Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 82.78
Fristgemäße Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen; Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Verkennung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision; Nichtberücksichtigung der Rechtslehrer an den Truppenschulen der Bundeswehr bei der Gewährung von Lehrentschädigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 82.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 06.05.1976 - AZ: I A 137/73
- OVG Niedersachsen - 06.06.1978 - AZ: V OVG A 152/76
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.290,32 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Der Entscheidung über die Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 22. September 1978 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Denn nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt ... werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils vom 6. Juni 1978 (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgetragen worden sind. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 24. April 1979 muß hiernach, soweit er neue Beschwerdegründe enthält, unberücksichtigt bleiben.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche und bisher höchst richterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 22. September 1978 nicht. Dem Vorbringen des Klägers, es sei grundsätzlich bedeutsam, daß hinsichtlich der Gewährung von Lehrentschädigungen an die Lehrkräfte der zivilen und militärischen Schulen der Bundeswehr
"zwei in wesentlichen Bereichen gleiche Fallagen in einer ganzen Reihe von Fällen ungleich behandelt worden sind und daß darin eine Gesetzesverletzung, nämlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, zu erblicken ist",
läßt sich keine konkrete Rechtsfrage im oben bezeichneten Sinne entnehmen. Mit dieser Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wendet sich die Beschwerde vielmehr in Verkennung des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Mit einen solchen Angriff gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden; dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1978 - BVerwG 6 B 56.78 - und vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]). Im übrigen wäre eine Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Rechtslehrer an den Truppenschulen der Bundeswehr bei der Gewährung von Lehrentschädigungen in dem erstrebten Revisionsverfahren deshalb nicht zu erwarten, weil diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Denn auch bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte der auf Zahlung der Lehrentschädigung gerichteten Klage des Klägers wegen des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Besoldung und der hier bestehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 2 C 29.73 - [Buchholz 232 § 86 BBG Nr. 4]) nicht stattgegeben werden (vgl. BVerfGE 8, 28 [35]).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag auch nicht der Umstand, daß die in einem Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung möglicherweise für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung ist, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 - mit weiteren Nachweisen).
Die Verweisung der Beschwerde "auf das gesamte bisherige Vorbringen", "insbesondere auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze vom 8. Juli und 4. Oktober 1977 sowie 30. Mai 1978", ist unbeachtlich, da eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze nicht ersetzt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 - und vom 13. Februar 1979 - BVerwG 6 B 60.78 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.290,32 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Nettesheim