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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1989, Az.: VII ZB 7/89

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Löschung von Notfristen erst nach Absendung des fristwahrenden Schriftstücks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1989
Aktenzeichen
VII ZB 7/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.02.1989

Fundstelle

  • HFR 1990, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Bauingenieur Horst G., c/o A. B. GmbH, C.straße 2, B.

2. Architekt Michael Z., C.straße 2, B.

Prozessgegner

Heizungstechniker Detlef W., E. Straße 3, B.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß
am 28. September 1989
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 6.235,89 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger hat für ein Bauvorhaben der Beklagten Werkleistungen erbracht, für die unstreitig noch 481,17 DM restlicher Werklohn ausstehen. Diesen Betrag verlangt er im vorliegenden Rechtsstreit. Die Beklagten haben gegen diese Forderung mit Schadensersatzansprüchen wegen schlechter und zögerlicher Arbeit an einem anderen Bauvorhaben aufgerechnet und mit Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 5.754,72 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 18. Oktober 1988 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 22. November 1988 eingegangen. Am gleichen Tage haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

2

Zur Begründung haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Zur Kontrolle der Fristen werde in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt. Eine eingetragene Frist werde erst dann gestrichen, wenn das entsprechende Diktat geschrieben und in die Unterschriftsmappe eingelegt sei, und zwar zusammen mit allen etwa erforderlichen Abschriften usw.. Gegebenenfalls sei auf dem zur Unterschrift vorgelegten Schriftsatz ein Zettel mit dem Vermerk angeheftet: "Achtung, muß heute zugehen". Obwohl der Prozeßbevollmächtigte seinen Bürovorsteher, der mit der Ausgangsbearbeitung des Schriftsatzes betraut gewesen sei, am 18. November 1988 nach Unterschrift noch ausdrücklich auf diesen Schriftsatz hingewiesen habe, müsse der Bürovorsteher diesen, vermutlich in der Aufregung über eine unangemeldet erschienene Mandantin, aus den Augen verloren haben, so daß er erst am 22. November 1988 wieder aufgetaucht sei.

3

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Beschluß vom 3. Februar 1989 versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, trifft den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Organisationsverschulden, für das die Beklagten einzustehen haben (§ 85 Abs. 2 ZPO) und das der Wiedereinsetzung entgegensteht.

5

Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesandt ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1989, 1157 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 - noch nicht veröffentlicht -).

6

Diese Rechtsprechung stellt im Ergebnis darauf ab, daß die selbständige Fristenkontrolle durch Streichung im Kalender erst dann beendet werden darf, wenn alle Arbeitsgänge abgeschlossen sind, bei denen ein Schriftstück noch außer Kontrolle geraten kann. Es ist also neben einer organisatorisch sinnvollen Planung der Ausgangsbearbeitung, wie sie hier vorgetragen ist, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die notwendigen weiteren Arbeitsabläufe bis zum letzten Schritt auch wirklich durchgeführt werden.

7

Dem wird der geschilderte Ablauf in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht gerecht. Nach dem von dem Prozeßbevollmächtigten gewählten Verfahren wird sogar bereits vor der Unterschrift die Frist gestrichen, so daß es an einer organisatorisch selbständigen Kontrolle schon der Unterschrift, etwa angebrachter Korrekturen sowie aller folgenden Arbeitsgänge fehlt. Eben deshalb konnte, wie auch der vorliegende Fall zeigt, der Schriftsatz bei der noch erforderlichen Ausgangsbearbeitung unbemerkt bleiben und außer Kontrolle geraten.

8

Das somit vorliegende Organisationsverschulden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seinen Bürovorsteher am Abend noch einmal auf die Fristsachen hingewiesen hat. Das ist nicht geeignet, die fehlende organisatorische Kontrolle der Ausgangsbearbeitung zu ersetzen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 2/89 -). Denn mit einem solchen Hinweis läßt sich allenfalls erreichen, daß dem Bürovorsteher die besondere Bedeutung der Frist vor Augen gehalten wird. Die muß er aber ohnehin kennen. Versehen bei der Ausgangsbearbeitung, wie sie hier vorgekommen sind, lassen sich durch derartige Hinweise nicht verhindern.

9

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.235,89 DM

Girisch
Bliesener
Walchshöfer
Quack
Haß