Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 9 V 6/26 AR

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
B 9 V 6/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050526BB9V626AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 28.08.2025 - AZ: S 18 VE 3425/24
LSG Baden-Württemberg - 22.01.2026 - AZ: L 6 VE 2789/25
BSG - 11.03.2026 - AZ: B 9 V 2/26 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 11.3.2026 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen ihr am 31.3.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, welches am 7.4.2026 beim BSG eingegangen ist.

3

Das Schreiben der Klägerin legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.

4

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.2.2026 - B 5 R 8/26 AR - juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 22.5.2024 - B 9 SB 1/24 C - juris RdNr 6). Ungeachtet dessen hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, wonach das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG).

5

Demzufolge ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl nur BSG Beschluss vom 22.12.2025 - B 9 V 23/25 AR - juris RdNr 3 mwN) als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.