Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1953, Az.: 4 StR 567/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 567/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 14.05.1952
Verfahrensgegenstand
Steuerhehlerei
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Georg und Charlotte M. gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt, die beschlagnahmten Gegenstände - 80,35 kg Röstkaffee, 0,50 kg Rohkaffee, 27 Kaffeesäcke und 66 Papiertüten - sind eingezogen worden. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.
Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der von dem Ehemann M. erworbene Kaffee in allen Fällen unverzollt und unversteuert war. Aus dem Auftreten und dem Geschäftsgebaren der "Bremer Kaufleute", besonders daraus, daß sie den Kaffee in Koffern und einem Seesack bei sich führten und ihn in Bielefeld gleich auf dem Bahnhof zum Kauf anboten, daß sie nur ihre Vornamen nannten und dem Angeklagten weder Rechnungen noch Quittungen erteilten, hat der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Würdigung entnommen, daß es sich um Ware handelte, für die weder Zölle noch Verbrauchssteuern entrichtet waren. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung, die weder eine Verletzung der Denkgesetze noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt. Der verhältnismäßig höhe Einkaufspreis von 12 DM je Pfund nötigte bei Berücksichtigung der Übrigen Umstände nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Preis läßt sich schon dadurch erklären, daß die in solchen Geschäften offenbar erfahrenen Vortäter aus der Unterhaltung mit dem Angeklagten erkannten, daß sie einen Anfänger im Handel mit Schmuggelware vor sich hatten. Der Umstand, daß sie dem Angeklagten die erste Lieferung von 20 bis 30 Pfund ohne Bezahlung gaben, spricht gegen einen rechtmäßigen Kaffeehandel, da ein ordentlicher Geschäftsmann im allgemeinen keinen Kredit gewährt, ohne vorher Erkundigung engen einzuziehen; ein ehrlicher Hausierer würde keinen so großen Posten ohne Barzahlung an einen ihm bis dahin Unbekannten abgegeben haben.
An der rechtlichen "Beendigung" der Steuerhinterziehung zu zweifeln, bestand nach dem Sachverhalt für die Strafkammer kein Anlaß (BGH 4 StR 1038/51 vom 8. Mai 1952).
Auch die unter eingehender Würdigung der Gesamtumstände gewonnene Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe gewußt, mindestens aber mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, daß der Kaffee in das deutsche Zollgebiet eingeschwärzt sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Weder der verhältnismäßig hohe Einkaufspreis, der aber noch einen geringen Verdienst gestattete, noch die "Buchführung" über die Verkaufsgeschäfte schließen diese Beweisannahmen des Landgerichts denkgesetzlich aus. Sie werden überdies durch die Einlassung des Mitangeklagten F. unterstützt, der in der Hauptverhandlung zugegeben hat gewußt zu haben, daß der von ihm aus den Lieferungen der Bremer Händler übernommene Kaffee unverzollt und unversteuert war.
Die näheren Umstände der Vortat braucht der Hehler nicht zu kennen. Gegen die hilfsweise Feststellung des bedingten Vorsatzes, der für die Begehung der Steuerhehlerei ausreicht, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da sich hieraus im vorliegenden Fall keine Unsicherheit der tatrichterlichen Überzeugung ergibt (BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952).
Daß der im Juli und August 1951 in München erworbene Kaffee unverzollt und unversteuert war, hat der Angeklagte selbst zugegeben. Ebenso folgt aus seiner Einlassung, er habe den Kaffeehandel betrieben, um sein Einkommen zu erhöhen, daß er seines Vorteils wegen gehandelt hat. Dazu genügt unter den obwaltenden Umständen auch ein geringerer als der handelsübliche Verdienst. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar, daß der Angeklagte 50 kg des von den Bremer Schwarzhändlern gelieferten Kaffees zum Einkaufspreis an den Mitangeklagten F. abgegeben hat. Dies beruhte aber ersichtlich auf einem nachträglichen Entschluß, diesen Restbestand, der minderer Qualität war, schnell abzustoßen, ganz abgesehen davon, daß es sich erkennbar auch um einen Gegendienst für die Vermittlung des Röstens des neuerworbenen Rohkaffees handelte.
Zu Unrecht vermißt die Revision bezüglich des zuletzt in München für F. erworbenen Kaffees Feststellungen darüber, daß F. die Ware mit "Überpreis" übernehmen sollte. Der Angeklagte hat den Kaffee für eigene Rechnung gekauft, da er sich das Geld hierzu nicht von F. geben ließ, sondern von seinem Bruder geliehen hat. Er hat auch selbst vorgebracht, daß er mit dem Gewinn der Münchener Geschäfte seine in der Ostzone lebende Mutter herüberholen wollte. Zudem ergibt der Urteilszusammenhang, daß dieses Geschäft auf derselben kaufmännischen Grundlage wie die übrigen Verkäufe an F. abgeschlossen werden sollte; F. hatte nur versprochen, weiteren Kaffee "abzunehmen".
Die mitangeklagte Ehefrau hat sich zwar nach den Urteilsfeststellungen äußerlich nur an dem Verkauf des von ihrem Mann mit nach Hause gebrachten Kaffees beteiligt, indem sie diesen in kleinen Mengen abgewogen, in Tüten verpackt und sodann zwecks Vertriebes an die auf dem Lande wohnenden Abnehmer ihrem Manne zum Bahnhof gebracht, auch über die Verkaufsgeschäfte Buch geführt hat. Da die beiden Angeklagten aber in bestem ehelichen Einvernehmen leben und nach ihrer eigenen Angabe alles miteinander besprechen, hat die Ehefrau nach der Überzeugung des Landgerichts auch die ganzen Umstände, unter denen sich dieser Handel abspielte, erfahren und gewußt, daß es sich um Schwarzware handelte. Sie hat also ebenfalls vorsätzlich, mindestens aber mit bedingtem Vorsatz, solche Ware "angekauft". Damit hat der Tatrichter in rechtlich möglicher Würdigung zum Ausdruck gebracht, daß die Ehefrau durch ihre gesamte Mitwirkung bei den Verkaufsgeschäften auch die mit der Ankaufstätigkeit ihres Mannes begangene Steuerhehlerei geistig unterstützt hat. Dieses reicht, da die Angeklagte die Tat als eigene Wollte, zur Annahme der Mittäterschaft aus. Mindestens hat die Ehefrau den Kaffee aber gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann abgesetzt und dadurch dem § 403 RAbgO zuwidergehandelt. Während für den Ehemann das Absetzen des von ihm selbst durch Steuerhehlerei erworbenen Kaffees straflos war, konnte sich die Ehefrau, sofern sie nicht schon an dem Ankauf in strafbarer Weise beteiligt war, durch das gemeinschaftliche Absetzen des Hehlerguts der Steuerhehlerei schuldig machen; diese ist - ebenso wie die Sachhehlerei - noch an bereits steuergehehlten Gegenständen möglich.
Die angeklagte Ehefrau hat ebenfalls ihres Vorteils wegen gehandelt; denn sie wollte das Einkommen der Familie verbessern. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandsamerkmals genügt es schon, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte die Einnahmen des unterhaltspflichtigen Gatten erhöhen will in der Erwartung, dadurch der Familie und damit auch sich selbst eine bessere Lebenshaltung zu ermöglichen (RG JW 1935, 527 Nr. 31).
Auch der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist nicht verkannt. Die Angeklagten haben jahrelang "wie Kleinkaufleute und Hausierer den Weiterverkauf von steuergehehltem Kaffee betrieben, um eine laufende Erhöhung ihres kleinen Beamteneinkommens zu erzielen". Zwar kommt es, mindestens für den Ehemann, auf die Absicht im Zeitpunkt des Ankaufs des Kaffees an. Jedoch hat der Tatrichter, wie der Urteilszusammenhang ergibt, aus der später entfalteten Tätigkeit rechtsirrtumsfrei auf den schon im Zeitpunkt des Ankaufs vorhandenen Willen geschlossen, "sich durch wiederholte Steuerhehlerei eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen".
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. In zulässiger Weise hat das Landgericht den Abschreckungszweck der Strafe mitberücksichtigt, indem es erwogen hat, daß der Kaffeeschmuggel infolge der Besatzungsverhältnisse einen besonders großen Umfang angenommen hat, und daß dem Staat, dem Träger des durch die verletzte Rechtsnorm geschlitzten Rechtsguts, dadurch sehr hohe Einnahmen verloren gehen.
Die Verhängung von Geldstrafen neben den wegen der Gewerbsmäßigkeit der Begehungsweise nach §§ 403 Abs. 2, 401 b Abs. 1 RAbgO erhöhten Freiheitsstrafen ist, obwohl die Geldstrafe in dieser Vorschrift nicht aufgeführt ist, durch § 396 RAbgO zwingend vorgeschrieben. § 401 b RAbgO enthält, wie schon sein Wortlaut und der innere Zusammenhang mit den übrigen Strafbestimmungen des Steuerstrafrechts erkennen lassen, keine erschöpfende Strafdrohung, sondern stellt nur ein Gebot der Strafschärfung der Freiheitsstrafe dar. Er soll daher, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, im Übrigen für die dort aufgeführten schwereren Straftatbestände selbstverständlich, schon im Interesse einer rücksichtslosen Bekämpfung der Steuerdelikte, keine Strafmilderung gegenüber den leichteren Vergehen der einfachen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei gewähren. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der die Bestimmungen des § 401 b RAbgO als Ersatz für die Vorschriften der §§ 146, 148 VZG geschaffen worden sind, die ausdrücklich nur Strafschärfungen der ordentlichen Strafe des Vergehens bestimmten (RGSt 75, 188; BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).
Die Berechnung der Wertersatzstrafen, bei der die handelsüblichen Preise für Roh- und Röstkaffee im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zutreffend zugrunde gelegt sind, ist nicht zu beanstanden. Die gesamtschuldnerische Haftung des Mitangeklagten F. ist zwar ersichtlich zu hoch, weil die an den Angeklagten zurückgegebenen 14 kg nicht von seinem Kaffeebezug abgerechnet worden sind; dadurch sind aber die beiden Beschwerdeführer nicht benachteiligt.
Die Einziehung der Kaffeesäcke und Papiertüten ist rechtsirrtümlich auf Grund des § 401 RAbgO ausgesprochen, weil es sich insoweit nicht um Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur um Verpackungsmaterial handelt (RGSt 68, 44). Diese Maßnahme ist aber auf Grund des neben § 401 RAbgO auch auf Steuervergehen anwendbaren § 40 StGB zulässig, der die Einziehung der zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen oder Vergehen gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände in das richterliche Ermessen stellt. Nach Lage der Sache würde der Tatrichter die Einziehung bei Zugrundelegung des § 40 StGB mit Sicherheit ebenfalls ausgesprochen haben.
Die Revisionen sind nach alledem zu verwerfen.
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin