Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.02.2026, Az.: B 5 R 8/26 AR
Geltung des Vertretungszwangs auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.02.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 8/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170226BB5R826AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BSG - 16.01.2026 - AZ: B 5 R 1/26 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2026 - B 5 R 1/26 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.1.2026, dem Antragsteller zugestellt am 31.1.2026, das privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch gegen den gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss des LSG vom 19.12.2025 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem beim BSG am 11.2.2026 eingegangenen Schreiben vom selben Tag.
II
Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist unzulässig und somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung, deren Statthaftigkeit unterstellt, zu verstehen ist. Jedenfalls ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.5.2025 - B 5 R 40/25 AR - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Ungeachtet dessen hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, wonach das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG) oder der Beschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten würde (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5). Es entspricht den gesetzlichen Vorgaben, dass den Beteiligten Gerichtsentscheidungen in beglaubigter Abschrift zugestellt werden, die die Unterschriften der beteiligten Richter in Maschinenschrift wiedergeben (vgl § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; zu den Einzelheiten BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Antragstellers in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).