Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: B 9 V 2/26 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 V 2/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110326BB9V226AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 28.08.2025 - AZ: S 18 VE 3425/24
- LSG Baden-Württemberg - 22.01.2026 - AZ: L 6 VE 2789/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.2.2026 Beschwerde beim BSG eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 27.1.2026 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.2.2026 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.