Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1979, Az.: BVerwG 6 B 60.78
Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf den Zulassungsgrund der Verfahrensfehler; Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch Unterlassung der Einholung eines Obergutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 60.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regenburg - 22.10.1975 - AZ: R/N 109 I 71
- VGH Bayern - 24.02.1978 - AZ: 360 III 75
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1978 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.
Die Beschwerde erblickt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Unfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im wesentlichen auf das orthopädische Fachgutachten der Orthopädischen Klinik ... vom 30. September 19... sowie auf dessen Zusatzgutachten vom 25. November 19... gestützt habe; aufgrund der Einwendungen des Klägers und der von seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hätten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein orthopädisches Obergutachten sowie fachärztliche Gutachten über den ... und die Minderung der ... des Klägers eingeholt werden müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Diese Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen Nichteinholung von Sachverständigengutachten genügt schon nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie läßt eine substantiierte Darlegung darüber vermissen, welches für den Kläger günstigere Ergebnis von der Beweisaufnahme, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdeschrift, die weiteren Gutachten hätten dazu führen müssen, daß dem Kläger der beantragte Unfallausgleich gewährt wird, genügt diesen Anforderungen nicht (Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68] mit weiteren Nachweisen). Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21. September 19... sind insoweit ohne Bedeutung. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils am 14. April 1978 (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Beschwerdegründe beachtlich. Auch durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werben (Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242 - S. 1008 -] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -).
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, auch eines Obergutachtens, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Juni 1977 - BVerwG 6 B 21.77 - mit weiteren Nachweisen und vom 23. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 50.77 -). Lehnt das Gericht einen Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens ab, so stellt diese Unterlassung nur ausnahmsweise einen Verfahrensmangel dar, nämlich dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Das ist nur dann der Fall, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - mit weiteren Nachweisen).
Derartige schwerwiegende und offensichtliche Mängel liegen bei dem hier eingeholten orthopädischen Gutachten mit Zusatzgutachten nicht vor. Sie lassen sich insbesondere auch nicht den Schriftsätzen des Klägers vom 10. März 19... und vom 16. Februar 19... entnehmen, so daß sich dem Berufungsgericht unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze die Notwendigkeit der weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines Obergutachtens nicht aufzudrängen brauchte. So ist in dem Zusatzgutachten vom 25. November 19... nach eingehender klinischer und röntgenologischer Untersuchung des Klägers mit ausführlicher Begründung die Frage verneint worden, ob sich durch die Angaben des Klägers über Beschwerden im Bereich der ... links und der ... eine Veränderung der Begutachtung im fachorthopädischen Gutachten vom 30. September 1976 zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge der Dienstunfälle vom 19. Juni 1962, 20. September 1965 und vom 8. November 1966 ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu der Frage, ob ein weiteres orthopädisches Gutachten oder orthopädisches Obergutachten einzuholen ist - unter Berücksichtigung des Bescheides des Versorgungsamts Landshut vom 20. April 1977, des Gutachtens der Orthopädischen Klinik ... vom 20. Februar 1964 und des Chefarztes des Krankenhauses der ... in ... vom 1. Februar 1971 sowie der vom Kläger mündlich mitgeteilten Schätzung des ihn behandelnden Orthopäden, nach der die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 v.H. betragen soll -, ausführlich Stellung genommen. Es ist zu dem rechtlich fehlerfreien Ergebnis gelangt, daß die bereits eingeholten und ihm vorliegenden Gutachten als Grundlage ausreichend und geeignet sind, ihm die für die gerichtliche Entscheidung notwendige Überzeugung zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 31, 149 [156]). Das Berufungsgericht hat auch nicht seine eigene Sachkenntnis überschätzt, sondern es hat in dem im konkreten Fall gebotenen Umfang die vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verantwortlich überprüft und nachvollzogen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner beanstandet, daß keine Fachgutachten über den ... des Klägers und die Minderung seiner ... eingeholt worden sind, vernachlässigt sie, daß das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung ist eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch diese Schäden für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil sie nicht auf einen anerkannten Dienstunfall zurückzuführen sind. Eine Begutachtung war daher insoweit überflüssig.
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2. VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Nettesheim