Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 5 R 1/26 AR
Verwerfung des privatschriftlichen Rechtsschutzgesuches wegen Unzulässigkeit aufgrund Fehlens einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 1/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160126BB5R126AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 17.02.2026 - AZ: B 5 R 8/26 AR
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten
Gründe
Das LSG hat mit Beschluss vom 19.12.2025 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 26.11.2025 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.
Das privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist unzulässig und daher ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es fehlt schon an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet das LSG vielmehr endgültig, nachdem das Gesetz insoweit keinen weiteren Instanzenzug eröffnet (vgl Burkiczak in Schlegel/Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 86b RdNr 642, Stand 7.1.2026). Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.