Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1968, Az.: VI ZR 44/67
Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls infolge mangelnder Sicherung von Öffnungen in einem Flachdach
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 44/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.12.1966
- LG Bückeburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 1455-1456 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Zum Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsanfalls infolge mangelnder Sicherung von Öffnungen in einem Flachdach.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Sozialversicherungsträger von dem Beklagten Erstattung von Aufwendungen, die sie auf Grund des tödlichen Arbeitsunfalls des Schlossers Robert Al. erbracht hat.
Der Beklagte war im Sommer 1963 bei der Firma Sp. KG, M., beschäftigt und vom 29. August 1963 an als Aufsichtsperson für eine Abdichtungskolonne auf einer Baustelle in Sta. eingesetzt, an der seine Arbeitgeberin vorgefertigte Dachteile für ein ausgedehntes Flachdach eines Fabrikhallen-Neubaus zu verlegen hatte. Diese Arbeiten hatten bereits am 22. Juli 1963 begonnen; vor dem Beklagten hatte der Angestellte R. von derselben Firma die Bauaufsicht innegehabt. An der Baustelle war seit dem 6. August 1963 der ebenfalls bei der Firma Sp. im Dienst stehende Schlosser Al. beschäftigt und - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - mit dem Verschweißen bereits verlegter Dachplatten befaßt. Am ... 1963 - zu diesem Zeitpunkt waren die Verlegearbeiten auf dem Dach zu etwa 3/4 beendet - arbeitete Al. mit einem Arbeitskollegen auf dem Hallendach. Al. bediente ein schweres, auf Rädern laufendes Schweißgerät. Als er es rückwärts gehend von einer Stelle zur anderen hinter sich herzog, stürzte er, durch eine von mehreren - für den Einbau von Belüftungsrohren vorgesehenen - in den vorgefertigten Betonteilen befindlichen Öffnungen von 0,69 m Durchmesser, etwa 8 m tief auf den Boden des Hallenneubaues und erlitt Verletzungen, an deren Folgen er verstarb. Die in dem Hallendach ausgesparten Öffnungen waren außen und oben mit einem 10 bis 15 cm hohen kragenartigen Betonrand versehen. Vermutlich war Al. beim Rückwärtsgehen gegen den Betonrand einer Öffnung gestoßen.
Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Rötung ist von der Staatsanwaltschaft B. nach Einholung gutachtlicher Äußerungen des Gewerbeaufsichtsamts H. mangels Schuldnachweises eingestellt worden.
Die Klägerin hat aus Anlaß des Unfalles Arzt- und Transportkosten, Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Hinterbliebenenrente gezahlt. Sie verlangt von dem Beklagten den Ersatz der ihr bis zum 31. Dezember 1965 entstandenen Aufwendungen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe seine Pflichten als Aufsichtsführender grob fahrlässig verletzt; er habe es unterlassen, Sicherungsvorkehrungen gegen die auch auf einem Flachdach drohende Absturzgefahr zu treffen, damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Die Öffnungen auf dem Dach hätten abgedeckt werden müssen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben. Der Unfall sei allein auf die Unvorsichtigkeit des Schlossers Al. zurückzuführen, der mit Arbeiten auf Dächern und auch auf der Unglücks-Baustelle vertraut gewesen sei. Besonderer Sicherungsvorkehrungen habe es nicht bedurft.
Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und den Beklagten entsprechend dem von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zur Zahlung von 11.153,45 DM (für die bis 31. Dezember 1964 erbrachten Leistungen) nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die von der Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 7.087,20 DM (Aufwendungen für das Jahr 1965) nebst Zinsen eingelegte Anschlusberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die erhobenen Ansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruch zutreffend bejaht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66 -, VersR 1968, 64 und des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 1967 - 1 AZR 185/67 - VersR 1968, 296).
II.
Der Unfall hat sich am ... 1963, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (BGBl I 241) - UVNRG -, ereignet. Danach ist die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten nach der durch dieses Gesetz vorgenommenen Neufassung der Reichsversicherungsordnung zu beurteilen.
Hat eine Person, deren Ersatzpflicht durch § 637 RVO n.F. beschränkt ist, einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haftet sie nach § 640 RVO n.F. für alle Aufwendungen, die der Sozialversicherungsträger nach Gesetz oder Satzung für diesen Arbeitsunfall aufwenden muß. Der Beklagte gehört zu dem in§ 637 RVO n.F. bezeichneten Personenkreis. Auch ist es ein Arbeitsunfall gewesen, dem Al. zum Opfer gefallen ist; hierüber liegt die nach §§ 638 Abs. 1, 642 Abs. 2 RVO n.F. für die Gerichte bindende Entscheidung der Versicherungsbehörde vor.
III.
Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten scheidet aus, so daß die Frage, ob der Beklagte der Klägerin Ersatz für deren Aufwendungen zu leisten hat, ausschließlich davon abhängt, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.
Das Landgericht hatte dies angenommen. Es war der Ansicht, aus den Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin habe der Beklagte zwar keine Verpflichtung zur Sicherung der Arbeiten auf dem Bache entnehmen können; da die Unfallverhütungsvorschriften in § 1 Abs. 3 aber für Tätigkeiten, die ihrer Art nach einer anderen Berufsgenossenschaft zuzuteilen wären, auf deren Unfallverhütungsvorschriften verwiesen hätten, seien die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft für Arbeiten an und auf Dächern zu beachten gewesen, wo es in der allgemeinen Bestimmung des § 1 heiße, daß vor dem Beginn von Arbeiten an und auf Dächern Sicherheitsmaßnahmen gegen das Abrutschen und Abstürzen der Beschäftigten zu treffen seien. Welche Sicherungen erforderlich seien, richte sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Hier sei es erforderlich gewesen, die Öffnungen in der Dachfläche durch Bohlen oder Bretter abzudecken und damit jedes Risiko für die auf dem Bach Beschäftigten auszuschließen. Der Beklagte habe durch das Unterlassen dieser ihm obliegenden Sicherungsmaßnahme den Arbeitsunfall des Al. grob fahrlässig verursacht.
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung nicht für gerechtfertigt gehalten. Es hat sich durch Einnahme des Augenscheins und Erhebung von Zeugenbeweis an der Unfallstelle eine unmittelbare Anschauung davon verschafft, wie die Unfallörtlichkeit beschaffen gewesen und es zu dem Unfall gekommen ist, und hat in eingehender Würdigung der Umstände des Falles die Annahme abgelehnt, daß den Beklagten der Vorwurf treffe, den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben.
Gegen diese Beurteilung bestehen keine rechtlich begründeten Bedenken.
1.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die in den Vordergrund seiner Überlegungen gerückte Frage verneint, ob die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten der hier gegebenen Art Bestimmungen getroffen und Anordnungen enthalten haben, deren Nichtbefolgung durch den Beklagten schlechthin grobfahrlässig gewesen wäre.
a)
Daß nach § 27 der Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin u.a. "Fußbodenluken" und "andere gefahrdrohende Vertiefungen" gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern und nach § 20 "Arbeitsplätze, Verkehrswege, Fußböden usw. unfallsicher anzulegen (und) zu erhalten sind", ist, wie das Berufungsgericht aus der Stellung dieser Vorschriften in dem mit "Betriebsanlage und Betriebsführung" überschriebenen Abschnitt der Unfallverhütungsvorschriften schließt, nur auf angelegte Betriebe mit deren betriebstypischen Verrichtungen zu beziehen gewesen, nicht aber auf eine Baustelle wie hier, die ein erst im Entstehen begriffenes Gebilde gewesen sei; bei einer solchen sei es von der Natur der Sache her unvermeidlich, daß - anders als bei einem angelegten Betrieb, wo so etwas vermieden werden solle, - allenthalben Unfertiges zutage trete.
Diese Auslegung ist möglich und es kann dem Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er die genannten Vorschriften anders hätte verstehen müssen.
b)
Die besonderen Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft für Arbeiten an und auf Dächern haben nach Ansicht des Berufungsgerichts die hier in Rede stehenden Arbeiten nicht betroffen, weil in ihrem § 2 Sicherheitserfordernisse nur für Arbeiten an oder in der Nähe von Dachkanten und Dachtraufen bei Dächern mit Dachneigung aufgestellt worden seien, über Arbeiten auf einem Flachdach wie hier dagegen nichts bestimmt worden sei. Nichtsdestoweniger hat das Berufungsgericht eine ausdehnende Anwendbarkeit der Vorschrift auf Flachdächer in Betracht gezogen und die Frage geprüft, ob der Beklagte die in der Vorschrift geforderten Sicherungsmaßnahmen - Fangvorrichtungen oder Anseilen gegen Absturz - nicht habe als notwendig erkennen und treffen müssen. Es hat diese Frage verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
c)
Die Revision weist auf die Bestimmung in § 6 dieser Vorschriften hin, wonach für das Verlegen und Unterhalten von Dächern ohne tragfähige Dachhaut Verkehrswege und Arbeitsplätze von mindestens 0,8 m Breite mit tragfähigem Belag zu schaffen sind. Mangelnde Tragfähigkeit der Dachhaut, gegen deren Gefahren allein diese Vorschrift Vorsorge zu treffen verlangt, hat im vorliegenden Falle jedoch keine Rolle gespielt. Das Berufungsgericht brauchte dieser Vorschrift daher keine Bedeutung beizumessen. Das hat, soweit ersichtlich, auch die Klägerin selbst bisher nicht getan.
d)
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die oben bereits erwähnte allgemeine Bestimmung in§ 1 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft unbeachtet gelassen. Das Berufungsgericht hat auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils verwiesen, in dem gerade wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift eine grobfahrlässige Unfallverursachung des Beklagten bejaht worden war, und hat jene Vorschrift daher nicht übersehen. Wenn es sie in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch nicht besonders erwähnt hat, so hat sich seine Urteilsfindung mit der unmittelbar voraufgegangenen Beweisaufnahme an der Unfallstelle doch unverkennbar auf die Feststellung und Würdigung der Umstände bezogen, die für die Überprüfung der Annahme des Landgerichts bedeutsam waren.
2.
Diese Überprüfung hat das Berufungsgericht zu Ergebnissen geführt, die ihm den Schuldvorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht haben begründet erscheinen lassen.
Wie das Berufungsgericht hervorhebt, hat der Aufsichtsbeamte E. des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts in seiner zum Ermittlungsverfahren abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme sich lediglich dahin geäußert, "es sei besser gewesen", die Öffnungen im Zuge der Dachplattenverlegearbeiten so schnell wie möglich abzudecken, einen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften dagegen nicht unzweideutig bejaht. Dies spricht, so meint das Berufungsgericht, nicht dafür, daß dem Beklagten ein außergewöhnliches Maß an Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden könne. Im gleichen Sinne wertet das Berufungsgericht auch die Äußerung des im Berufungsverfahren vernommenen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. Dö., daß die Löcher jedenfalls abgedeckt werden müßten, wenn Verkehr von Personen zu erwarten sei, die nicht unmittelbar mit Verlegearbeiten zu tun hätten. Hierzu stellt das Berufungsgericht weiter fest, der Schlosser Al. sei mit den Arbeiten, die er auf dem Dach zu verrichten gehabt habe, seit langem vertraut gewesen, das Verschweißen der Platten habe ein schnelles Hin- und Hergehen auf dem Dache nicht nahegelegt; daß seine Aufmerksamkeit beim Begehen der Dachfläche durch seine Arbeitstätigkeit abgelenkt werde, sei nicht zu erwarten gewesen; der Beklagte habe keinesfalls damit zu rechnen brauchen, daß die mit Schweißarbeiten beschäftigten Arbeitskräfte rückwärts gingen, ohne sich über die ihnen geläufigen Hindernisse und Gefahrenstellen zu vergewissern. Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß der Beklagte die Baustelle so, wie sie eingerichtet war, aus den Händen von R. übernommen hatte, der ständig mit der Aufsicht und Einrichtung von Schutzvorrichtungen betraut gewesen sei, aber auch seinerseits keinen Anlaß gefunden habe, im Bereich der Dachöffnung für eine besondere Sicherung zu sorgen. Den Beklagten könne zwar, so erwägt das Berufungsgericht, eine etwaige Nachlässigkeit seines Vorgängers nicht ohne weiteres entschuldigen; daß schon unter der Aufsicht von R. keine besonderen Schutzvorrichtungen beim Verschweißen erwogen oder jedenfalls angeordnet worden seien, zeige jedoch, wie es nicht ohne weiteres einleuchtend gewesen sei, daß hier der offenbaren Gefahr eines Absturzes durch die 69 cm große Öffnung begegnet werden müsse. Auch qualifizierten Fachleuten und Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften - solche hatten die Baustelle unstreitig am 21., 22, und 27. August 1963 besichtigt - schienen die Öffnungen, so stellt das Berufungsgericht in Würdigung der Beweisergebnisse über die Besichtigungen fest, keine besonderen Gefahren zu bergen, ebensowenig dem bauleitenden Architekten. Zusammenfassend hält das Berufungsgericht hiernach nicht den Schluß für gerechtfertigt, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer acht gelassen habe und daß (nur) er nicht beachtet habe, was unter den gegebenen Umständen sonst jedem hätte einleuchten müssen.
3.
Gegen diese Beurteilung lassen sich im Revisionsverfahren keine rechtlich begründete Bedenken erheben.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ist ein Rechtsbegriff. Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (RGZ 141, 129, 131; 163, 104, 106; 166, 98, 101; BGHZ 10, 14, 16; ständige Rechtsprechung). Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellten Maßstab. Vielmehr sind nach feststehender Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10, 14, 17; BGH vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VorsR 1967, 127; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909 = VRS 33, 244). Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen; dieser Vorwurf setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus. Wegen der Verschlingung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung in diesem Bereich einen revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessensspielraum des Tatrichters anerkannt, der infolge seiner Sachnähe in der Lage ist, bei der Abwägung den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. Nur dann, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters beanstanden (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 -, VersR 1967, 909 = VRS 33, 244 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten von dem in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat weder diesen Begriff verkannt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. Zu Gunsten des Beklagten konnte es auch berücksichtigen, daß sein Vorgänger R., der etwa 5 Wochen lang die Bauaufsicht geführt hatte, und der bauleitende Architekt irgendwelche Schutzmaßnahmen nicht für erforderlich gehalten hatten. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß "betriebsüblicher Schlendrian" kein Maßstab für die zu beobachtende Sorgfalt sein darf. Wie in RGZ 105, 80, 83 hervorgehoben ist, hat der Gesetzgeber nicht auf die "verkehrsübliche", sondern auf die "im Verkehr erforderliche" Sorgfalt abgestellt, um einem im Verkehr "eingerissenen Schlendrian" entgegenzutreten. Wie jedoch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - VersR 1959, 754, 755 ausgeführt hat, können gewisse fehlerhafte Methoden, die in einem Betrieb aufgekommen sind, den Grad des Verschuldens eines beklagten Schädigers wesentlich geringer erscheinen lassen, als wenn es sich gerade um eine fehlerhafte Verhaltensweise dieses einen Beklagten gehandelt hat. Ein in einem Betrieb "eingerissener Schlendrian" beseitigt also zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht; ein solcher Umstand ist jedoch - wie es das Berufungsgericht zutreffend getan hat - bei der Beurteilung der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu bewerten. Diese Beurteilung liegt im tatrichterlichen Bereich und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Danach ist es aber revisionsrechtlich nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten verneint hat.
IV.
Die Revision der Klägerin erweist sich somit als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen war.
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend