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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1969, Az.: VI ZR 36/68

Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls; Einordnung des Anspruchs als Nachlassverbindlichkeit ; Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ; Berücksichtigung der subjektiven (personalen) Seite der Verantwortlichkeit ; Irrtum über die Straßenverhältnisse und die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1969
Aktenzeichen
VI ZR 36/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.12.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am ... 1965 gegen 7.20 Uhr stieß der Bauunternehmer Wilhelm Mu. an der Einmündung der Kr.straße ... in die Bundesstraße ... (nördlich von Br.) mit seinem Personenkraftwagen frontal mit einem Tanklastwagen zusammen. Hierbei wurde sein neben ihm sitzender Arbeitnehmer Georg B. tödlich verletzt; Mu. selbst erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er am ... 1965 verstarb; die Beklagten sind seine gesetzlichen Erben. Mu. hatte B. in Bü. abgeholt und wollte ihn zu einer Arbeitsstelle bringen; er benutzte die Kr.straße ... und wollte auf der Bundesstraße ... in Richtung Gö. weiterfahren. An der Einmündung der Kr.straße in die Bundesstraße befindet sich eine Verkehrsinsel, welche die Kr.straße in einen schmalen Fahrbahnast zur Bundesstraße ... in Richtung Br. und in einen gerade weiterführenden Fahrbahnast zur Bundesstraße ... in Richtung Gö. teilt. Wenige Meter vor der Verkehrsinsel stand an der Kr.straße ein Verkehrszeichen gemäß Abbildung 30 der Anlage zur StVO (auf der Spitze stehendes Dreieck). Der Tanklastwagen kam auf der Bundesstraße ... aus Richtung Gö. und hatte bei der Gabelung der Bundesstraßen ... und ... eine Rechtskurve zu durchfahren; deshalb betätigte sein Fahrer den rechten Blinker. Weil die Bundesstraße ... sodann bei der Einmündung der Kr.straße ... eine Linkskurve beschreibt, schaltete er wenig später den linken Blinker ein.

2

Die Klägerin hat als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeiter B. und dessen Witwe Leistungen erbracht und gewährt der Witwe eine Hinterbliebenenrente. Sie nimmt die Beklagten gemäß § 640 EVO auf Ersatz der vergangenen und künftigen Leistungen in Anspruch mit der Behauptung, der Pkw-Fahrer sei mit unverminderter Geschwindigkeit in die Bundesstraße ... eingefahren und habe die Vorfahrt des Tanklastwagens mißachtet; darin liege ein grob fahrlässiges Verhalten.

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.395,20 DM nebst Zinsen und einer monatlichen Rente von 233,40 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum Ableben der am ... 1902 geborenen Witwe des Bauarbeiters Georg B. zu zahlen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des Unfalls noch entstehen werden.

4

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie sind der Ansicht, daß der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht gerechtfertigt ist, weil der Pkw-Fahrer durch die Blinksignale des Tankwagenfahrers wegen des Verlaufs der Kr.straße und der Bundesstraße irregeführt worden sei. Die Beschilderung der Kreuzung sei mißverständlich gewesen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Klageantrag verurteilt.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat den auf § 640 RVO gestützten Anspruch der Klägerin als Nachlaßverbindlichkeit angesehen, für welche die Beklagten als Erben haften,. Diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. § 640 RVO hat einen bürgerlichrechtlichen Anspruch eigener Art auf Ersatz mittelbaren Schadens zum Inhalt. Der erzieherische Zweck, dem die Zulassung dieses Ersatzanspruchs ebenfalls dienen soll, tritt demgegenüber zurück (Urteile des erkennenden Senats vom 7. November 1967 - VI ZK 79/66 - VersR 1968, 64, 65 und vom 30. April 1968 - VI ZR 32/67 - VersR 1968, 641) und steht der Haftung der Beklagten aus § 1967 Abs. 1 BGB nicht entgegen.

9

II.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw-Fahrers, der aus Br., stammte und in Bretten wohnte, ortskundig war und die Straßenkreuzungen in der näheren Umgebung von Br. kannte, zumal er auf der Hinfahrt nach Bü. die spätere Unfallstelle passieren mußte.

10

Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Pkw-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit in die Einmündung der Kr.straße in die Bundesstraße eingefahren ist, obwohl die Sichtverhältnisse für ihn ungünstig waren. Nach rechte war eine Einsichtnahme erst etwa 50 m vor der Einmündung möglich; aus dieser Richtung kam ein Personenkraftwagen, dessen Fahrer den Unfall beobachtete. Ein sich von linke - aus Richtung Gö. - näherndes Fahrzeug kam etwa 110 m vor der Einmündung in das Blickfeld des Benutzers der Kr.straße.

11

Gegenüber der Behauptung der Beklagten, der Pkw-Fahrer habe sich wegen irreführender Straßenschilder im Irrtum befunden und den Tanklastwagenfahrer für einen wartepflichtigen Linksabbieger gehalten, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kr.straße ... keine gerade Fortsetzung der von He.-Gö. herführenden Bundesstraße ... ist; man könne nicht sagen, der natürliche Verlauf der beiden Straßenteile (Kr.straße und Bundesstraße in Richtung Gö.-H.) sei so, daß eigentlich nicht die Kr.straße, sondern die von Bru.-Br. kommende Bundesstraße ... einmünde. Gegen eine solche Annahme spreche auch die Verkehrsinsel, welche die Kreisstraße gabelt und der Lenkung des Verkehrs dient. Wenn eine Straße sich durch eine Verkehrsinsel gabele, verlaufe sie nicht gerade weiter. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Verlauf der Bundesstraße ... durch weiße Rand- und Mittelstreifen gekennzeichnet war; daraus hat es den Schluß gezogen, kein Kraftfahrer, der aus der Kr.straße in die Bundesstraße in Richtung Gö.-H. einfahren will, könne - abgesehen von dem Vorfahrtsdreieckschild - übersehen, daß seine Fahrtrichtung durch die Rand- und Mittelstreifen der Bundesstraße gesperrt ist.

12

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Pkw-Fahrer durch die Blinkzeichen des Tankwagenfahrers nicht verwirrt worden sein kann. Dieser ist nach den getroffenen Feststellungen bei der Gabelung der Bundesstraßen ... nach rechts eingebogen, um auf der Bundesstraße ... zu der Umleitung der Bundesstraße ... um Br. zu gelangen. Dabei mußte er den rechten Blinker betätigen, um nachfolgende oder entgegenkommende Verkehrsteilnehmer über seine Fahrtrichtung zu unterrichten. Als er dann den linken Blinker betätigte, um anzuzeigen, daß er auf der Bundesstraße ... weiterfahren wollte, war er noch etwa 70 m von der Verkehrsinsel an der Einmündung der Kr.straße ..., der späteren Unfallstelle, entfernt. Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pkw-Fahrer das linke Blinklicht des Tanklastwagens hätte sehen müssen, wenn er dieses Fahrzeug im Auge behalten hätte.

13

Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Pkw-Fahrers, der als Wartepflichtiger mit einer für die Situation überhöhten Geschwindigkeit in die belebte Straßenkreuzung eingefahren sei, als besonders schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht und als grob fahrlässig bezeichnet.

14

III.

Die Revision, die nicht in Abrede stellt, daß sich der Pkw-Fahrer fahrlässig verhalten hat, wendet sich vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Pkw-Fahrer der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe.

15

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (RGZ 141, 129, 131; 163, 104, 106; 166, 98, 101; BGHZ 10, 14, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; ständige Rechtsprechung). Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10, 14, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909). Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen; dieser Vorwurf setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus. Wegen der Verschlingung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in diesem Bereich einen revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessensspielraum des Tatrichters anerkannt, der infolge seiner Sachnähe in der Lage ist, bei der Abwägung den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Nur dann, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters beanstanden (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909 und vom 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 - VersR 1968, 768, 769 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).

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Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Pkw-Fahrers von dem in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat weder diesen Begriff verkannt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen; es hat das Fahrverhalten des Pkw-Fahrers als eine ungewöhnliche, besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung gewertet und hierbei insbesondere die Ortskenntnis des Pkw-Fahrers berücksichtigt, die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einen - bei einem ortsfremden Kraftfahrer möglicherweise noch entschuldbaren - Irrtum über die Straßenverhältnisse und die Vorfahrtsregelung an der Unfallstelle ausschloß. Damit hat das Berufungsgericht auch die Umstände berücksichtigt, weiche die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betroffene.

Engels
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz