Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1962, Az.: III ZR 85/61
Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung; Unfallrettungswagen als "Sonderkraftfahrzeug" der Feuerwehr ; Bedeutung des Wegerechts nach § 48 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO); Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der StVO; Vorfahrsrecht der Polizei oder Feuerwehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 85/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.02.1961
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 336 - 341
- DB 1962, 1077 (Kurzinformation)
- MDR 1962, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1767-1770 (Volltext mit amtl. LS) "ZPO § 282 (Beweislast bei Berufung auf Recht zur "Mißachtung" der Vorfahrt)"
- VersR 1962, 834-836 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kreuzt ein Unfallrettungswagen der Feuerwehr die Fahrbahn eines auf bevorrechtigter Straße fahrenden Privatwagens und kommt es dabei zum Zusammenstoß, so trägt der Halter des Unfallrettungswagens - bezw. der Dienstherr des Fahrers - die Beweislast für die Umstände, aus denen er das Recht zur "Mißachtung" der Vorfahrt herleitet.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 1961, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 14. November 1958 gegen 11.50 Uhr, bei trübem und regnerischem Wetter, stieß der Personenkraftwagen des Klägers, der in Köln die als bevorrechtigt bezeichnete Krefelder Straße befuhr, auf der Kreuzung der Maybachstraße mit einem diese Straße entlangfahrenden Unfallrettungswagen der Feuerwehr der beklagten Stadt zusammen. Beide Wagen wurden beschädigt. Der Kläger wurde am Mund und am Knie verletzt.
Der Kläger fordert von der beklagten Stadt Schadensersatz. Er hat behauptet, der Fahrer des Unfallrettungswagens, der Feuerwehrmann K., habe weder das Martinshorn noch das blaue Blinklicht betätigt; er, der Kläger, habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß der Unfallrettungswagen seiner Wartepflicht genügen werde. Mit der Behauptung, ihm sei Vermögensschaden in Höhe von 1.294,25 DM entstanden, hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung sowie eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Führer des Unfallrettungswagens, der sich auf einer Alarmfahrt im Einsatz befunden habe, habe Martinshorn und Blinklicht betätigt. Der Zusammenstoß sei allein dadurch verursacht worden, daß der Kläger versäumt habe, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug ermäßigten. Antrag, ihm den noch nicht zugesprochenen Teil von 3/4 des Vermögensschadens und ein bei Berücksichtigung von 1/4 Mitverursachung angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen, weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Die Vorinstanzen haben lediglich den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens aus den §§ 7, 17 StVG zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, aber einen Anspruch des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG), insbesondere den Anspruch auf ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB), verneint. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig (§ 547 ZPO, § 71 GVG); jedoch beschränkt sich die Nachprüfung des Berufungsurteils auf den privilegierten Klagegrund der Amtshaftung (BGHZ 36, 162, 165) [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60].
2.)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß ein Amtshaftungsanspruch begründet sein könne, wenn der Fahrer des Unfallrettungswagens der Beklagten den Unfall durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verursacht habe. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich zutreffend, da sich der Fahrer, ein Feuerwehrmann im Dienst der beklagten Stadt, - wie die Beklagte behauptet und der Kläger nicht bestritten hat - mit dem Unfallrettungswagen auf einer Alarmfahrt im Einsatz befand. Für den Beamten auf einer Dienstfahrt ist die Einhaltung der Verkehrsvorschriften eine Amtspflicht, die ihm gegenüber jedem anderen Verkehrsteilnehmer obliegt (BGHZ 16, 111, 114) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] und deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen kann.
Das Berufungsgericht hat jedoch einen Amtshaftungsanspruch nicht für gegeben erachtet, weil der Kläger dessen Voraussetzungen nicht bewiesen habe und hierzu ausgeführt: Da der Kläger auf der bevorrechtigten Straße gefahren sei, habe der Unfallrettungswagen vor ihre nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 StVOüber die Kreuzung fahren dürfen, dann also, wenn u.a. zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten gewesen sei und der Unfallrettungswagen durch blaues Licht und die Betätigung des Martinshorns die Vorfahrt in Anspruch genommen habe. Der Kläger, der die tatsächlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches beweisen müsse, habe darzutun, daß der Unfallrettungswagen ihm gegenüber nicht zur Vorfahrt berechtigt gewesen sei; er müsse also beweisen, daß der Unfallrettungswagen sich nicht durch Blinklicht und Martinshorn bemerkbar gemacht habe. Daß § 48 Abs. 3 StVO eine Ausnahmeregelung enthalte, ändere an der Beweislast nichts. Denn durch diese Regelung werde die allgemeine Regelung des Vorfahrtsrechtes eingeschränkt. Wer sich auf ein ihm zustehendes Vorfahrtsrecht berufe, müsse dartun, daß es ihm auch unter Beachtung der vom Gesetz getroffenen Sonderregelungen zugestanden habe.
Das Berufungsgericht stellt sodann tatsächlich fest, daß der Unfallrettungswagen vor der Annäherung an die Kreuzung das Martinshorn betätigt habe; es sei erst ausgeschaltet worden, nachdem der Wagen in die Kreuzung eingefahren war. Die Beweisaufnahme - so führt das Berufungsurteil weiter aus - habe nicht ergeben, daß der Wagen das blaue Blinklicht nicht gezeigt habe; es sei keineswegs ausgeschlossen, daß der Fahrer auch das Blinklicht betätigt habe. Der Kläger habe daher nicht bewiesen, daß dem Unfallrettungswagen das Wegerecht nicht zugestanden habe und dem Fahrer des Unfallrettungswagens deshalb eine Amtspflichtverletzung zur Last falle.
Die Inanspruchnahme des Wegerechts befreie den Fahrer allerdings nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1 StVO); er müsse sich an die Kreuzung mit einer an sich bevorrechtigten Straße sorgfältig und langsam herantasten und könne sich auf die Beachtung seines Sonderrechts nur verlassen, wenn er Anhalt dafür habe, daß die anderen Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen hätten. Jedoch sei nicht dargetan, daß der Fahrer des Unfallrettungswagens in dieser Hinsicht pflichtwidrig gehandelt habe. Insbesondere sei nicht erwiesen, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Seine Angabe, er habe sich mit etwa 30 bis 35 km/h der Kreuzung genähert und die Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 25 km/h ermäßigt, sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Vor der Einfahrt in die Kreuzung habe der Fahrer sich vergewissert, wie der Kläger reagieren werde, und habe die Auffassung gewonnen, daß der Kläger seine Geschwindigkeit verringert habe und ihm die Vorfahrt lassen wolle.
II.
Die Revision hat Erfolg, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht erschöpfen.
1.)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu beweisen habe (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 108 mit Nachweisen). Die Frage, welche tatsächlichen Umstände der Kläger hiernach beweisen muß, um die Klage zum Erfolg führen zu können, und welche Folgen sich aus der Nichterweisbarkeit einer tatsächlichen Behauptung ergeben, ist auf Grund der anzuwendenden Rechtsnorm zu entscheiden.
Die Rechtslage für den Unfall am 14. November 1958 (die Jahresangabe 1959 im Berufungsurteil beruht offenbar auf einem Schreibfehler) ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl I 271, 327) zu beurteilen. Die späteren Änderungen vom 7. Juli 1960 und 29. Dezember 1960, die überdies sachlich nicht einschlägig sind, bleiben unberücksichtigt.
2.)
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter einem zu engen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; es hat seiner Entscheidung allein § 48 Abe, 3 StVO zugrunde gelegt, der die Führer von fünf Gruppen von Einsatz- und Sonderkraftfahrzeugen, der sogenannten "Wegerechts-Fahrzeuge", berechtigt, im Straßenverkehr durch blaues Blinklicht und Martinshorn freie Fahrt zu fordern, sofern u.a. zur Rettung von Menschenleben höchste Eile geboten ist, und die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, auf diese Zeichen hin sofort freie Bahn zu schaffen. Dabei hat das Berufungsgericht - wie die Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale in den Entscheidungsgründen ergibt den Unfallrettungswagen der Beklagten als ein Fahrzeug nach § 48 Abs. 3 Buchst. e StVO angesehen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen geeignet sind, von jedermann benutzt werden können und nach dem Kraftfahrzeugschein als Krankenwagen anerkannt sind). Die Revision dagegen hält den Unfallrettungswagen für ein Kraftfahrzeug nach § 48 Abs. 3 Buchst. d StVO (Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrbetriebe anerkannt sind). Beide Einordnungen sind irrig; es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger oder das Berufungsgericht sich von dem Inhalt der Eintragung im Kraftfahrzeugschein überzeugt hätten. Vielmehr war der Unfallrettungswagen nach den unstreitigen Merkmalen ein "Sonderkraftfahrzeug" der Feuerwehr (§ 48 Abs. 3 Buchst. b StVO).
Allerdings wäre es im Hinblick auf § 48 Abs. 3 StVO sachlich unerheblich, in welche Gruppe der Unfallrettungswagen eingeordnet wird, denn allen in der Vorschrift angeführten fünf Gruppen von Wegerechts-Fahrzeugen steht gleichmäßig das Recht zu, unter den angegebenen Voraussetzungen durch ihre besonderen Warnvorrichtungen freie Fahrt zu fordern, und die Ausübung dieses Wegerechts löst eine entsprechende Verpflichtung der anderen Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, aus. Darin aber erschöpft sich die Bedeutung des sogenannten Wegerechts nach § 48 Abs. 3 StVO. Der Führer eines Wegerechts-Fahrzeuges ist nicht von der Einhaltung der Verkehrsbestimmungen befreit und nicht ermächtigt, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zu "mißachten". Die Regelung in § 48 Abs. 3 StVO läßt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an den Kreuzungen und die in § 1 StVO niedergelegte Pflicht zur Rücksichtnahme unberührt, nie wandelt lediglich die allgemeinen Maßstäbe ab, wie dies in BGHZ 20, 290, 295 f [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] im einzelnen ausgeführt worden ist.
3.)
Anders liegt es im Falle des § 48 Abs. 1 StVO (Fahrzeuge bestimmter Hoheitsträger im hoheitlichen Einsatz), der für einige Gruppen von Wegerechtsfahrzeugen (§ 48 Abs. 3 StVO) zutreffen kann, für andere nicht. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt wird es beachtlich, daß der Unfallrettungswagen ein Sonderkraftfahrzeug der Feuerwehr war. Das hat das Berufungsgericht - offenbar infolge der irrigen Einordnung des Fahrzeuges als "Krankenwagen" - nicht beachtet.
Nach § 48 Abs. 1 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Beklagte berufen, indem sie vorgetragen hat, der Unfallrettungswagen sei auf einer Alarmfahrt im Einsatz gewesen. Die Hilfeleistung bei Unglucksfällen sowie die Vorsorge für einen geordneten Krankentransport- und Rettungsdienst gehören im Gebiet des beklagten Landes zu den Aufgaben der Feuerwehr, die von den Gemeinden als hoheitliche Aufgaben geführt werden (§ 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. März 1958 - GVBl 101 -; vgl. BGHZ 20, 290). Die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in dem durch § 48 Abs. 1 StVO umschriebenen umfange kommt unter diesen Umständen den Fahrzeugen der Feuerwehr nicht nur im Feuerlöschdienst, sondern auch im Einsatz mit Kranken-, und Rettungsfahrzeugen zugute (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 13. Aufl., zu § 48 Anm. 1 und 7; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., zu § 48 Anm. 19 a; Weigelt DAR 1960, 286). Die Freistellung bezieht sich im Grundsatz auch auf die Grundregel in § 1 StVO, denn diese enthält ebenfalls ein Gebot, das einen wirksamen Einsatz der Feuerwehr im Rettungs- oder Katastrophendienst entgegenstehen könnte (BGHZ 20, 290, 295) [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]. Sie wird aber dadurch begrenzt, daß die Befreiung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist; die Einhaltung dieser Grenze ist zugleich eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat.
Für den hier zu beurteilenden Fall des Einflusses von 48 Abs. 1 StVO auf die Vorfahrtsregelung hat der Senat (BGHZ 26, 69 ff = LM zu StVO § 48 Nr. 2) bereits hervorgehoben, daß dem Einsatzfahrer der Polizei oder Feuerwehr durch die Bestimmung nicht ein Vorfahrtsrecht verliehen wird, sondern daß der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich das Vorfahrtrecht behält, der Einsatzfahrer aber berechtigt ist, es unter bestimmten Voraussetzungen zu "mißachten". Im einzelnen ist hierzu in BGHZ 26, 69, 71 f [BGH 18.11.1957 - III ZR 117/56] ausgeführt worden: Die Befreiung des § 48 Abs. 1 StVO gibt also noch nicht das Vorfahrtsrecht. Dieses kann sich im Einzelfall aus der Hoheitsgewalt ergeben, die der Fahrer des Einsatzfahrzeuges gerade berechtigterweise ausübt; es muß dann aber in erkennbarer Weise in Anspruch genommen werden. Den übrigen Verkehrsteilnehmern muß deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, daß ein Fahrer naht, der die Rechte nach § 48 StVO und ihm etwa zustehende hoheitliche Vorfahrtsrechte in Anspruch nimmt. Das gilt in besonderem Maße gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die nach den allgemeinen Verkehrsvorschriften gegenüber dem Fahrer, der sich auf § 48 StVO berufen will, ein Vorrecht, insbesondere das Vorfahrtsrecht haben. Die Sonderstellung, die § 48 Abs. 1 StVO dem im hoheitlichen Einsatz stehenden Fahrer einräumt, enthebt diesen nicht der jedem Fahrzeugführer obliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, daß er andere Personen nicht schädige. Der allgemeine Maßstab der Beurteilung schuldhaften Verhaltens für einen Einsatzfahrer, der die Befreiung aus § 48 StVO in Anspruch nimmt, ist in zwei Richtungen abgewandelt: einerseits erleichtert dadurch, daß es ihm erlaubt ist, von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, was bei anderen Verkehrsteilnehmern bereits als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht anzusehen wäre; andererseits verschärft dahin, daß er damit rechnen muß, eine Verwirrung anderer Straßenbenutzer und damit eine erhöhte Unfallgefahr herbeizuführen, wenn er von den allgemeinen Vorschriften abweicht.
4.)
Aus diesen Grundsätzen, die das Berufungsgericht nicht beachtet hat, ergibt sich für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles, insbesondere zur Frage der Beweislast, folgendes:
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger müsse beweisen, daß der Unfallrettungswagen sich nicht durch Martinshorn und Blinklicht bemerkbar gemacht habe, damit begründet, daß die allgemeine Regelung des Vorfahrtsrechtes durch die Sonderregelung in § 48 StVO eingeschränkt werde; wer sich auf ein ihm zustehendes Vorfahrtsrecht berufe, habe darzutun, daß er das Vorfahrtsrecht auch unter Beachtung der vom Gesetz getroffenen Sonderregelungen gehabt habe. Diese Vorstellung von einem - durch die Möglichkeit des Dazwischentretens eines Hoheitsträgers - "belasteten" Vorfahrtsrecht ist rechtsirrig. Der Kläger, der eine bevorrechtigte Straße benutzte, hatte die Vorfahrt vor jedem anderen Verkehr (§ 13 Abs. 2 StVO) und durfte das Vorfahrtsrecht grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien des Beschlusses der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 (BGHSt 7, 118) ausüben. Sein Vorfahrtsrecht galt grundsätzlich auch gegenüber Einsatzfahrzeugen eines der in § 48 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträger und erfuhr durch das Herannahen eines Sonderfahrzeuges der Feuerwehr grundsätzlich keine Einschränkung, solange das Einsatzfahrzeug die Vorfahrt nicht erkennbar in Anspruch nahm. Der Einsatzfahrer der Feuerwehr durfte nach § 48 Abs. 1 StVO lediglich das an sich bestehende Vorfahrtsrecht des Klägers mißachten, er durfte sich darüber hinwegsetzen, soweit dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten war. Die Beklagte beruft sich also, wenn sie diese Voraussetzungen für ihren Fahrer in Anspruch nimmt, darauf, daß das an sich bestehende Recht des Klägers dem Allgemeininteresse habe weichen müssen und nach der besonderen Fallgestaltung außer Kraft gesetzt worden sei. Die Voraussetzungen hierfür hat nach allgemeinen Beweisregeln die Beklagte zu beweisen (Rosenberg, Beweislast, 4. Aufl., § 9 III S. 107 ff). Der Beklagten obliegt daher die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß ihr Fahrer sich über das Vorfahrtsrecht des Klägers hinwegsetzen durfte, ohne seine Amtspflicht zum verkehrsgerechten Verhalten zu verletzen, und daß er diese Befugnis dem Kläger gegenüber erkennbar in Anspruch genommen habe. Die Nichterweisbarkeit einer dies begründenden Tatsache geht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten der Beklagten.
III.
Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten. Es muß, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil eine tatsächliche Erörterung im Hinblick auf die für die Entscheidung wesentliche Vorschrift des § 48 Abs. 1 StVO nicht stattgefunden hat, und weil die Entscheidung von dem Ausmaß der beiderseitigen Verursachung und eines etwaigen beiderseitigen Verschuldens abhängen wird, eine solche Abwägung aber nicht getroffen werden kann, solange nicht die beiderseitige Beteiligung feststeht.
Bei der erneuten Verhandlung wird zu erwägen sein: Ergibt sich, daß der Fahrer des Unfallrettungswagens nicht bis in die Kreuzung hinein Blinklicht und Martinshorn betätigt hat, so wird zu prüfen sein, ob er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Wegerecht (§ 48 Abs. 3 StVO) die gleichzeitige Betätigung der optischen und der akustischen Warnvorrichtung voraussetzt (vgl. OLG Hamm DAR 1959, 50; Floegel-Hartung zu § 48 Anm. 18; Müller zu § 48 Anm. 20; Weigelt DAR 1960, 286, 287). Demgemäß sind die Unfallrettungs- und Krankenwagen der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen mit entsprechenden optischen und akustischen Warnvorrichtungen ausgestattet (Gemeinsamer Runderlaß vom 16. Juli 1956 - MBl 1957, 125 -; abgedruckt bei Vogels-Müller-Mittelstaedt, Das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen, unter B II 1 r). Fraglich kann es jedoch sein, ob auch ein Fahrzeug im hoheitlichen Einsatz (§ 48 Abs. 1 StVO) die Vorfahrt vor einem einzelnen anderen Fahrzeug nur auf diese Weise beanspruchen kann. Müller (zu § 48 Anm. 3) scheint dem zuzuneigen; die Frage ist jedoch zu verneinen, wenn auch die Warnung durch Horn- und Blinkzeichen die Regel bleiben muß. Denn wenn ein Fahrer im hoheitlichen Einsatz, soweit die Durchführung seiner Aufgabe dies erfordert, sich über alle Regeln der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzen kann, muß er auch die Regel des § 48 Anm. 3 StVO mißachten können. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt, daß die Absicht, das Vorrecht aus § 48 Abs. 1 StVO in Anspruch zu nehmen, rechtzeitig, deutlich und unverkennbar kund gemacht werden müsse. In BGHZ 26, 69, 73 [BGH 18.11.1957 - III ZR 117/56] ist ausgeführt worden, ein Polizeiwagen könne, wenn seine hoheitliche Aufgabe die Betätigung des Martinshorns verbiete, seine Absicht, die Vorfahrt eines anderen nicht zu beachten, in sonstiger Weise durch optische Zeichen (Haltezeichen, Winken) kenntlich machen (vgl. auch BGH VRS 9, 305, 307). Dabei ist auf Art und Zweck der hoheitlichen Aufgabe abgestellt. Es ist denkbar, daß auch die hoheitliche Aufgabe eines Unfallrettungswagens - z.B. beim Transport eines Schwerverletzten - oder daß Gesichtspunkte der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung - z.B. bei der Vorbeifahrt an einer Prozession oder Versammlung unter freiem Himmel - der Benutzung des Martinshorns entgegenstehen können. Daß die hoheitliche Aufgabe im vorliegenden Fall die akustische Warnung verboten haben sollte, ist jedoch im gegenwärtigen Erörterungstande nicht einzusehen, weil der Unfallrettungswagen erst zum Einsatz fuhr. Andere Gesichtspunkte sind hierzu bisher nicht vorgetragen worden und es ist bisher nicht verständlich, weshalb das Martinshorn - wie den Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann - zwar vor der Kreuzung und möglicherweise bis zur Einfahrt in die Kreuzung, aber nicht mehr auf der Kreuzung betätigt wurde. Das Berufungsgericht wird seine Erörterung auch darauf zu erstrecken haben, ob der Fahrer, wenn er sein Horn gerade bei der Einfahrt in die Kreuzung abstellte, nicht Unsicherheit und Verwirrung stiftete, die er durch klare Zeichengebung hätte vermeiden können, und schon dadurch eine Amtspflicht verletzte. Grundsätzlich wird zu sagen sein, daß der Fahrer des Unfallrettungswagens, soweit seine hoheitliche Aufgabe dies zuließ, gerade bei der Einfahrt in die Kreuzung und auf der Kreuzung die akustische und die optische Warnvorrichtung hätte betätigen sollen, weil er auf der Kreuzung eine besondere Gefahr herbeiführte und gehalten war, hiervor rechtzeitig und unverkennbar zu warnen.
Das Berufungsgericht wird weiter zu erwägen haben, daß die Verkehrsteilnehmer, die durch den Unfallrettungswagen in ihrer Vorfahrt behindert wurden, unter ihnen der Kläger, selbst wenn die Zeichengebung deutlich und unverkennbar gewesen sein sollte, ihre Fahrweise der Straßenbeschaffenheit anpassen mußten und der Fahrer des Unfallrettungswagens dem hätte Rechnung tragen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der unstreitige Umstand, daß die Straße naß und schlüpfrig war, beachtlich sein.
Einer Erörterung der weiteren Rügen der Revision bedarf es gegenwärtig nicht; der Kläger wird Gelegenheit haben, seine Rüge, das Berufungsgericht habe eine unklare Feststellung verfahrenswidrig getroffen, sowie seine Rügen hinsichtlich der Abwägung in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen. Auch die Frage, ob den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft oder ob er sich lediglich die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegenhalten lassen muß, läßt sich abschließend erst entscheiden, wenn feststeht, ob der Fahrer des Unfallrettungswagens alles getan hat, was nach der Lage - unter Berücksichtigung seines hoheitlichen Auftrages - zur Warnung des Verkehrs und an Rücksichtnahme von ihm erwartet werden mußte.
Hiernach rechtfertigt sich die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfange der Kläger mit seinem Rechtsmittel sachlich Erfolg haben kann.
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt