das auch erst nach Durchführung der Arbeiten und Rechnungsvorlage, was bisher nicht geschehen sei. Ferner übersehe die Klägerin, daß das - zwischenzeitlich allerdings durch Witterungseinflüsse, Diebstähle und mutwillige Zerstörungen stark in Mitleidenschaft gezogene - Fahrzeug selbst nach Ansicht ihrer Sachverständigen wieder in einen fabrikneuen Zustand hätte versetzt werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert von 76.075 bfrs nebst 5 % Zinsen seit 14. Juli 1972 in Deutscher Mark zu zahlen; im übrigen hat es die Abweisung der Klage aufrechterhalten. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Beklagte, die nach dem Versicherungsvertrag nur 20 % des versicherten Risikos zu tragen hat, hat in der Klageerwiderung erklärt, daß sie "gleichwohl bereit sei, die Klage in Prozeßstandschaft in voller Höhe gegen sich gelten zu lassen". Diese Erklärung ist dahin zu verstehen, daß sie für die anteiligen Versicherungsleistungen ihrer Mitversicherer, die ihr die Schadensabwicklung mit der Klägerin übertragen haben, mithaften will. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der ganzen Versicherungssumme in Anspruch nimmt.
2.
Nach dem Certificate (Policy) of Marine Insurance vom 16. Oktober 1970 in Verbindung mit der diesem zugrundeliegenden laufenden Police sind auf das zu beurteilende Versicherungsverhältnis die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) anzuwenden. Danach kann der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme verlangen, wenn das versicherte Gut - was die Klägerin für den PKW behauptet - in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist (§ 91 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2 ADS). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß eine derartige Zerstörung durch Sachverständige, und zwar im Rahmen eines bestimmten Verfahrens, festgestellt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2 bis 10 ADS). Beides ist hier nicht geschehen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Versicherungssumme verneint.
Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es laufe auf eine "sinnlose Förmelei" hinaus, wenn man im Streitfall die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2 bis 10 ADS verlange, nachdem die Sachverständigen beider Parteien in selbständigen Berichten übereinstimmend die gleichen Schäden an dem PKW festgestellt hätten, diese überdies unbestritten seien.
Insoweit berücksichtigt die Revision nicht, daß es bei dem Verfahren nach § 91 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2 bis 10 ADS nicht nur darum geht, die Schäden an dem versicherten Gut mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln und festzuhalten, sondern durch diese auch prüfen und gegebenenfalls feststellen zu lassen, ob das Gut infolge der Schäden in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist. Gerade letzteres ist von besonderer Bedeutung, da dieser Punkt oftmals schwierig zu beurteilen sein und leicht zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer führen kann. Es hat deshalb durchaus seinen guten Sinn, auch die Frage, ob ein Gut auf Grund bestimmter Schäden in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist, durch beiderseitige Sachverständige in einem besonderen Verfahren klären zu lassen. Das verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem die Schäden, die der PKW während der Reise bis Antwerpen erlitten hat, im wesentlichen feststehen, hingegen die Frage der Zerstörung seiner ursprünglichen Beschaffenheit zwischen den Parteien heftig umstritten ist.
3.
Das Berufungsgericht hält den - hilfsweise - von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugminderwerts aus folgenden Gründen für unberechtigt: Die - an sich mögliche - Entschädigung eines technischen Minderwerts nach unterstellter Reparatur des PKW komme nicht in Betracht, weil durch Experten nicht festgestellt worden sei, daß ein solcher verblieben wäre; vielmehr seien diese sogar der Meinung, daß der PKW wieder vollständig hätte hergestellt werden können. Einen etwaigen merkantilen Minderwert könne die Klägerin aber schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil, wie Ernst in VersR 1963, 1004, 1005 überzeugend dargelegt habe, bei transportversicherten Gütern lediglich der Schaden an der Sachsubstanz "zu ersetzen sei, an dem das Vermögensinteresse anteilig partizipiere".
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken:
a)
Die Revision vermag nicht zu bezweifeln, daß an dem PKW bei einer Reparatur der auf der Reise bis Antwerpen entstandenen Schäden kein technischer Minderwert verblieben wäre. Demnach kommt insoweit schon aus diesem Grunde ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht.
b)
Zur Frage der Entschädigung eines etwaigen merkantilen Minderwerts ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die "Geschriebenen Bedingungen" der laufenden Police in einem Schlußabsatz unter der Überschrift "Angeheftete Bedingungen und Klauseln" auch die DTV-Maschinenklausel (Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten) aufführen und nach deren Ziffer 5 Wertminderungsansprüche aller Art von der Versicherung ausgeschlossen sind. Jedoch greift entgegen der Ansicht der Beklagten die Klausel nicht ein. Maschinen und Apparate sind jedenfalls nach heutigem allgemeinen Sprachgebrauch etwas anderes als Personenkraftwagen. Soll daher ein solches Fahrzeug unter die Klausel fallen, so bedarf es insoweit eines klaren und eindeutigen Hinweises im Versicherungsvertrag. Daran fehlt es hier. Zwar zählen, wie oben erwähnt, die "Geschriebenen Bedingungen" der laufenden Police auch die DTV-Maschinenklausel auf. Allein daraus folgt noch nicht, daß sie für die Beförderung von Personenkraftwagen gelten soll, da die laufende Police nach ihrem Inhalt die Versicherung von "Gütern aller Art" umfaßt, somit zu diesem Punkte nichts hergibt, und außerdem das von den Versicherern weiter ausgestellte Certificate (Policy) of Marine Insurance hierüber nichts enthält.
Aus den gleichen Gründen ist Ziffer 14 (Klausel für Maschinen und Maschinenteile) der - nach der laufenden Police und dem Certificate (Policy) of Marine Insurance heranzuziehenden - Zusatzbestimmungen zu den A.D.S. für die Güterversicherung (1947) nicht anwendbar. Soweit daher diese Vorschrift die Haftung der Versicherer auf die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes des zerbrochenen oder abhanden gekommenen Teils der Maschine beschränkt, kommt diese Einschränkung der Beklagten nicht zugute.
Hingegen greift zu Gunsten der Beklagten Ziffer 13 (sog. Wiederherstellungsklausel) der Zusatzbestimmungen zu den A.D.S. für die Güterversicherung (1947) ein. Diese Ziffer sieht für den Fall von Beschädigung oder Verlust eines Teils oder von Teilen des versicherten Gegenstands - nach Wahl des Versicherten - den Ersatz eines entsprechend der Vorschrift des § 93 ADS zu ermittelnden Schadensbetrags oder die Vergütung der Wiederherstellungskosten (unter bestimmten, hier nicht interessierenden Beschränkungen) vor. Nun hat sich die Klägerin nach dem angefochtenen Urteil - hilfsweise - für das letztere entschieden und damit das ihr zustehende Wahlrecht ausgeübt. Dann kann sie aber nicht - hilfsweise - über die Wiederherstellungskosten hinaus noch zusätzlich eine Entschädigung für einen etwaigen merkantilen Minderwert verlangen.
4.
Demnach kann die Revision keinen Erfolg haben.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe