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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1952, Az.: 4 StR 1038/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1952
Aktenzeichen
4 StR 1038/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 31.08.1951

Verfahrensgegenstand

Zoll- und Steuerhehlerei

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 8. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter
Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellten ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten B. und P. gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 31. August 1951 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision der Angeklagten S. wird das bezeichnete Urteil

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei und wegen versuchter gewerbsmässiger Steuerhehlerei verurteilt ist,

    2. b)

      in dem Fall der Beihilfe zur Steuerhehlerei im Strafausspruch sowie hinsichtlich der gegen die Angeklagte S. erkannten Gesamtstrafe aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten S., an das Landgericht zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Revision der Angeklagten S. verworfen.

Gründe

1

Durch die angefochtene Entscheidung sind die Angeklagten verurteilt worden, und zwar

  1. 1.

    B. wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und versuchter gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 3.000 DM und 1.000 DM,

  2. 2.

    Frau S. wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei und wegen versuchter gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1.000 DM und 500 DM,

  3. 3.

    Frau P. wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu 2.000 DM Geldstrafe.

2

Ausserdem hat das Landgericht auf Einziehung von 50.000 Zigaretten, von denen 30.000 auf die Beschwerdeführer entfallen, und auf Wertersatz erkannt, und zwar regen B. und Frau P. in Höhe von 9.000 DM sowie gegen Frau S. in Höhe von 3.000 DM, mit der Massgabe, dass Frau S. und Frau P. gesamtschuldnerisch mit B. haften.

3

Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagten B., S. und P.. Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ein weiterer Mitangeklagter R. hat seine Revision wirksam zurückgenommen.

4

Den Revisionen der Angeklagten B. und P. war der Erfolg au versagen. Dagegen ist das Rechtsmittel der Angeklagten S. teilweise begründet.

5

Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte B. hat unversteuerte amerikanische Zigaretten erworben und hiervon einen Teil über Frau S. und einen anderen Teil über R. an die Angeklagte P. veräussert; insoweit sind die Angeklagten B. und P. wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und die Angeklagte S. wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei der Frau P. verurteilt worden. B. hat ausserdem Röstkaffee erworben, den er zum Teil der Angeklagten S. zum Verkauf überlassen und zum Teil selbst an andere Personen veräussert hat; das Landgericht hat insoweit nicht für voll erwiesen erachtet, dass die Ware unverzollt und unversteuert war, ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass B. und Frau S. den Kaffee für unverzollt und unversteuert gehalten haben, und hat diese Angeklagten insoweit wegen versuchter gewerbsmässiger Steuerhehlerei verurteilt.

6

Die Begründung des angefochtenen Urteils weist zahlreiche Unklarheiten und Unstimmigkeiten auf, die sich jedoch bei sinngemässer Auslegung, wie die Nachprüfung des. Senats ergeben hat, zum erheblichen Teil aus dem Urteilszusammenhang einwandfrei beheben lassen.

7

Gegenüber den Revisionen ist vorweg allgemein zu bemerken, dass Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen unbeachtet bleiben müssen, da das Gebiet der Beweiswürdigung dem Revisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO).

8

I.

Zur Verurteilung des Angeklagten B.:

9

a.

Die Zigarettengeschäfte:

10

Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen vollendeter Steuerhehlerei im weiteren Sinne (§ 403 in Verbindung mit §§ 396 und 1 Abs. 1 RAO) ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

11

Für sich betrachtet erscheint allerdings die im Abschnitt II. 1 a des Urteils getroffene Feststellung des Landgerichts, B. habe die unversteuerten amerikanischen Zigaretten "bei D." in Z. und W. aufgekauft, nicht unbedenklich. Denn hiernach gewinnt es den Anschein, als habe die Strafkammer im unmittelbaren Erwerb bei den Empfängern der abgabenfreien. Geschenksendungen den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei gefunden, während ein solcher Vorgang nach der ständigen Rechtsprechung als Zoll- und Steuerhinterziehung zu würdigen ist, weil das abgabenpflichtige Gut im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht "zur Ruhe gekommen" war (vgl. zur Zollhinterziehung RGSt 67, 345, 348 f und 356, 358; 69, 193, und zur Verbrauchssteuerhinterziehung RGSt 72, 184, 186;  73, 106 ff). Dieses Bedenken kann jedoch bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht durchdringen; es wird insbesondere durch die eingehenden Ausführungen beseitigt, die das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Abschn. IV) gemacht hat. Hier hat der Tatrichter einwandfrei klargestellt, dass es sich auch bei den Zigaretten um Waren handelte, die durch Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll bzw. durch Bannbruch in die Hände der "Lieferanten" gelangt und vor der ersten Veräusserung nicht, wie erforderlich, dem Finanz- bzw. Zollamt zur Nachentrichtung der Abgaben gestellt worden waren. Damit steht auch der übrige Urteilsinhalt im Einklang. Bei der eingangs erwähnten Feststellung eines Aufkaufs "bei D." liegt offenbar nur eine Ungenauigkeit im Ausdruck vor. In übrigen würde, selbst wenn man jene Stelle des angefochtenen Urteils wörtlich nehmen wollte, nicht von einem unlösbaren Widerspruch gesprochen werden können, da auch der Erwerb von Waren bei einen "D.", der sie seinerseits von einem anderen "D." bezogen hat, ohne sie zur Nachentrichtung der Abgaben zu gestellen, den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei enthält.

12

Nicht beizutreten ist der Ansicht der Revision, dass das angefochtene Urteil in den Feststellungen über die Anzahl der Pakete, die der Angeklagte B. nach Do. gesandt hat, einen unlösbaren Widerspruch enthalte. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung (Abschn. III 1, eingangs) ausgeführt, 14 Pakete seien ausser Betracht gelassen worden, da sie unwiderlegbar, vor der Währungsreform zur Absendung gelangt seien. Der Tatrichter ist bei der Verurteilung von einer Gesamtzahl von 27 Paketen abgegangen. Wenn bei den tatsächlichen Feststellungen (Abschn. II 1 a) davon die Rede ist, B. habe "insgesamt" 27 Pakete nach Do. geschickt, so sind hierbei die 14 auf die Zeit vor der Währungsreform entfallenden Pakete bereits unberücksichtigt geblieben. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang, namentlich daraus, dass von den 27 Paketen, wie die Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils klarstellt, 12 an die Angeklagte S. und 15 an Retzke zur Weiterleitung an Frau P. gesandt worden sind, während die ausser Betracht gelassenen 14 Pakete nach den Ausführungen im Abschn. III 1 unmittelbar von B. an die Angeklagte P. übersandt worden sind.

13

Als Gesamtgewicht der von dem Angeklagten B. an Frau S. gesandten Pakete hat die Strafkammer im Abschn. II 1 a 149,9 kg festgestellt. Wenn an einer anderen Stelle des Urteils (Abschn. III 1) ein Gewicht von 179,9 kg angegeben ist, so handelt es sieh hierbei offensichtlich um ein bloßes Schreibversehen, denn die unmittelbar anschliessende Errechnung der Zigarettenzahl lässt einwandfrei erkennen, dass das Landgericht auch an dieser Urteilsstelle tatsächlich von einem Gesamtgewicht von 149,9 kg ausgegangen ist.

14

Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung (Abschn. III 1) die Einlassung des Angeklagten B., in den Paketen hätten sich nicht nur Zigaretten, sondern auch Wolle und Schokolade befunden, als nicht einwandfrei widerlegbar bezeichnet und festgestellt, dass wenigstens die Hälfte des Gesamtgewichts der Pakete auf Zigaretten entfalle. Wenn an anderer Stelle die entsprechende Einlassung der angeklagten P. als widerlegt bezeichnet worden ist (Abschn. III 5), so kann es sich hierbei wiederum nur um ein bloßes Versehen des Tatrichters im Ausdruck handeln, denn die Unterstellung, die zu Gunsten des Angeklagten B. erfolgt ist, ist auch bei der Feststellung des Umfangs der Verfehlung der Angeklagten P. folgerichtig durchgeführt. Im Ergebnis ist jedenfalls keiner der Angeklagten durch die erwähnte irrtümliche Wendung beschwert.

15

Darüber, wieviel von den Gesamtgewicht der Pakete auf Zigaretten entfiel, hatte das Landgericht nach seiner freien, aus der gesamten Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Die Urteilsgründe bieten - im Zusammenhang gewürdigt - keinen Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer etwa willkürlich Feststellungen auf Grund eines bloßen Verdachts getroffen habe oder sich sonst von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.

16

b.

Die Kaffeegeschäfte:

17

Auch insoweit ist den Urteil mit ausreichender Zuverlässigkeit zu entnehmen, dass die zoll- und steuerpflichtige Ware bereits vor dem Ankauf durch B. "zur Ruhe gekommen" war. Zwar ist an verschiedenen Stellen des Urteils nur von der "Mö.strasse" in M. die Rede. Jedoch ergibt sich auch hier aus der eingehenden rechtlichen Würdigung (Abschn. IV vor Ziff 1), dass die Ware durch eine den Zoll- und Steuerrecht zuwiderlaufende Vortat in die Hände der "Lieferanten" gelangt und dort "zur Ruhe gekommen" war, bevor sie von B. angekauft wurde. Jeder letzte Zweifel hierüber wird dadurch beseitigte, dass in demselben Abschnitt weiter unten (IV 1) ausdrücklich von den "Geschäftsinhabern der Mö.strasse" gesprochen wird.

18

Da der Tatrichter nicht die volle Überzeugung davon hat gewinnen können, dass bei dem Kaffee eine Zoll- und Steuerverkürzung vorgelegen hat, und da er andererseits festgestellt hat, dass B. (ebenso wie die übrigen an den Kaffeegeschäften beteiligten Angeklagten) irrtümlich eine Zoll- und Steuerverkürzung angenommen hat, erweist sich die Verurteilung wegen versuchter Steuerhehlerei als rechtlich einwandfrei. Auch der Versuch der Steuerhehlerei ist strafbar, wie sich daraus ergibt, dass § 403 Abs. 2 RAO auf § 397 RAO verweist. Eine Unstimmigkeit der Urteilsgründe liegt allerdings auch hier vor, und zwar insofern, als bei der rechtlichen Würdigung (Abschn. IV) allgemein von einer Zoll- bzw. Steuerhinterziehung gesprochen wird und auch bei der Beweiswürdigung (III 1) Ausführungen zum inneren Tatbestand gemacht werden, die - für sich betrachtet - dahin zu verstellen sind, dass die Abgabenverkürzung nicht nur irrtümlich angenommen, sondern auch tatsächlich erfolgt war. Dass aber die Strafkammer bei den Kaffeegeschäften von einer Abgabenverkürzung nicht die volle richterliche Überzeugung hat gewinnen können und demgemäss nur eine versuchte Steuerhehlerei festgestellt hat, ist der eingehenden rechtlichen Würdigung (Abschn. IV 1), die mit dem erkennenden Teil des Urteils im Einklang steht, einwandfrei zu entnehmen. Überdies ist B. (ebenso wie die Mitangeklagten) keinesfalls dadurch beschwert, dass er nur wegen versuchter und nicht wegen vollendeter Steuerhehlerei verurteilt worden ist.

19

Fehl gehen die Angriffe der Revision, die sich auf die Gesamtmenge des von B. erworbenen und weitervertriebenen Kaffees beziehen. Die Ermittlung des Umfangs der Verfehlungen unterlag auch hier der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass das Landgericht seine Feststellungen auf einen bloßen Verdacht gestützt habe. B. hat sich, wie die Strafkammer bei der Beweiswürdigung darlegt (III 1), dahin eingelassen, er sei 8 mal nach M. gefahren, habe jeweils 20-25 Pfund Kaffee mitgebracht und habe für 3 Netzkarten der Bundesbahn etwa 600 DM aufgewendet. Nach den Feststellungen im Abschn. II 2 a des Urteils hat der Beschwerdeführer beim Weiterverkauf durchschnittlich einen Gewinn von 6-7 DM für das kg erzielt. Geht man von den mittleren Beträgen aus, so würde sich bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten B. ein Gesamtgewinn von 8 × 22,5 × 3,25 = 585 DM ergeben, ein Betrag also, der nicht einmal zur Deckung des Aufwands für die Netzkarten ausgereicht hätte. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht bei dieser Sachlage dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten den Glauben versagt hat und auf Grund der in diesem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägungen sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt ist, dass B. mindestens 500 Pfund Kaffee in M. erworben und nach Do. verbracht hat.

20

Die Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang (Abschn. IV) beziehen sich, wie der Urteilszusammenhang einwandfrei ergibt, nur auf die Einzelakte derselben Gattung von Geschäften, nicht aber auf die Zigaretten- und Kaffeegeschäfte im Verhältnis zueinander. Insoweit ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen worden. Die Urteilsgründe rufen nicht den Verdacht hervor, dass die Strafkammer etwa angenommen habe, sie sei wegen Ungleichartigkeit der beiden Tatgruppen an der Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Tat rechtlich gehindert.

21

Die Strafklage ist, wie die Nachprüfung des Senats ergeben hat, nicht durch die beiden früheren Verurteilungen des Angeklagten B. verbraucht. Bei der Unterwerfungsverhandlung vom 3. Juni 1949 handelte es sich zwar um eine fortgesetzte Zoll- und Steuerhehlerei, die den Ankauf von Bohnenkaffee zum Gegenstand hatte; jedoch war jene Tat in der Zeit vom Dezember 1948 bis zum Februar 1949 begangen worden, während die jetzt abgeurteilten Verfehlungen erst im Herbst 1949 begonnen haben (Abschn. II 2 a). Im Urteil vom 19. April 1950 ist eine Zollhehlerei, die z.T. ebenfalls den Ankauf von Bohnenkaffee betraf, abgeurteilt worden; jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine fortgesetzte Tat, sondern um einen einzigen Erwerbsvorgang von 23. September 1949, von dem der Beschwerdeführer selbst nicht geltend nacht, dass er etwa zu den jetzt abgeurteilten Kaffeegeschäften gehöre. Die Urteilsgründe geben keine Veranlassung zu den Verdacht, dass die Strafkammer etwa rechtsirrig diese frühere Tat nochmals zum Gegenstand der Verurteilung gemacht habe.

22

Ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls einwandfrei verneint worden sind, ob der Beschwerdeführer insbesondere einen Teil der jetzt abgeurteilten Einzelhandlungen etwa begangen hat, nachdem er die am 19. April 1950 erkannte Geldstrafe bereits teilweise bezahlt hatte, kann dahingestellt bleiben, da er durch die Nichtanwendung des § 404 RAO jedenfalls nicht beschwert ist.

23

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass sich Steuervergehen gegen die Finanzpolitik und damit gegen den Bestand des Staates richten. Dieser Gesichtspunkt würde - für sich betrachtet - rechtlich zu beanstanden sein, da die Erwägungen, die für die Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens massgebend waren, vom Strafrichter nicht im Einzelfall zu Ungunsten des Angeklagten bewertet werden dürfen (RGSt 59, 423, 426). Jedoch lässt der in den Zumessungsgründen unmittelbar angefügte Satz mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die Strafkammer jene Erwägungen auf die gegenwärtigen Notzeiten bezogen hat, in denen Steuerverfehlungen besonders gefährlich und verwerflich erscheinen. Darin kann kein Rechtsirrtum gefunden werden.

24

Das Landgericht hat zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, dass die Verfehlungen in eine Zeit abgesunkener Moral fielen. Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision meint, ausser Betracht gelassen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1946 infolge Krankheit aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist und zunächst seinen Schreinerberuf nicht ausüben konnte; der Senat ist davon überzeugt, dass das Landgericht diese bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (Abschn. I 1) ausdrücklich hervorgehobenen Tatsachen auch bei der Strafzumessung in Erwägung gezogen hat, kann der Tatrichter alsdann zu dem Ergebnis gelangt ist, dass irgendwelche "weiteren" Strafmilderungsgründe nicht ersichtlich seien, so lässt das, zumal im Hinblick auf die im Urteil festgestellte strafbare Betätigung des Beschwerdeführers, keinen Rechtsirrtum erkennen. Es liegt auch kein unlösbarer Widerspruch vor.

25

Fehl gehen die Ausführungen, mit denen es die Revision beanstandet, dass die Untersuchungshaft nicht in weiterem Umfang auf die erkannte Strafe angerechnet worden ist. Die Entscheidung wird insoweit durch den Hinweis der Strafkammer getragen, dass B. durch "raffiniertes und mutwilliges Leugnen" die längere Dauer der Untersuchungshaft selbst verschuldet habe.

26

Die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Haftung für den Wertersatz ist - entgegen der Ansicht der Revision - ausreichend klar.

27

Da das Urteil, soweit es B. betrifft, auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, war dieser Revision der Erfolg zu versagen.

28

II.

Zur Verurteilung der Angeklagten P.:

29

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Steuerhehlerei dieser Beschwerdeführerin festgestellt hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

30

Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Beschwerdeführerin die Zigaretten, die ihr B. (über R. und Frau S.) geliefert hatte, weiter und baute mit dem Gewinn im wesentlichen die zerstörte elterliche Gastwirtschaft wieder auf. Die begrenzte Zielsetzung, sich die Mittel für diesen Zweck durch Weiterveräusserung der Zigaretten zu beschaffen, steht der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen. Das Streben des Täters braucht nach der ständigen Rechtsprechung nur auf einen fortlaufenden Erwerb von gewisser Dauer, nicht aber auf einen solchen von unbegrenzter Dauer gerichtet gewesen zu sein. Den Ausführungen der Strafkammer (Abschn. IV 5) ist insoweit - entgegen dem Vorbringen der Revision - zuzustimmen.

31

Im übrigen genügt es, auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten B. zu verweisen.

32

Da die Begründung des Urteils bei dieser Beschwerdeführerin auch im übrigen frei von Rechtsirrtum ist, war ihre Revision ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.

33

III.

Zur Verurteilung der Angeklagten S.:

34

a.

Die Zigarettengeschäfte:

35

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei begegnet einem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hätte nur ausgesprochen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit auch in der Person der Angeklagten S. hätten festgestellt werden können (§ 50 Abs. 2 StGB; BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951). Das Landgericht hat es aber bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Abschn. IV) ausdrücklich als nicht erwiesen bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin die Beihilfe ihres Vorteils wegen geleistet habe, und hat demgemäss nicht § 398 RAO, sondern § 49 StGB angewendet. In diesem Fall war das sonst rechtlich einwandfrei begründete Urteil (vgl. die Ausführungen zur Revision des Angeklagten B.), ohne dass es insoweit eines rechtlichen Hinweises gemäss § 265 StPO bedurfte, im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass die Angeklagte S. nur wegen Beihilfe zur einfachen Steuerhehlerei verurteilt ist. In Strafausspruch war die Entscheidung insoweit aufzuheben, weil das Landgericht zwar Strafermässigung gemäss § 49 Abs. 2 StGB hat eintreten lassen, aber doch hierbei von Strafrahmen des § 401 b Abs. 1 RAO ausgegangen ist.

36

Überdies hätte das Landgericht, da es auf eine geringere Freiheitsstrafe als drei Monate Gefängnis erkannt bat, klarstellen müssen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 b StGB). Dazu bedurfte es ausdrücklicher Stellungnahme, wenn auch im § 396 Abs. 1 Satz 4 RAO für den Fall der Annahme mildernder Umstände zugelassen ist, dass lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wird (RGSt 58, 106 ff).

37

Da das Urteil in diesem Fall im Strafausspruch aufzuheben rar, konnte auch die erkannte Gesamtstrafe nicht bei Bestand bleiben.

38

b.

Die Kaffeegeschäfte:

39

Die Annahme eines (untauglichen) Versuchs begegnet auch hier - ebenso, wie bei dem Angeklagten B. - keiner, rechtlichen Bedenken.

40

Wenn das Landgericht die richterliche Überzeugung davon gewonnen hat, dass das Gesamtgewicht des von der Angeklagten S. erworbenen Kaffees mindestens 100 Pfund betragen hat, so kann darin im Hinblick auf die eingehenden beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer (Abschn. III 2 des Urteils) kein Rechtsirrtum und ebensowenig ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz gefunden werden, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

41

Auch die Feststellung der Gewerbsmässigkeit ist rechtlich einwandfrei begründet.

42

Die erkannte Freiheitsstrafe entspricht der Vorschrift des § 401 b in Verbindung mit § 397 RAO.

43

In diesem Falle erweist sich, da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, die Revision der Angeklagten S. als unbegründet; hier wird bezüglich der weiteren Einzelheiten gleichfalls auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten B. Bezug genommen.

44

Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Tatgruppen (Zigaretten- und Kaffeegeschäfte) kam hier nicht in Betracht, weil sich der Tätervorsatz mit dem Gehilfenvorsatz nicht vereinbaren lässt (RGSt 67, 130, 139 f).

45

Die Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 scheidet schon deshalb aus, weil den Angeklagten durchweg Steuervergehen zur Last fallen (BGHSt 1, 74 ff [BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]).

46

Zu einer Aufhebung der Entscheidung im Verhältnis zu weiteren Angeklagten, die das Urteil unangefochten gelassen haben (§ 357 StPO), bestand nach dem dargestellten Ergebnis keine Veranlassung.

Groß
Krumme
Hörchner
Engels
Dr. Augustin