Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: VII ZB 2/89
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen; Löschen von Fristen im Fristenkalender erst nach Ausgang der Schriftsätze; Gewährleistung einer erforderlichen eingehenden Belehrung der Anwaltsgehilfinnen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- VII ZB 2/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 18.10.1988
- OLG Bamberg - 19.01.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1990, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Installateur Alfred W., S.straße 19, U.,
Prozessgegner
Alfred G., R.-K.-Straße 49, W.,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Quack und Dr. Haß
am 13. Juli 1989
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren VII ZB 26/88 und VII ZB 2/89 werden miteinander verbunden. Die Sache VII ZB 2/89 führt.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Oktober 1988 und vom 19. Januar 1989 werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerden zu tragen.
Beschwerdewert: 7.500 DM
Gründe
I.
Der Kläger fordert vom Beklagten für Heizungs- und Sanitärarbeiten Werklohn in Höhe von 7.500 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Mai 1988 abgewiesen. Gegen das ihm am 7. Juni 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juli 1988 Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1988, zugestellt am 4. November 1988, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, da es nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Dagegen richtet sich die am 10. November 1988 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (VII ZB 26/88), der bereits vorher - mit einem am 4. November 1988 eingegangenen Schriftsatz - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte.
Zur Begründung dieses Antrags hat er sich darauf berufen, daß sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt L., die Berufungsbegründungsschrift am 19. Juli 1988 durch seinen gemäß § 53 Abs. 3 BRAO amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt Sch., habe erstellen lassen, der sie auch unterzeichnet habe. Mit Schreiben vom gleichen Tag sei der Schriftsatz ihm, dem Kläger, übersandt worden. Schließlich sei die Angelegenheit dann am 25. Juli 1988 noch einmal in der Kanzlei zwischen seinem, des Klägers, Vertreter und Rechtsanwalt L. erörtert worden. Dabei sei Einverständnis darüber erzielt worden, daß die von Rechtsanwalt Sch. gefertigte Begründungsschrift ohne Änderung dem Gericht zugeleitet werden könne.
Im Anschluß an das Gespräch habe sein Prozeßbevollmächtigter die Büroangestellte K. angewiesen, den Begründungsschriftsatz vom 19. Juli 1988 noch am selben Tage zur Post zu geben. Versehentlich habe Frau K. dann - nach Löschung der im Fristkalender auf den 4. Oktober 1988 vorgemerkten Frist - die Begründungsschrift in der Akte liegen lassen und die Akte wieder abgelegt. Als Rechtsanwalt L. Frau K. am nächsten Tage gefragt habe, ob denn der Schriftsatz abgesandt worden sei, habe Frau K. das bestätigt. Erst am 27. Oktober 1988 habe sein Prozeßbevollmächtigter festgestellt, daß sich die Berufungsbegründungsschrift noch in der Akte befinde.
Die Angestellte K. sei zwar nicht als Anwaltsgehilfin, sondern als Industriekauffrau ausgebildet worden, habe sich aber seit 1983 als zuverlässige Mitarbeiterin des Rechtsanwalts L. erwiesen, nachdem sie zuvor bereits mehrere Jahre in einem Steuerberaterbüro gearbeitet habe. Die regelmäßig vorgenommenen Kontrollen hätten nie einen Grund zu Beanstandungen gegeben. Insbesondere sei der Fristenkalender ordnungsgemäß und fehlerlos geführt worden.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Beschluß vom 19. Januar 1989 versagt. Dabei stützt es sich vor allem auf die Erwägung, daß die von Rechtsanwalt Sch. unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juli 1988, die im übrigen auch dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war, selbst bei fristgerechter Einreichung unwirksam gewesen wäre. Sie sei nämlich zunächst - bis zur Besprechung am 25. Juli 1988 - lediglich ein "kanzleiinternes" Schriftstück gewesen. Am 25. Juli 1988 habe aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers kein "Behinderungsfall" i.S. § 53 Abs. 3 BRAO vorgelegen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der geschilderten Tatsachen.
Auch gegen diesen Beschluß hat der Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt (VII ZR 2/89). Der Senat hat beide Rechtsmittel zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II.
Die angefochtenen Beschlüsse halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1.
Dabei kann offen bleiben, ob die Tatsache, daß die am 25. Juli 1988 zur Versendung vorgesehene Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Sch. unterzeichnet war, überhaupt die Wirksamkeit des Schriftstücks beeinträchtigte und ob sich der Kläger gegebenenfalls im Hinblick auf die zu § 53 BRAO ergangene Rechtsprechung (z.B. BGH NJW 1975, 542) nicht zumindest auf fehlendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten berufen könnte.
2.
Denn auch wenn man - anders als das Berufungsgericht - weiter davon ausgeht, daß der Kläger seinen oben geschilderten Vortrag hinreichend glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden trifft, für das der Kläger einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO) und das somit der Wiedereinsetzung entgegensteht (§ 233 ZPO).
a)
Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, erfordert eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß Notfristen erst dann gelöscht werden dürfen, wenn das fristwahrende Schriftstück auch wirklich abgesandt ist oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß das "postfertige" Schriftstück tatsächlich hinausgeht (Senatsbeschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942 m.N.; vgl. a. BGH NJW 1989, 1157 f).
Daran fehlt es hier.
Frau K. hat in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 31. Oktober 1988 und 8. Februar 1989 erklärt, daß ihr Rechtsanwalt L. am 25. Juli 1988 die Weisung erteilt habe, die in der Akte liegende Berufungsbegründungsschrift noch am selben Tag auslaufen zu lassen. "Demgemäß" habe sie die Erledigung im Fristenkalender vermerkt, dann aber die Begründungsschrift versehentlich in der Akte liegen lassen und diese wieder abgelegt.
Da Rechtsanwalt L. in seinen umfassenden Beschwerdebegründungen auf diesen Umstand mit keinem Wort eingegangen ist und das Verhalten seiner Mitarbeiterin nicht etwa als außergewöhnliche Fehlleistung gekennzeichnet hat, läßt das nur den Schluß zu, daß in der Kanzlei L. bereits die Anordnung, ein fristwahrendes Schriftstück zu versenden, unbeanstandet zur Löschung der Frist führen kann. Daß damit eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle nicht mehr gewährleistet ist, liegt auf der Hand und wird im übrigen gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt bestätigt.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger durch Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Juni 1989 erstmals vorträgt, auch in der Kanzlei L. werde die Frist "üblicherweise" im Fristenkalender erst gelöscht, wenn die erforderliche Maßnahme durchgeführt worden ist. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz keine näheren Angaben zur Handhabung der Ausgangskontrolle in der Kanzlei L. enthält und daß es dem Vortrag an jeder Glaubhaftmachung fehlt, läßt sich dem neuen Vorbringen nicht entnehmen, daß und auf welche Weise Frau K. entsprechend belehrt worden ist. Zur Überzeugung des Senats hat es aber zumindest an einer erforderlichen eingehenden Belehrung der Frau K. durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die korrekte Führung der Ausgangskontrolle gefehlt. Sonst wäre es unverständlich, daß Frau K. in ihren beiden eidesstattlichen Versicherungen als geradezu selbstverständlich erklärt hat, sie habe die Frist "demgemäß", also bereits nach Erteilung der Weisung, gelöscht.
b)
An dem damit festgestellten Organisationsverschulden ändert es auch nichts, daß Rechtsanwalt L. seiner Mitarbeiterin eine Weisung im Einzelfall erteilte. Auch dann ist nie auszuschließen, daß der Mitarbeiter die ihm aufgetragene Arbeit - etwa infolge "hektischen" Geschäftslaufs - aus den Augen verliert. Gerade weil derartige Versäumnisse nie auszuschließen sind, kommt einer sorgfältigen Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftstücken (und einer entsprechenden eingehenden, wiederholten Belehrung der Mitarbeiter) so große Bedeutung zu.
Schließlich hilft es dem Kläger auch nichts, daß Frau K. am nächsten Tag die Frage des Prozeßbevollmächtigten, ob die Berufungsbegründung ausgelaufen sei, bejahte. Vielmehr bestätigt das nur die allgemein bekannte Tatsache, daß auf das menschliche Gedächtnis allein kein sicherer Verlaß ist, und damit die Notwendigkeit einer von derartigen Schwächen freien, an objektive Regeln gebundenen Endkontrolle.
3.
Nach alledem sind die Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 7.500 DM
Bliesener
Obenhaus
Quack
Haß