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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1954, Az.: 2 StR 287/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1954
Aktenzeichen
2 StR 287/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 11.12.1952

Fundstellen

  • BGHSt 7, 78 - 82
  • NJW 1955, 311 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessgegner

den Spediteur Friedrich F. aus B., geboren am ... 1904 in L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die Straffreiheitsgrenze des § 2 StFG bemisst sich nur nach den Hauptstrafen. Wertersatz und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe sind hier nicht zu berücksichtigen.

  2. II.

    Zur Frage, wann sich die Einziehung von Flüssigkeiten, hinsichtlich deren die Steuer hinterzogen ist, auf ihre Umschliessung erstreckt.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 2. November 1954 in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zur Beamtennötigung und Beleidigung, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Nach dem Urteil meldete der Angeklagte die am 21. Januar 1951 vorhandenen Bestände Mineralöl der von ihm geleiteten Firma Gebr. F. nicht entsprechend der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer für Mineralöle vom 21. Januar 1951 (BGBl 1951 I 77) in vollem Umfange der Steuerbehörde an, obwohl am 23./24. Januar 1951 Zollinspektor R. ihn darauf hingewiesen hatte, dass er alle Vorräte anmelden müsse. Er verkürzte dadurch auch Steuereinnahmen.

2

Am 7. März 1951 bedrohte er die Zollbeamten R. und S., die zur Überprüfung des Mineralölbestandes in sein Geschäftszimmer kamen, mit den Worten: "Macht dass Ihr herauskomme oder ich werfe Euch hinaus". Die Beamten entfernten sich hierauf.

3

Am 8. März 1951 beschimpfte er die beiden Beamten, als sie neuerdings die Prüfung vornehmen wollten "Ihr Nichtstuer, Ihr Nazis".

4

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § § 1, 3, 7 der Verordnung über die Erhebung einer Nachsteuer für Mineralöle vom 21. Januar 1951 in Verbindung mit § 413 RAbgO, teilweise in Tateinheit mit § 396 RAbgO, sowie wegen Beamtennötigung und Beleidigung zu Geldstrafen von 3.000,- DM, 250,- DM und 150,- DM, ersatzweise 1 Tag Gefängnis für je 30,- DM, 10,- DM und 10,- DM, verurteilt. Ausserdem hat sie eingezogen 8.400 ltr Spindelöl, 2 Eisenfässer G 12/492 und G 912/476 mit je 200 ltr Autoöl und 120 ltr Autoöl aus dem Eisenfass Nr. 62 im zweiten Kellerraum. Weiter hat sie ausgesprochen, dass der Angeklagte Wertersatz von 3.040,- DM zu leisten hat, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50,- DM 1 Tag Gefängnis tritt.

5

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift durch. Einer Erörterung der im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr.

6

1)

Die Strafkammer gründet die Verurteilung auf die Feststellung, dass Steuerinspektor R. am 23./24. Januar 1951 den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er müsse bis auf geringfügige Restbestände den gesamten Ölvorrat der Zollbehörde anmelden. Sie nimmt deshalb auch eine Pflicht zur Anmeldung der von der Firma V. am 23. Januar 1951 gelieferten 5.400 ltr Spindelöl an und berücksichtigt diese Menge bei der Festsetzung der hinterzogenen Nachsteuer. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken.

7

Zutreffend findet die Strafkammer zwar in dem Hinweis des Zollbeamten ein Verlangen der Zollstelle nach § 3 Abs. 3 NachstVO. Sie übersieht dabei jedoch, dass hiernach die Zollstelle zwar auch die Anmeldung von Mineralöl verlangen kann, das nach § 3 Abs. 1 a.a.O. von der Nachsteuer befreit ist, jedoch nicht eine Anmeldepflicht und eine Steuerschuld über den Rahmen der § § 1 und 2 NachstVO hinaus zu begründen vermag.

8

Nach § 2 NachstVO ist Steuerschuldner für die Nachsteuer der nach § 1 Anmeldepflichtige. Hiernach hat steuerbares Mineralöl binnen einer Woche anzumelden, wer am 21. Januar 1951 0 Uhr solches ausserhalb des Herstellungsbetriebes besitzt; befindet es sich in dem für den Besitz massgebenden Zeitpunkt "im Versand", trifft die Anmeldepflicht den Empfänger. Nach den Feststellungen waren die 5.400 ltr Spindelöl spätestens am 17. Januar 1951 bei der Firma V. gekauft und von dieser in einen gesonderten Tank abgefüllt, aber erst am 23. Januar 1951 geliefert worden, da früher kein Fahrer zur Verfügung stand. Die Strafkammer verneint eine Anmeldepflicht der Lieferfirma, da das Öl durch die Abfüllung in einen gesonderten Tank aus dem wirtschaftlichen Bestand der Verkäuferfirma ausgeschieden sei, sich also nicht mehr in ihrem Eigenbesitz befunden habe, der Voraussetzung für ihre Anmeldepflicht gewesen wäre. Der Angeklagte habe auch aus der Rechnung ersehen, dass das Öl ihm noch zum alten Preis verkauft und nicht nachversteuert war.

9

Die Strafkammer hält demnach als entscheidend für die Anmeldepflicht den "Eigenbesitz". Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Es bezeichnet als anmeldepflichtig den, der das nachsteuerbare Mineralöl "besitzt", fordert also nicht die besondere Art des Eigenbesitzes. Allerdings ist unter Besitz, da das Gesetz keine Einschränkung macht, nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Besitz im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Der Bundesfinanzhof hat dies in seiner Entscheidung vom 29. April 1954 (Vz 153/51 U BZBl 54 S 269) in ausführlicher Begründung dargelegt und auch darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 2 NachstVO nicht dagegen spricht. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

10

Nach dem Sachverhalt war die Lieferfirma am Stichtag unmittelbare Besitzerin. Das Öl war zwar in einen gesonderten Tank abgefüllt; sie hatte dadurch aber nicht die tatsächliche Gewalt darüber verloren (§ 854 BGB). Der Angeklagte erlangte durch die Abfüllung nicht ohne weiteres mittelbaren Besitz. Hierzu wäre erforderlich, dass zwischen der Lieferfirma und ihm ein Verhältnis bestand, das die erforderliche Vermittlung des Besitzes bewirkte und sicherte (§ 868 BGB). Ob dies der Fall war und ob der Angeklagte von der Absonderung überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Dass er aus der Rechnung ersah, das Öl sei noch zum alten Preis geliefert, ist ohne Bedeutung hierfür. Es ergibt sich hieraus nichts für das Besitzverhältnis.

11

Eine Anmeldepflicht nach § 1 Abs. 2 NachstVO bestand nicht. Selbst wenn das Öl nicht nur in einen Tank, sondern in einen Tankwagen abgefüllt war, befand es sich am Stichtag nicht "im Versand". Es war hierfür bereitgestellt, aber noch nicht auf den Weg gebracht oder einem Spediteur zum Transport übergeben.

12

Eine Anmeldepflicht und das Entstehen der Steuerschuld sind auch nicht aus § 3 Abs. 2 a NachstVO zu entnehmen. Diese Vorschrift enthält nur eine Ausnahme von der Steuerbefreiung des § 3, 1 b NachstVO. Mit der Begründung der Steuerschuld nach § § 1, 2 hat sie nichts zu tun.

13

Nach den bisherigen Feststellungen vermag somit das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht eine Anmeldepflicht des Angeklagten auch für die 5.400 ltr Spindelöl bejaht und ihn hierfür als Steuerschuldner erachtet hat, und ob der innere Tatbestand bei beiden Straftaten nachgewiesen ist. Da hiervon das Maß der Schuld abhängt, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

14

Gegen die Verurteilung wegen der Nichtanmeldung und Nichtversteuerung der weiteren Mineralöle würden im übrigen keine Bedenken bestehen.

15

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte bis 19. März 1951 Prokurist der Firma "Gebr. F." in M. war und die alleinige kaufmännische Leitung des Unternehmens hatte. Damit ist durchaus vereinbar, dass er auch seine Firma, Friedrich F. in B., führte, zumal die beiden Unternehmen wirtschaftlich eng verbunden waren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen.

16

Die Strafkammer geht, da die Tankkladde nicht alle Abfüllungen für den Eigenverbrauch enthielt, von dem Uhrstand aus, um die am Stichtag vorhandene Mindestmenge an Mineralöl festzustellen. Hiervon zieht sie das nach der Kladde verkaufte Öl ab und ermittelt so die für die Firmen Friedrich F. und Gebr. F. verbrauchte Menge. Diese Beweisführung ist nicht zu beanstanden. Dass in der Zeit vom 21. Januar 1951 bis 7. März 1951 noch Öl gekauft und in den Tank gepumpt wurde, hat nach dem Urteil der Angeklagte nicht behauptet; auch die Revision behauptet es nicht, rügt vielmehr nur mangelnde Aufklärung über eine solche Möglichkeit.

17

Zu Recht bejaht die Strafkammer eine Anmeldepflicht für die beiden Fässer mit je 200 ltr Autoöl. Entgegen dem Vorbringen der Revision stellt das Urteil fest, dass sie am 21. Januar 1951 auf dem Transport waren.

18

Die Strafkammer legt, da keine anderen ausreichenden Unterlagen vorhanden sind, der Urteilsfindung zugrunde, dass sich der Eigenverbrauch an Autoöl zu dem Verkauf ebenso verhielt wie beim Spindelöl, und ermittelt hiernach die der Nachsteuer unterliegende Menge. Dies ist nicht zu beanstanden. Widerspruchsfrei ist allerdings nicht die Berechnung, da die im Urteil angegebenen Mengen von Autoschmieröl, die am Stichtag vorhanden waren (UA S 6), die beschlagnahmt wurden (UA S 8), und die der Berechnung zugrundegelegt sind (UA S 16, 17), nicht übereinstimmen. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt insoweit aufklären müssen.

19

Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte einer Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des § 413 RAbgO sich schuldig machte, soweit er die vorgeschriebene Anmeldung unterliess. Rechtlich zutreffend ist auch die Annahme, eine Steuerhinterziehung liege vor, soweit das nichtangemeldete Mineralöl der Nachsteuer unterlag.

20

2)

Die Verurteilung wegen Beamtennötigung und wegen Beleidigung zeigt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Dass die Strafkammer in den beschimpfenden Worten gegenüber den beiden Beamten nur ein Vergehen, und nicht zwei in Tateinheit begangene Vergehen der Beleidigung findet, beschwert den Angeklagten nicht. Das Urteil stellt zwar nicht fest, dass Strafantrag wegen Beleidigung rechtzeitig gestellt ist; es ergibt sich dies jedoch aus den Akten. Hiernach legte die Zollfahndungszweigstelle L., der die beleidigten Beamten angehörten, am 4. April 1951 die Ermittlungsvorgänge dem Hauptzollamt O. vor (Bl 63). Zu diesem Zeitpunkt erhielt das Hauptzollamt somit Kenntnis von dem Tatbestand und konnte nun beurteilen und entscheiden, ob es Strafantrag stellen wolle. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1951, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück am 18. Juni 1951, stellte es dann den Antrag, demnach rechtzeitig (Bl 91).

21

3)

Die Aufhebung des Urteils hat sich aber auch auf die Verurteilung wegen Beamtennötigung und Beleidigung zu erstrecken, da möglicherweise das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist (BGHSt 4,287). Diesträfe zu, falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung anstelle der nun auszusprechenden Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen festsetzt, deren Stimme 3 Monate Gefängnis nicht übersteigt und sie eine Gewinnsucht verneint (§ § 2, 11, 9 StFG). Hierbei haben jedoch der Wertersatz und die hierfür festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der § § 2, 11 StFG vorliegen, ausser acht zu bleiben.

22

Die Wertersatzstrafe des § 401 Abs. 2 RAbgO ist ihrer Natur nach zwar eine Geldstrafe in engerem Sinne, die, falls sie nicht beitreibbar ist, in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. Sie ist jedoch eine Nebenstrafe, da sie nur neben der Verurteilung zu einer Hauptstrafe ausgesprochen wird (RGSt 68, 11, 181 [183]; BGHSt 6, 304). Das Straffreiheitsgesetz bestimmt in § 12, inwieweit der Straferlass weitere Unrechtsfolgen erfasst. Es führt hierbei ausdrücklich die Nebenstrafe an, ohne eine Ausnahme für Geldstrafen und ihre Ersatzfreiheitsstrafen zu machen. Daraus ergibt sich, dass in § 2 StFG nur Hauptstrafen gemeint sind. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung auch bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Straffreiheitsgesetze von 1934, 1938 und 1939 vertreten und zur Ermittlung der Straffreiheitsgrenze allein die Hauptstrafen herangezogen (RG in JW 35, 3163, HRR 1939 Nr. 294; KG in DR 1943 81, Schäfer, Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 30. April 1938 18, 45 und in JW 38, 1369 ff, 1372).

23

Keine Anwendung findet § 22 StFG, da auch die Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 ein Steuervergehen ist (§ 26 StFG; Hartung, Steuerstrafrecht, § 413 Anm. I 2).

24

4)

Bejaht die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes und stellt sie das Verfahren ein, erfasst die Einstellung auch die Wertersatzstrafe (BGHSt 6, 304), nicht aber die Einziehung der beschlagnahmten steuerpflichtigen Sachen (§ 13 StFG). Gegen die Einziehung der beiden Eisenfässer G 12-492 und G 912-476 bestehen jedoch nach den bisherigen Feststellungen Bedenken. Die Strafkammer stützt sie auf § 401 Abs. 1 RAbgO, ohne weiter zu erörtern, weshalb sie seine Voraussetzungen für gegeben hält.

25

Das Eisenfass ist kein Beförderungsmittel, das die Beförderung und Fortbewegung des Öls bewirkt. Es dient vielmehr nur als Behältnis, um das Öl befördern zu können. Es ist also mit dem Öl ein Beförderungsgegenstand. Es scheidet demnach § 401 Abs. 1 RAbgO, soweit er die Einziehung von Beförderungsmitteln vorsieht, aus (RGSt 68, 44, BGHSt 4 StR 567/52 vom 11. Juni 1953).

26

Eine Einziehung wäre aber möglich, wenn Fass und Inhalt eine Einheit bilden, die als solche das steuerpflichtige Erzeugnis oder die zollpflichtige Ware im Sinne des § 401 Abs. 1 RAbgO ist. Das Reichsgericht nahm dies bei Limonade in Flaschen und auch bei Bier in Fässern an, da die Umschliessung mit dem Inhalt nach der allgemeinen Auffassung eine Verkehrseinheit bilde (RGSt 51, 75; 73, 289). In einer Entscheidung vom 27. März 1942 (RZBl 42, S 87) erklärte es die Einziehung der Fässer allein, obwohl sie inzwischen entleert waren und das Bier nicht mehr beschlagnahmt werden konnte, für zulässig, da Fass und Bier, hinsichtlich dessen die Steuer hinterzogen worden war, nach allgemeiner Auffassung eine Einheit sei.

27

Der Ausdruck Verkehrseinheit ist nicht näher erörtert; der Gesetzessprache gehört er nicht an. Die Einziehung bewirkt den Übergang des Eigentums, hat also eine bürgerlichrechtliche Folge. Ihr Umfang bemisst sich daher, soweit das Steuergesetz nicht wie bei der Biersteuer eine besondere Regelung trifft, nach bürgerlichrechtlichen Begriffen (siehe auch BGHSt 2, 311). Hiernach liegt aber nicht stets bei jeder Flüssigkeit und der zu ihrer Aufbewahrung und Beförderung dienenden Umschliessung eine Einheit vor. Nach bürgerlichem Recht kann auch aus selbständigen Sachen durch Verbindung eine einheitliche Sache entstehen. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sie derart verbunden werden, dass sie ihre Eigenschaft als selbständige Sache verlieren und nun zusammen nach der Verkehrsauffassung oder, wenn eine solche nicht festzustellen ist, nach der allgemeinen natürlichen Auffassung als ein Ganzes, somit als eine Sache, und einzeln als unselbständige Stücke dieser Einheit erscheinen (RGZ 63, 171 [173]; 87, 43 [45]; 158, 362 [369]; RGRK 10. Aufl. § 93 Anm. 2).

28

Ob im vorliegenden Fall eine solche Verbindung zwischen Fass und Öl, die getrennt selbständige Sachen sind, besteht, oder ob das Fass etwa als Zubehör des Öls anzusehen ist, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Von Bedeutung wird hier sein können, welchen Wert ein Eisenfass, das 200 ltr Autoöl zu fassen vermag, hat, wie dieser sich zu dem des Öls verhält, und ob der Erwerb des Eigentums am Öl den des Eigentums am Fass zur Folge hat. Erheblich kann auch sein, ob hier, anders als bei Limonade und bei Bier, das Öl ohne Beeinträchtigung seiner Gebrauchsfähigkeit in andere Behälter umgefüllt und in ihnen aufbewahrt werden kann, Fass und Inhalt somit jederzeit trennbar sind, ohne dass die Verwendung des Öls gefährdet wird. Die Strafkammer wird dies noch feststellen und unter Umständen Sachverständige hören müssen, ob nach der Verkehrsanschauung oder der allgemeinen Auffassung, wobei jedoch nicht die Anschauung einselner beteiligter Kreise massgebend ist, Fass und Öl nach der Verbindung als Einheit angesehen und behandelt werden. Massgebend für die Beurteilung kann dabei nicht sein, dass die Einziehung des Öls mit der Umschliessung leichter durchführbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Strafkammer die 5.400 ltr Spindelöl allein und 120 ltr Autoöl aus dem Eisenfass Nr. 62, also ohne das Fass, eingezogen hat, die Einziehung hiernach auch ohne Umschliessung, und ohne Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Öls für möglich hält (s. auch Hartung NJW 49, S 765, 769; Fuchs GA 1954 Heft 2 S 43, 50; Hübschmann RAbgO KO 1. und 2. Aufl. § 401 Anm. 6).

29

Soweit das Reichsgericht seine Entscheidung über die Einziehung von Bierfässern auch darauf stützte, dass § 19 BierstG in bestimmten Fällen die Einziehung der Umschliessungen vorsehe, ist dies hier ohne Bedeutung, da das Mineralölsteuergesetz keine solche Vorschrift enthält. Der Gedanke, das Steuerstrafrecht lasse auch die Einziehung von Beförderungsmitteln zu, selbst wenn sie einem unbeteiligten Dritten gehören, und nehme diese Unbilligkeit hin, kann nicht mehr herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgesprochen, dass in diesem Falle die Einziehung nur zulässig ist, wenn auch den unbeteiligten Eigentümer ein Verschulden trifft (BGHSt 1, 351). Das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 610/53 vom 21. Oktober 1954 steht nicht entgegen, da es in dem dort zu entscheidenden Falle davon ausgeht, dass nach den tatsächlichen Feststellungen Einheit zwischen Fass und Inhalt gegeben war.

30

Falls die Strafkammer die Voraussetzungen des § 401 Abs. I RAbgO auf Grund der neuen Feststellungen verneint, käme eine Einziehung nach § 40 StGB in Frage. Sie setzt jedoch das Eigentum des Täters voraus. Dass der Angeklagte Eigentümer des Fasses war, lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt auch insoweit noch aufzuklären haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner