Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: B 9 V 6/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- B 9 V 6/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050526BB9V626AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 28.08.2025 - AZ: S 18 VE 3425/24
- LSG Baden-Württemberg - 22.01.2026 - AZ: L 6 VE 2789/25
- BSG - 11.03.2026 - AZ: B 9 V 2/26 AR
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 11.3.2026 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.
Gegen diesen ihr am 31.3.2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, welches am 7.4.2026 beim BSG eingegangen ist.
Das Schreiben der Klägerin legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.2.2026 - B 5 R 8/26 AR - juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 22.5.2024 - B 9 SB 1/24 C - juris RdNr 6). Ungeachtet dessen hat die Klägerin keine Umstände dargelegt, wonach das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG).
Demzufolge ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl nur BSG Beschluss vom 22.12.2025 - B 9 V 23/25 AR - juris RdNr 3 mwN) als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.