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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1995, Az.: BVerwG 2 C 13/94

Besoldungsrecht; Stellenzulage; Verwendung in zulagefähiger Funktion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 13/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 06.07.1993 - 6 K 808/92
OVG Koblenz 28.01.1994 - 2 A 11900/93

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 192 - 195
  • DVBl 1995, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 1001-1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1995, 475 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1995, 164 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung einer Stellenzulage setzt grundsätzlich voraus, daß der Beamte in vollem Umfang in der zulagenberechtigten Funktion verwendet wird.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und wird als Bordwart einer Polizeihubschrauberstaffel verwendet. Aufgrund dieser Verwendung erhält er eine Stellenzulage nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Fliegerzulage). Daneben wird er - zu etwa einem Drittel seiner Gesamtaufgaben - als Inhaber einer Prüferlaubnis der Klasse 1 als Nachprüfer von Luftfahrtgerät eingesetzt. Den Antrag seiner Dienststelle, ihm ab 1. August 1990 zusätzlich die Nachprüferzulage nach Nr. 6 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 1990 die Zulage nach Nr. 6 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch, ihm neben der Fliegerzulage zusätzlich die Nachprüferzulage zu gewähren, nicht zu. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch Zweck und Systematik des Besoldungsrechts stünden einem derartigen Anspruch entgegen. Eine vorübergehend vorgesehene Konkurrenzklausel im Verhältnis der Nr. 6 und Nr. 6 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sei als überflüssig gestrichen worden. Bei der Auslegung des Begriffs "Verwendung" in den Vorbemerkungen sei davon auszugehen, daß nach § 42 Abs. 1 BBesG Stellenzulagen nur für herausgehobene Funktionen gewährt werden könnten. Dies setze voraus, daß der zulageberechtigende Dienstposten durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sei. Das sei hier nicht der Fall. Für den als Einheit zu betrachtenden Dienstposten des Klägers sei dessen fliegerische Verwendung, nicht aber das Nachprüfen von Luftfahrtgerät prägend. Der Kläger erfülle damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Nachprüferzulage nicht. Auf die Frage eines Konkurrenzausschlusses komme es deshalb nicht an. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Tätigkeit des Klägers als Nachprüfer von Luftfahrtgerät zu etwa einem Drittel seiner Gesamtaufgaben genügt nicht zur Erfüllung des Zulagentatbestandes der Vorbemerkung Nr. 6 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

3

Die besoldungsrechtlichen Stellenzulagen sind, soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist, grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, daß der Beamte die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise - neben anderen Aufgaben -, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat; lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben können außer Betracht bleiben. Besondere Regelungen für den Fall der nur teilweisen Wahrnehmung einer zulageberechtigenden Tätigkeit sind regelmäßig nicht getroffen. Das ist nicht dahin aufzufassen, daß auch in solchen Fällen die für die volle Wahrnehmung der Tätigkeit vorgesehene Zulage gewährt wird, sondern daß sie durch die allgemein vorgesehene amtsgemäße Besoldung mit abgedeckt sind. Dies entspricht dem System des Besoldungsrechts, das die angemessene Besoldung grundsätzlich in der Form des dem verliehenen Amt entsprechenden Grundgehalts nebst Ortszuschlag gewährt und nur ausnahmsweise eine weitere Differenzierung durch Zulagen vorsieht. Zudem würde die gegenteilige Auffassung zu dem offenbar sinnwidrigen Ergebnis führen, daß ein Beamter, dessen Aufgaben sich auf mehrere zulagenberechtigende Tätigkeiten aufteilen, insgesamt mehr an Zulagen erhielte als ein anderer Beamter, der in vollem Umfang die mit der höchsten Zulage ausgestattete Tätigkeit wahrnimmt. Für Stellenzulagen ist demgemäß in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich hervorgehoben, daß sie gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes "herausgehobene Funktionen" voraussetzen. In diesem Lichte muß die auch in der hier streitigen Vorbemerkung Nr. 6 a enthaltene Voraussetzung einer bestimmten "Verwendung" grundsätzlich im Sinne einer nicht nur teilweisen, sondern vollen entsprechenden Verwendung verstanden werden.

4

Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin ausgedrückt, daß die Zulageberechtigung einen Dienstposten voraussetzt, der generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist (vgl. etwa Urteile vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 4.72 - (Buchholz 235 § 21 Nr. 10 = RiA 1973, 135); vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.78 - (Buchholz 235 § 42 Nr. 2); vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - (Buchholz a.a.O. Nr. 8 = ZBR 1985, 197); vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - (Buchholz a.a.O. Nr. 9); Beschluß vom 3. Dezember 1993 - BVerwG 2 B 95.93 - (Buchholz 240.1 Nr. 9)). Umfaßt der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muß nach dieser Rechtsprechung die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen. In Übereinstimmung damit sieht Nr. 42.3.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) vor, daß eine Stellenzulage regelmäßig nur dann gewährt werden darf, wenn der Beamte eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt. Nur wenn die Zulagenorm selbst einen geringeren Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit fordert, etwa mindestens die Hälfte der Gesamtaufgaben (vgl. § 44 BBesG) oder eine überwiegende Tätigkeit (vgl. Vorbemerkung Nr. 4), genügt dies für die Gewährung der Stellenzulage.

5

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen der Revision fest. Dieses läuft im wesentlichen darauf hinaus, beim Fehlen einer besonderen Regelung Stellenzulagen schon bei nur teilweiser Wahrnehmung der zulageberechtigenden Funktion - wie hier zu einem Drittel - zu gewähren. Das widerspricht dem dargelegten Verhältnis von Grundgehalt und Zulagen. Hinzu kommt, daß der Besoldungsgesetzgeber die Zulagen nach Grund und Höhe auf der Grundlage der dargelegten langjährigen Rechtsprechung und Praxis festgelegt hat; das zeigt sich etwa in der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Begründung des Innenausschusses des Bundestages für die Streichung der vorübergehend vorgesehenen Konkurrenzvorschrift im Verhältnis der Vorbemerkungen Nr. 6 und Nr. 6 a als überflüssig (BT-Drucks 11/8138, S. 31). Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, nach der dargelegten Auffassung seien alle Konkurrenzvorschriften überflüssig. Sie bleiben jedenfalls erforderlich, soweit sich die Voraussetzungen mehrerer Stellenzulagen ihrem Inhalt nach überschneiden können, wie z. B. die Voraussetzungen der Zulage für fliegendes Personal (Vorbemerkung Nr. 6) und der Polizeizulage (Vorbemerkung Nr. 9). In anderen Fällen läßt sich nicht immer ohne weiteres übersehen, ob Konkurrenzfälle möglich sind; soweit der Gesetzgeber hier vorsorglich Konkurrenzvorschriften erlassen hat, kann daraus nichts gegen die dargelegte Auffassung hergeleitet werden.

6

Somit erfordert die Nachprüferzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 a, daß die Tätigkeit als Nachprüfer von Luftfahrtgerät einen schon quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen muß, der bei einem Umfang von einem Drittel der Gesamtaufgaben bei weitem nicht gegeben ist. Zudem kann der Dienstposten des Klägers nur entweder durch die Fliegertätigkeit oder durch die Tätigkeit als Nachprüfer von Luftfahrtgerät geprägt sein; nach dem festgestellten Sachverhalt ist das erstere der Fall, so daß dem Kläger die - nicht im Streit befindliche und wesentlich höhere - Zulage für fliegendes Personal nach Vorbemerkung Nr. 6 zusteht.