Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1958, Az.: VI ZR 308/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1958
Aktenzeichen
VI ZR 308/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.10.1956
LG Dortmund

Fundstelle

  • MDR 1958, 329 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Heinrich K. in D., H. Straße ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Elfriede D. in Sch. (R.), jetzt wohnhaft in W.,

Amtlicher Leitsatz

An dem Quotenvorrecht, das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer zusteht, nimmt der technische und auch der sogenannte merkantile Minderwert des Kraftfahrzeugs teil.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Ein Personenkraftwagen der Klägerin und ein Lastkraftwagen der Beklagten sind am 24. August 1954 in Dortmund an der Kreuzung der Beurhausstraße und der Luisenstraße zusammengestoßen. Seit dem Berufungsrechtszug sind die Parteien sich darüber einige daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Drittel ihres Schadens zu ersetzen Ferner ist seitdem zwischen ihnen außer Streit, daß die Klägerin durch den Unfall folgende Schäden erlitten hat:

Reparatur- und Abschleppkosten2.472,08DM
Wertminderung des Personenkraftwagens600,00"
Auslagen22,06"
3.094,14DM
2

Die Klägerin hat von ihrem Kaskoversicherer die Reparaturkosten noch Abzug einer Selbstbeteiligung von 500 DM in Höhe von 1.896 DM ersetzt erhalten. Sie hat mit der Klage Zahlung von 1.656,03 DM verlangt, wobei sie berücksichtigt hat, daß die Hälfte des Schadens zu ihren Lasten geht.

3

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. geltend gemacht, die Klägerin sei wegen der 500 DM übersteigenden Reparaturkosten nicht mehr klageberechtigt, weil ihr Anspruch insoweit nach § 67 VVG auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen sei.

4

Das Landgericht hat der Klägerin 399,70 DM zugesprochen. Mit der Berufung hat die Klägerin Zahlung weiterer 631,68 DM verlangt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als mit ihr außer den zuerkannten 399,70 DM mehr als weitere 383,73 DM, zusammen also von der Klägerin mehr als 783,43 DM gefordert wurden. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.031,38 DM zu zahlen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird, soweit die Klägerin mit ihr mehr als 783,43 DM begehrt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den noch in Streit befindlichen Schadensposten um Schäden handelt, die zu 1/3 von der Beklagten zu ersetzen sind. Das ergibt sich für die Reparatur- und Abschleppkosten sowie für die mit dem Unfall zusammenhängenden Auslagen (Straßenbahn, Telefon usw.) ohne weiteres aus § 249 BGB. Aber auch für die Wertminderung des Kraftwagens kann das nicht zweifelhaft sein. Es ist festgestellt, daß der Wagen vor dem Unfall einen Verkehrswert von 5.300 DM hatte, daß die Kraftfahrzeugschätzungsstelle den nach Durchführung der Unfallreparaturen sich ergebenden "Marketzeitwert" auf 4.700 DM geschätzt hat und daß die Klägerin das Fahrzeug zu diesem Preis verkauft hat. Nun ist zwar nicht geklärt, ob und inwieweit es sich bei dieser Wertminderung von 600 DM, von der die Vordergerichte und beide Parteien ausgehen, um den sogenannten technischen Minderwert handelt, d.h. ob trotz der Instandsetzung gegenüber dem Zustand vor dem Unfall noch technische Mängel zurückgeblieben sind, welche die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinträchtigt haben oder ob und inwieweit nur der Verkaufswert des Wagens durch den Verdacht verborgener Mängel, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen könnten, beeinträchtigt war, sei es weil dieser Verdacht nach der Art der Beschädigung und Instandsetzung auch für den Fachmann tatsächlichbestanden hat, sei es weil eine größere Käuferschicht stets diesen Verdacht hegt und eine gewisse Abneigung gegen derartige "Unfallwagen" hat (sogenannter merkantiler Minderwert). Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung, denn bei dem hier festgestellten Sachverhalt ist in jedem Falle die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu bejahen. Der Meinungsstreit, der um den merkantilen Minderwert entbrannt ist, geht im wesentlichen nur darum, ob ein erstattungsfähiger Schaden nur und erst beim tatsächlichen Verkauf des Fahrzeugs oder stets und sogleich zu bejahen ist. In dem Falle, der zur Entscheidung steht, ist der Wagen bald nach dem Unfall verkauft worden und als Folge des Unfalls ein um 600 DM geringerer Verkaufserlös erzielt worden. Daß in einem solchen Falle nicht nur der technische, sondern auch der merkantile Minderwert von dem Schädiger zu ersetzen ist, darüber besteht in Rechtsprechung und Rechtslehre und auch zwischen den Parteien Einigkeit.

7

II.

Der Streit der Parteien geht nur noch um die Sachbefugnis der Klägerin, m.a.W. darum, in welchem Unfang ihre Schadensersatzforderung nach § 67 VVG auf den Kaskoversicherer übergegangen ist. Nach dieser Bestimmung geht ein Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer (Klägerin) gegen einen anderen (hier die Beklagte) zusteht, auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Während die Klägerin meint, ein Forderungsübergang auf den Versicherer komme erst in Betracht, wenn ihr gesamter Schaden, also auch der außerhalb des Bereichs der Kaskoversicherung entstandene gedeckt sei, ist die Beklagte der Ansicht, der Anspruch des Versicherungsnehmers gehe schon dann auf den Versicherer über, wenn der durch die Kaskoversicherung gedeckte Schaden in vollem Umfange ersetzt sei. Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerin gebilligt und ausgeführt: Das Verbot, den Übergang der Schadensersatzansprüche vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer zum Schaden des Versicherungsnehmers geltend zu machen, enthalte keine Einschränkung auf das versicherte Schadensgebiet. Seine unbeschränkte Geltung für den Gesamtschaden entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dem Geschädigten im vollen Umfange Ersatz zu verschaffen und ihn nur nicht dadurch zu bereichern, daß er vom Ersatzpflichtigen und vom Versicherer zusammen mehr erhalte als sein Schaden ausmache. Hiernach ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Teil des Klageanspruchs auf den Kaskoversicherer übergegangen ist, daß die Klägerin vielmehr auf Grund ihres Quotenvorrechts ein Drittel ihres Gesamtschadens von 3.094,14 DM, also 1.031,38 DM von der Beklagten fordern könne, weil dieser Betrag und die vom Kaskoversicherer gezahlten 1.896 DM zusammen nicht den Gesamtschaden der Klägerin (3.094,14 DM) decken.

8

Diese Beurteilung der Rechtslage steht zwar nicht in allem mit der Rechtsprechung in Einklang, wie sie der Bundesgerichtshof inzwischen entwickelt hat. Das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, ist jedoch nicht zu beanstanden. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der sogenannten Differenztheorie ausgegangen, nach der § 67 Abs. 1 VVG einschränkend dahin auszulegen ist, daß der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt (BGHZ 13, 28). Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes ist aber inzwischen durch zwei grundsätzliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eingeschränkt worden. Der III. Zivilsenat hat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 30. September 1957 (- III ZR 76/56 in VersR 1958, 13) entschieden, daß sich das Quotenvorrecht, das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zusteht, bei der Kaskoversicherung nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug und nicht auch auf den Sachfolgeschaden, vor allem nicht auf den Nutzungsausfall bezieht. In der gleichen Linie liegt das Urteil des für versicherungsrechtliche Fragen zuständigen II. Zivilsenats vom 21. November 1957 (- II ZR 82/56 - VersR 1958, 15 -), in dem ausgesprochen ist: Unter die Schäden, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie ersetzt erhalten haben muß, bevor seine Schadensersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Versicherer übergeht, fallen nur solche Schäden, die zu derselben Schadensart gehören, wie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient. Diese Auffassung hat auch der erkennende Senat gebilligt. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß Schäden, die zu einer anderen Schadensart gehören als die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient, außerhalb des Bereichs dieser Versicherung liegen. Auch hier ist, ähnlich der Rechtsprechung, die zu § 1542 RVO entwickelt worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219 Nr. 3 = VRS 10, 24 Nr. 11 = VersR 1956, 22), zu fordern, daß die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers in gewissem Sinne gleichartig sind. Nur wenn beide derselben Schadensart zuzuordnen sind, kommt der gesetzliche Forderungsübergang des § 67 VVG in Betracht. Diese Abgrenzung einzelner Schadensarten entspricht der Aufteilung in mehrere aus einem Schadensereignis erwachsende selbständige Ersatzansprüche, wie sie auch sonst im Haftpflichtrecht eine bedeutsame Rolle spielt (z.B. für die Möglichkeit eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs und bei der Erhebung einer Teilklage). Personenschaden, Sachschaden, Verdienstentgang, Schmerzensgeld sind, auch wenn sie auf demselben Schadensereignis beruhen, verschiedene Arten des Schadens und Gegenstand selbständiger Ersatzansprüche. Bleibt ein Teil des Personenschadens ungedeckt, weil der Schädiger nur zu einem Bruchteil haftet, so leuchtet ohne weiteres ein, daß dem Geschädigten wegen des ungedeckten Personenschadens aus dem Ersatzanspruch für den Sachschaden kein Quotenvorrecht vor dem Kaskoversicherer zusteht. Das Gleiche gilt, wenn andere Schäden ungedeckt bleiben, die einer anderen als der von der Kaskoversicherung umfaßten Schadensgruppe angehören. Die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs (§ 12 AKB). Sie ist ihrem Wesen nach eine Sachversicherung und beschränkt sich von vornherein auf die Deckung unmittelbarer Sachschäden, während Vermögensschäden, die sich an diese Sachwertbeschädigung anschließen, wie z.B. der Nutzungsausfall und andere Folgeschaden von vornherein nicht unter die Kaskoversicherung fallen (vgl. Stiefel-Wussow Kraftfahrversicherung § 13 AKB Anm. 15). Daher bezieht sich auch das Quotenvorrecht, das dem Versicherungsnehmer mach § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer zusteht, nur auf den eigentlichen Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht dagegen auf den sogenannten Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den entgangenen Gewinn (Nutzungsausfall).

9

Im vorliegenden Falle gehören die Reparatur- und Abschleppkosten (2.472,08 DM) zu den typischen Sachschäden, deren Deckung die Kaskoversicherung dient. Sie wurden aufgewandt, um die Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das im Rahmen der Naturalrestitution möglich war. Daß es sich bei ihnen um typische Kaskoschäden handelt, ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 AKB, nach dem der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten ersetzt. Diese Kosten gehören daher zu den Kosten, die die Klägerin nach der Differenztheorie ersetzt erhalten haben muß, bevor ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte auf den Kaskoversicherer übergeht.

10

Zweifelhaft ist, wie es sich mit der Wertminderung des Kraftwagens verhält. Daß § 13 Abs. 4 AKB die Wertminderung ausdrücklich als nicht erstattungsfähig bezeichnet, ist nicht entscheidend, denn für die Beurteilung der Frage, welche Teile des Schadens das Quotenvorrecht genießen, kommt es nicht darauf an, welche Schäden der Kaskoversicherer nach dem Versicherungsvertrag tatsächlich erstattet oder zu erstatten rechtlich verpflichtet ist. Wollte man es hierauf abstellen, so wäre die Differenztheorie ausgehöhlt und das Quotenvorrecht ohne praktische Bedeutung. Ist nach dem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an den Wiederherstellungskosten vereinbart oder kürzt der Versicherer auf Grund des § 13 Abs. 2 AKB die tatsächlich entstandenen Kosten für das Abschleppen des Wagens, so handelt es sich ebenfalls um Schadensbeträge, die nach dem Versicherungsvertrag von dem Kaskoversicherer nicht zu erstatten sind. Gleichwohl genießt der Versicherungsnehmer wegen dieser Beträge das Quotenvorrecht, weil diese Schäden als Sachschäden in den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen. In gleicher Weise kommt es auch bei Prüfung der Frage, ob der Klägerin wegen der Wertminderung des Wagens das Quotenvorrecht zukommt, nicht auf den Inhalt des Versicherungsvertrages und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung, sondern nur darauf an, ob die Minderung des Wertes als eigentlicher Sachschaden anzusehen ist und daher zu der Schadensart gehört, die für die Kaskoversicherung wesentlich ist, oder ob sie in die Gruppe der Sachfolgeschäden fällt. Liegt ein technischer Minderwert in dem oben erörterten Sinne vor, sind also nach der Instandsetzung des Wagens noch Mängel zurückgeblieben, die auf dem Unfall beruhen und nicht beseitigt werden können, so ist das ein unmittelbarer Sachschaden, gleichgültig ob nun die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Bild des Wagens gegenüber dem Zustand vor dem Unfall verändert ist. Aber auch wenn es sich bei der Wertminderung, von der die Parteien ausgehen, um den merkantilen Minderwert handelt, genießt der Anspruch der Klägerin das Quotenvorrecht. Ist wie hier der "Unfallwagen", obwohl alle Schäden beseitigt waren, wegen des Unfalls zu einem geringeren Preis verkauft worden, als er ohne den Unfall erzielt worden wäre, so ist der Wert der Sache selbst durch den Unfall gemindert und daher ein eigentlicher Sachschaden zu bejahen. Diese das Kraftfahrzeug selbst betreffende Wertminderung hebt sich deutlich von dem Verdienstausfall ab, der dadurch entsteht, daß der Halter das Fahrzeug nicht mehr nutzbringend in seinem Erwerbsgeschäft verwerten kann. Dieser Nutzungsausfall ist ein Erwerbsschaden, der sich an den Sachschaden anschließt, und fällt als Sachfolgeschaden von vornherein aus dem Schutzbereich der Kaskoversicherung heraus, während die durch den Unfall entstandene Wertminderung der Sache selbst als Sachschaden der Schadensart zuzurechnen ist, zu deren Deckung die Kaskoversicherung dient.

11

Das hat zur Folge, daß die Klägerin in jedem Falle, also beim Vorliegen eines technischen und auch beim Vorliegen eines merkantilen Minderwerts das Quotenvorrecht des § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG für sich in Anspruch nehmen kann. Ihr steht daher das volle Drittel des Schadensbetrages von 3.072,08 DM (2.472,08 DM Reparatur- und Abschleppkosten plus 600 DM Wertminderung), also ein Betrag von 1.024,03 DM zu, denn ihr Ersatzanspruch ist insoweit nach der Differenztheorie nicht auf den Versicherer übergegangen, weil er zusammen mit der gazahlten Versicherungssumme von 1.896 DM (1.024,03 DM plus 1.896 DM = 2.920,03 DM) ihrer Schaden von 3.072,08 DM nicht übersteigt.

12

Schließlich kann die Klägerin auch ein Drittel ihrer 22,06 DM betragenden Auslagen, also weitere 7,35 DM von der Beklagten fordern. Die Frage, ob für diese Forderung ein Quotenvorrecht der Klägerin gegenüber dem Kaskoversicherer anzuerkennen ist, bedarf keiner Entscheidung. Es braucht daher auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Auslagen aufgewendet worden sind, um die Wiederherstellung des Kraftfahrzeugs zu erreichen. Gehören die Auslagen in die Gruppe der eigentlichen Sachschäden, so gelten die Ausführungen über die schon behandelten Schadensposten auch für sie. Handelt es sich aber um Sachfolgeschäden, so scheidet ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer auf Grund des § 67 VVG von vornherein aus, weil es an der Kongruenz fehlt, wie sie in dem oben erörterten Sinne hier zu fordern ist (vgl. auch Prölss VVG 10. Aufl. § 67 Anm. 1).

13

Nach alledem ist die Sachbefugnis der Klägerin für 1.031,31 DM (= 7,35 DM plus 1.024,03 DM), also für den Betrag zu bejahen, zu dem das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat.

14

Da die Revision der Beklagten hiernach nicht zum Erfolge führt, war sie zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß