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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1997, Az.: VII ZB 26/96

Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Darlegungserfordernis hinsichtlich des Bestreitens eines Werklohnanspruchs mit dem wiederholten Vortrag der fehlenden Abnahme; Wiederholung eines erstinstanzlichen Vortrags im Rahmen des Berufungsverfahrens; Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1997
Aktenzeichen
VII ZB 26/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 26.06.1996
LG Berlin

Fundstellen

  • BauR 1997, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1787-1788 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 243 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Günter R., W.straße ..., B.

Prozessgegner

I.-H. S. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die I.-H. S. V.-GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Ebe S., T.weg ... B.

Amtlicher Leitsatz

Es genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, wenn der Beklagte und Berufungskläger den Werklohnanspruch des Klägers mit der wiederholt vorgetragenen fehlenden Abnahme bestreitet, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollen.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 6. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenates des Kammergerichts vom 26. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin fordert Werklohn.

2

Der Beklagte war für die Eheleute P., die ein Haus errichten wollten, als Generalunternehmer tätig. Er ließ sich von der Klägerin ein Angebot über den Zuschnitt und die Anlieferung von Holz für den Dachstuhl erstellen. Er bestellte sodann das Holz, das angeliefert und von ihm verarbeitet wurde. Die Klägerin berechnete 19.607,50 DM.

3

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 19.607,50 DM und Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Der Beklagte erstrebt mit seiner nicht begründeten sofortigen Beschwerde erkennbar die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

5

1.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dazu hat es ausgeführt: Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, was nach Auffassung des Beklagten in dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein solle. Der Beklagte wiederhole vielmehr nur seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne auf die Beurteilung des Landgerichts einzugehen. In Bezug auf das angefochtene Urteil werde lediglich pauschal ausgeführt, dieses könne keinen Bestand haben. Dies genüge nicht.

6

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

a)

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Der Berufungskläger muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93 = NJW 1994, 1481 und vom 7. November 1996 - VII ZR 120/96, zur Veröffentlichung bestimmt). Zweck des Gesetzes ist es, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufung zu erreichen (Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87, NJW-RR 1988, 507).

8

b)

Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Beklagten nicht. Mit den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Feststellungen zum Vertragsschluß, zur Höhe der Werklohnforderung und zur fehlenden Substantiierung aufrechenbarer Gegenansprüche befaßt sie sich nicht. Der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, tritt die Berufungsbegründung lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen, es sei wiederholt vorgetragen worden, daß keine Abnahme stattgefunden habe. Das läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die anders lautenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil unrichtig sein sollten. Der die erstinstanzlichen Behauptungen lediglich wiederholenden Vortrag, bereits bei der Errichtung des Dachstuhles hätten sich Mängel der Werkleistung der Klägerin gezeigt, hat das Landgericht als wahr unterstellt.

9

Die Berufungsbegründung läßt allerdings in der vom Beklagten so bezeichneten Frage seiner Passivlegitimation erkennen, daß der Beklagte seine Forderung gegen die Eheleute P. im voraus ganz oder teilweise an die Klägerin zur Sicherheit abgetreten haben will. Es wird jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Hilfsbegründung des Landgerichts unrichtig sein soll, wonach die Eheleute P., wie im mündlichen Verhandlungstermin unstreitig war, nicht bereit waren, auf die abgetretene Forderung Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Dem erstinstanzlichen Hinweis des Beklagten, er wolle mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben, läßt sich auch ansatzweise nichts dazu entnehmen, die Bauherren hätten die Forderung der Klägerin erfüllt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 19.607,50 DM

Lang
Thode
Haß
Hausmann
Kuffer