Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1954, Az.: 4 StR 610/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 11.06.1953
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Juni 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Aberkennung der Fähigkeit, den Beruf eines Lack- und Farbenfabrikanten auszuüben, wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Jahren 1950 bis 1952 Mineralöle, für die ihm das Hauptzollamt Minden zur Herstellung von Lacken und Verdünnungsmitteln Steuer- oder Zollbefreiung gewährt hatte, unverarbeitet oder mit geringfügigen Zusätzen weiterveräussert, ohne dies dem Hauptzollamt mitzuteilen. Das Landgericht hat ihn wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern zu einem Jahr Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe verurteilt; es hat ferner auf Einziehung, auf Wertersatz und auf Untersagung der Berufsausübung erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.
1.)
Dem Angeklagten sind im Jahre 1952 vom Hauptzollamt Minden Steuer- und Steuerhaftungsbescheide zugestellt worden, gegen die er Einspruch eingelegt hat, so dass eine rechtskräftige Entscheidung im Steuerverfahren noch nicht vorliegt. Das Hauptzollamt hat unter dem 24. Januar 1953 mitgeteilt, dass es die Durchführung des Steuerverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens aussetze. Will demgemäss die Finanzbehörde zunächst den Ausgang des Strafprozesses abwarten, so haben die Gerichte trotz § 468 RAbgO uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 403 Nr. 11; BGH 4 StR 418/52 vom 15. Januar 1953). Der Durchführung des Strafverfahrens stand und steht daher kein Prozesshindernis im Wege.
2.)
Ein Antrag auf Vernehmung des Leiters des Hauptzollamtes Minden, Regierungsrat T., ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dass der Angeklagte in seiner ausserhalb der Hauptverhandlung eingereichten umfangreichen Schutzschrift vom 9. Juni 1953 die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte und dass der wesentliche Inhalt der auszugsweise verlesenen Schutzschrift zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden ist, konnte einen förmlichen, in der Hauptverhandlung mündlich zu stellenden Beweisantrag nicht ersetzen. Den durch einen Verteidiger unterstützten Angeklagten hierauf besonders hinzuweisen, brauchte die Strafkammer sich nicht veranlasst zu sehen. Dass in der Tat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Auffassung gewesen ist, den Beweisantrag gestellt zu haben, ergibt sich aus der beurkundeten Tatsache, dass beide der Schliessung der Beweisaufnahme zugestimmt haben, ohne dass Regierungsrat Tromp vernommen worden war.
Die Nichtvernehmung dieses Zeugen stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Der Angeklagte wollte nach seiner Schutzschrift durch den Zeugen beweisen, "dass das Hauptzollamt Minden durch seihe haarsträubende und unverantwortliche Arbeitsweise das mindeste Recht" habe, über ihn "herzufallen". Die Strafkammer hatte ausweislich der Urteilsgründe schon ohnehin die Überzeugung gewonnen, dass das Hauptzollamt seine Kontrollen nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit geführt hat, was um so näher gelegen habe, als die vom Angeklagten auf Erlaubnisscheine bezogenen, in steiler Kurve ansteigenden Mineralölmengen ein für die Behörde verdächtiges Aufblühen seines Betriebes angezeigt hätten. War somit das Gericht bereits auf Grund des vorliegenden Verbandlungsergebnisses von der Mitverantwortung der Behörde überzeugt, so konnte es ohne Verletzung seiner Ermittlungspflicht davon absehen, über diese Frage weiterhin Beweis zu erheben.
3.)
In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet die Revision sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte die Bedingungen gekannt habe, unter denen ihm der abgabenfreie Erwerb von Mineralöl gestattet worden war, bestreitet teilweise auch die Rechtswirksamkeit dieser Bedingungen. Was sie insoweit geltend macht, vermag die Urteilsgründe indessen nicht zu erschüttern.
Die in den Jahren 1950 und 1951 auf Grund der Erlaubnisscheine steuerfrei bezogenen Mineralöle hat der Angeklagte, soweit ihm ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, völlig unverarbeitet weiterveräussert, obwohl ihm als Lackfabrikanten der steuerfreie Bezug ausdrücklich nur zur Herstellung von Lacken gestattet worden war und die Erlaubnisscheine ihm eindeutig sagten, dass er das steuerfreie Mineralöl zu keinem anderen als dem bezeichneten Zwecke verwenden dürfe. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der bereits früher für seinen Herstellungsbetrieb Mineralöl steuerfrei bezogen hatte, schon hiernach die steuerliche Unzulässigkeit einer bloßen Weiterveräusserung ohne auflagegemässe Bearbeitung gekannt hat, wird durch das gesamte Revisionsvorbringen in keiner Weise berührt.
Durch den von der Revision angeführten Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 11. November 1950 - III A - V 8104 - 30/50 (BZollBl 1950, 248) wurde klargestellt, dass die Anwendung der in der Mineralölzollordnung und der Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung erlassenen Einzelvorschriften, die insbesondere auch das Maß der erforderlichen Verarbeitung betreffen, bei Auslegung der Steuerbefreiungstatbestände rechtlich unbedenklich sei. Demgemäss ist der Angeklagte vom Hauptzollamt am 31. Januar 1951 durch schriftliche Verhandlung auf die Beachtung der Bestimmungen der Mineralölzollardnung und der Dienstanweisung dazu besonders hingewiesen worden. Für die hierauf gegründete Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte als erfahrener Fachmann diese Bestimmungen kannte, als er im Jahre 1952 steuerfrei bezogenes Mineralöl unverarbeitet oder mit geringfügigen, den genannten Vorschriften bei weitem nicht genügenden Zusätzen von Ester oder Kautschuk und ohne die vorgeschriebene gleichzeitige Lieferung von Lacken weiterverkaufte, ist es belanglos, seit wann er die einschlägigen Vorschriften auch schon vorher gekannt hatte und ob für den vorliegenden Fall bedeutungslose Bestimmungen der Mineralölgesetzgebung zwischenzeitlich oder späterhin geändert worden sind. Strafrechtlich unerheblich ist es auch, ob das Hauptzollamt dem Angeklagten die zunächst für den inneren Behördengebrauch bestimmte Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung als solche bekanntgeben durfte; entscheidend ist allein, dass ihm die dieser Dienstanweisung entsprechenden Bedingungen für den steuer- und zollfreien Bezug von Mineralöl mitgeteilt worden sind und dass er sie gleichwohl unbeachtet gelassen hat.
4.)
Auch anderweit begegnet der Schuldspruch aus § 396 Abs 2 RAbgO keinem rechtlichen Bedenken. Der Ausspruch der Strafen, der Einziehung bei Verkehrseinheit zwischen Fass und Inhalt, des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafen lässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten.
Rechtlich nicht haltbar ist dagegen das nach § 42 1 StGB verhängte Berufsverbot, das die Strafkammer für erforderlich erachtet, um den Staat vor weiterer Gefährdung und Schädigung durch den Angeklagten zu schützen. Der Angeklagte hat seinen Beruf als Lack- und Farbenfabrikant bisher nur durch die Verletzung der steuerlichen Pflichten missbraucht, die für ihn durch die Entgegennahme von Erlaubnisscheinen zum steuerfreien Bezug von Mineralöl begründet wurden. Die Urteilsfeststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass er auch in anderer Hinsicht seinen Beruf missbrauchen und dadurch die Allgemeinheit gefährden werde. Der Missbrauch von Erlaubnisscheinen zum steuerfreien Bezug von Mineralöl aber kann durch ein milderes Mittel als das Berufsverbot, nämlich durch die Versagung weiterer Erlaubnisscheine, wirksam unterbunden werden; denn die Erteilung der Erlaubnisscheine steht im Ermessen des Hauptzollamtes.
Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Seibert