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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1969, Az.: BVerwG V C 27.68

Willkürliche Auslieferung eines Deutschen an das Ausland durch die Besatzungsmacht; Maßgeblichkeit der Rechtsanschauung des Restitutionsrichters i.R.d. durch eine Verwaltungsgehörde betriebenen Wiederaufnahme des Verfahrens; Möglichkeit der Geltendmachung eines Restitutionsgrundes durch eine Verwaltungsbehörde als Restitutionskläger im früheren Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 27.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 16049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1967 - AZ: IV A 1562/66
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.04.1968 - AZ: IV A 527/67
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.05.1968 - AZ: IV A 879/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 113 - 123
  • DVBl 1970, 280 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1970, 280
  • DÖV 1970, 650 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1971, 357 (Kurzinformation)
  • VerwRspr. 22, 120

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens beurteilt sich die Frage, ob eine andere Urkunde das Ergebnis des früheren Verfahrens für den Kläger günstig beeinflußt haben würde, nach der Rechtsanschauung des Restitutionsrichters.

  2. 2.

    Zur Frage, auf wessen Kenntnis von dem Restitutionsgründe es ankommt, wenn eine Verwaltungsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreibt.

  3. 3.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verwaltungsbehörde als Restitutionskläger ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1967, 30. April 1968 und 14. Mai 1968 werden aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1963 und 5. Februar 1964.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Hauptsache und zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht verwiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 22.10.1969 - AZ: V C 78.68
BVerwG - 22.10.1969 - AZ: V C 79.68

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Beklagte wurde nach Kriegsende von der britischen Besatzungsmacht verhaftet und am 2. Oktober 1946 an polnische Behörden übergeben und in Polen inhaftiert. Er wurde beschuldigt, daß er in Polen Kriegsverbrechen begangen habe. Das in Polen durchgeführte Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Am 16. November 1949 kehrte der Beklagte in die Bundesrepublik zurück. Er trug vor, daß er erhebliche Gesundheitsschaden erlitten habe, und bemühte sich um Zubilligung von Entschädigungen für erlittene Besatzungsschäden. Sein nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes gestellter Entschädigungsantrag wurde durch Bescheide vom 19. Dezember 1958 und 13. Oktober 1961 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Kläger durch Urteil vom 11. Dezember 1963 und Ergänzungsurteil vom 5. Februar 1964 verpflichtet, zugunsten des Beklagten eine Entschädigung für Arzt- und Heilungskosten sowie für Mehraufwendungen infolge von Gesundheitsschäden festzusetzen, ihm eine Entschädigung für diejenigen Vermögensnachteile zu gewähren, die ihm infolge seiner aufgehobenen oder verminderten Erwerbsfähigkeit entstanden sind, soweit diese durch die Übergabe an Polen verursacht worden ist, und ihm ein angemessenes Schmerzensgeld für die ihm durch die Übergabe an Polen entstandenen Körper- und Gesundheitsschäden zuzuerkennen. Zur Begründung ist ausgeführt:

2

Die Übergabe des Beklagten durch Angehörige der britischen Besatzungsmacht an polnische Behörden sei rechtswidrig gewesen. Die polnischen Behörden hätten kein Auslieferungsersuchen an die britische oder eine andere damalige Besatzungsmacht gerichtet, obwohl durch Art. IV Nr. 1 Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 die Handlungsfreiheit der Zonenbefehlshaber ausdrücklich eingeschränkt und die Auslieferung auch davon abhängig gemacht worden sei, daß die in Betracht kommende auswärtige Regierung an den zuständigen Zonenbefehlshaber das Ersuchen richtete, den eines Verbrechens Beschuldigten zu verhaften und an den Staat auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen worden sei.

3

Nach Art. IV und Art. V des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 hätte ein Ersuchen der Regierung des betreffenden Staates oder ein Antrag der Staatsregierung vorliegen müssen. Solche Ersuchen und Anträge pflegten im diplomatischen Verkehr nicht mündlich und nicht unter der Hand zwischen untergeordneten Organen abgemacht zu werden. Auslieferungsersuchen würden vielmehr schriftlich von der zuständigen Stelle der anfordernden Regierung gestellt. Die Nichtbeachtung der Auslieferungsbestimmungen durch anscheinend untergeordnete Angehörige der damaligen britischen Besatzungsmacht sei auch als Verschulden der in Betracht kommenden Besatzungsangehörigen anzusehen, so daß dem Beklagten nach§§ 4, 15 und 20 AbgG Entschädigungsansprüche zuständen.

4

Der Kläger hat dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 nicht angefochten. Er hat für den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Mai 1967 eine Entschädigung in Höhe von rd. 10.940 DM für Heilungskosten festgesetzt. Da im übrigen noch keine Entschädigungsbeträge festgesetzt worden sind, hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger im Wege einstweiliger Anordnungen verpflichtet, an den Beklagten Beträge von ca. 3.300 DM monatlich für Lebenshaltungskosten und 2.500 DM für Heilungskosten sowie seit dem 1. Juli 1966 einen Betrag von monatlich 2.000 DM für den Generalbevollmächtigten des Beklagten zu zahlen.

5

Im Dezember 1962 wandte sich der Bundesminister der Finanzen an ein Mitglied der Britischen Botschaft in Bonn, mit der Bitte, zur Klärung der mit der Auslieferung des Beklagten zusammenhängenden Fragen beizutragen. Ebenso bemühte sich der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen in dieser Angelegenheit. Dieser beauftragte schließlich unter dem 20. Dezember 1963 den Kläger, durch den Oberstadtdirektor in K. den Versuch zu unternehmen, von polnischen Behörden Akten oder Unterlagen über den Fall des Beklagten zu erhalten. Der Oberstadtdirektor wandte sich dementsprechend unter dem 30. Dezember 1963 an die Hauptkommission für die Erfassung der Hitlerverbrechen in Polen beim polnischen Justizministerium mit der Bitte um Übersendung von Unterlagen, die die Auslieferung des Beklagten seitens der britischen Militärbehörden an die polnische Behörde beträfen. Zunächst wurden nur die Fotokopie eines Berichts vom 25. Mai 1945 über die Vernehmung des Beklagten sowie ein formularmäßiger. Verhaftungsbericht vom gleichen Tage übersandt (Urkunde Nr. 2 der ersten Restitutionsklage).

6

Darauf bat der Oberstadtdirektor die polnische Dienststelle um die Übersendung weiterer Unterlagen. Nachdem ihm inzwischen britische Stellen mitgeteilt hatten, keine Unterlagen mehr zu besitzen, wurde er wiederum beim polnischen Justizministerium vorstellig sowie bei der polnischen Militärmission in Berlin, bis endlich der Stadtverwaltungsdirektor D. im Auftrage des Oberstadtdirektors vom 1. bis zum 5. August 1966 in Warschau in die dort vorhandenen. Unterlagen Einsicht nehmen durfte und dort von weiteren Urkunden Fotokopien erhielt. Es handelt sich um die mit Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Urkunden der ersten Restitutionsklage; die Übersetzungen hierzu übergab der polnische Rechtsanwalt R. am 5. Oktober 1966 in K. Auf einen weiteren Schriftwechsel mit dem polnischen Justizministerium ging das als Nr. 6 der Urkunden aufgeführte Exemplar Nr. 51 des polnischen Gesetzblattes vom 27. November 1945 am 28. November 1966 ein.

7

Am 5. Dezember 1966 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil vom 11. Dezember 1963 die erste Restitutionsklage erhoben und dazu vorgetragen: Am 30. November 1966 seien ihm als Ergebnis von Bemühungen und Rückfragen beim polnischen Justizministerium von dem Oberstadtdirektor in K. Urkunden zugänglich gemacht worden, die in dem früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, wenn sie ihm und dem Gericht damals vorgelegen hätten. Es handele sich um folgende Urkunden:

  1. 1.

    die Beschuldigungen A. und S. in den Protokollen vom 21.5.1945;

  2. 2.

    den Bericht des 222. CIC M II vom 25.5.1945 und den Verhaftungsbericht vom 25.5.1945;

  3. 3.

    das Vernehmungsprotokoll der polnischen Militärmission für die Untersuchung deutscher Kriegsverbrechen vom 24.9.1946;

  4. 4.

    den Beschluß der Hauptkommission für Untersuchung der Hitler-Verbrechen in Polen;

  5. 5.

    Schreiben des Restitutionsbeklagten vom 24.10.1947 usw.;

  6. 6.

    die Verordnung vom 10.11.1945, abgedruckt im polnischen Gesetzblatt Nr. 51, des Präsidenten des Landesnationalrates, des Ministerpräsidenten und des Justizministers.

8

Nach den vorgelegten Urkunden sei der Beklagte entgegen seinem bisherigen Vorbringen vor seiner Auslieferung, als die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen den polnischen Behörden bekannt gewesen seien, von dem für die Stellung eines Auslieferungsantrages zuständigen polnischen Offizier der polnischen Militärmission vernommen worden mit dem Ziel, die Auslieferung zu verlangen. Er sei nicht, wie das rechtskräftige Urteil annehme, "unter der Hand" ausgeliefert worden. Man habe im Gegenteil das vorgesehene Verfahren eingehalten. Der über den Beklagten angelegte Personalbogen besage auch ausdrücklich "Extradition erteilt". Die Auskunft der polnischen Berner Botschaft, auf der das rechtskräftige Urteil vom 11. Dezember 1963 beruhe, werde damit entwertet. Auch werde die Aussage des in dem früheren Verfahren vernommenen Zeugen D. widerlegt. Aus Nr. 51 des polnischen Gesetzblattes vom 27. November 1945 ergebe sich, daß der Offizier, der den Beklagten vernommen und im Lager N. das Auslieferungsersuchen gestellt habe, das von der Volksrepublik Polen kraft Gesetzes allein berufene Organ gewesen sei.

9

Am 16. Mai 1967 hat der Kläger bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Beklagten eine zweite Restitutionsklage erhoben, mit der ebenfalls aus Polen stammende weitere Schriftstücke vorgelegt worden sind und zu der ausgeführt worden ist: Die neuen Urkunden verhielten sich über Art und Perm der Auslieferung des Beklagten an Polen und über seine vorschriftsmäßige Behandlung während der polnischen Haft. Aus ihnen gehe hervor, daß der Beklagte nicht rechtswidrig ausgeliefert worden sei und daß zwischen seiner Haft in Polen und seinem Gesundheitszustand kein adäquater Zusammenhang bestehe. Da diese Urkunden erst am 17. April 1967 bei dem Rechtsamt der Stadt K. eingegangen seien, sei die Monatsfrist gewahrt. Die unter Nr. 1 erwähnte Urkunde, dasÜbersendungsschreiben der polnischen Militärmission zurÜberprüfung der Kriegsverbrechen in B. an die Hauptkommission zurÜberprüfung deutscher Verbrechen in Warschau, beweise, daß die polnische Regierung bei dem zuständigen Zonenbefehlshaber den vermißten "official request" durchgeführt haben müsse; denn die Urkunde setze ein kriegsgerichtliches Auslieferungsverfahren voraus. Gegen den Beklagten sei ein solches Verfahren anhängig gemacht worden, in welchem er von dem Rechtsanwalt Wilhelm P. vertreten worden sei. Im Zusammenhang mit den in der ersten Restitutionsklage vorgelegten Urkunden ergebe sich: Der Beklagte sei im Lager N. von den Polen gefunden und vernommen worden. In S., dem Sitz des Hauptquartiers des britischen Zonenbefehlshabers, sei dann von der zuständigen Stelle das Auslieferungsverfahren betrieben worden. Das Ergebnis dieses Verfahrens sei von den Polen auf der soeben erwähnten Urkunde mit der Formulierung "Extradition erteilt" zum Ausdruck gebracht worden. Die Auslieferung selbst habe vom Lager N. aus stattgefunden. Die anderen Urkunden beträfen den Gesundheitszustand des Beklagten. Sie ergäben, daß der Beklagte, der schon vorher herzkrank gewesen sei, in polnischer Haft keine Schäden an seiner Gesundheit erlitten habe, die atypische Merkmale aufwiesen.

10

Auf Grund weiterer Bemühungen des für den Kläger tätigen Leiters des Amtes für Verteidigungslasten in K., der sich dieserhalb an die Deutsche Botschaft in London wandte und sich auch selbst nach London begab, ging am 28. Juli 1967 über das Auswärtige Amt in Bonn bei dem Amt für Verteidigungslasten in K. eine Fotokopie eines Schreibens des britischen Foreign Office ein, das in Übersetzung u.a. lautet:

" a.
In Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 10 ist ordnungsgemäß ein förmliches polnisches Auslieferungsersuchen gestellt worden.

b.
Der Befehlshaber der Zone, in welcher der Angeschuldigte sich befand, hat die Auslieferung bewilligt, wobei seine Befugnis und das Verfahren im Einklang mit Art. IV Abs. 1 des Gesetzes Nr. 10 gestanden haben."

11

Mit dem am 7. August 1967 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen den Beklagten sodann die dritte Restitutionsklage erhoben. Er hat in Fotokopie vorgelegt:

  1. 1)

    ein Schreiben "Polnische Militärmission für Kriegsverbrechen. Hauptquartier der Britischen Rheinarmee" vom 13. Mai 1946;

  2. 2)

    ein Schreiben "Hauptquartier. 30. Corps District" vom 26. August 1946;

  3. 3)

    ein "Formular zur Überführung bei Abtransport eines Internierten aus der britischen Zone";

12

und zur Begründung dargelegt: Vor Erlaß des Grundurteils sei britischerseits mitgeteilt worden, daß weitere Aufklärung durch die Britische Botschaft "leider nicht mehr zu erwarten sei, da routinemäßig alle vor 1948 liegenden Unterlagen vernichtet worden seien". Die vorgelegten, in Großbritannien jetzt aufgefundenen und beschafften Urkunden erbrächten den Nachweis, daß polnischerseits unter dem 13. Mai 1946 ein Auslieferungsantrag gestellt worden sei und die zuständigen britischen Stellen dem Auslieferungsbegehren unter dem 26. August 1946 zugestimmt hätten. Damit läge jetzt der erforderliche Auslieferungsantrag des polnischen Staates vor, der polnischen Militärmission, auf die die polnische Regierung - wie in der ersten Restitutionsklage durch eine Fotokopie der entsprechenden polnischen Verordnung urkundlich nachgewiesen sei - die Aufgabe delegiert habe, nach Kriegsverbrechern in Deutschland zu forschen und ihre Auslieferung zu beantragen. Das von der polnischen Militärmission gestellte und von dem Missionschef, dem Oberstleutnant Z., unterschriebene Auslieferungsersuchen vom 13. Mai 1946 sei auch britischerseits von dem Zonenbefehlshaber als ordnungsmäßig akzeptiert worden, wie sich aus dem weiter vorgelegten Auslieferungsbefehl vom 26. August 1946 ergebe. Dieser Auslieferungsbefehl sei von dem "Zonenbefehlshaber" erteilt worden. Ihn habe der Chef des Stabes im Range eines Generalmajors, der ständige Vertreter des Zonenbefehlshabers, unterzeichnet. Die dritte Urkunde, das Formular über den Abtransport des Beklagten, runde das Bild ab.

13

Der Kläger hat beantragt,

das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1963 in der Fassung der Entscheidung vom 5. Februar 1964 aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Restitutionsbeklagten mit der Berufung zurückzuweisen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

die Restitutionsklagen abzuweisen.

15

Er hat geltend gemacht, die Restitutionsklagen seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, und im wesentlichen ausgeführt:

16

Der Kläger habe schon in dem früheren Verfahren gewußt, daß über den Fall des Beklagten Akten bei der polnischen Militärmission vorhanden seien. Er wäre daher verpflichtet gewesen, alles zu tun, um diese Unterlagen schon damals nutzbar zu machen. Daß er die Unterlagen der polnischen Militärmission in den Vorprozeß nicht beschafft oder ihre Heranschaffung unterlassen habe, sei ein Verschulden im Sinne von § 582 ZPO. Auch seien die erste und die zweite Restitutionsklage nicht in der vorgeschriebenen Monatsfrist erhoben worden. Maßgebender Tag für die erste Klage sei der 5. August 1966, an dem der Vertreter des Oberstadtdirektors die vor allem wichtigen Urkunden Nr. 3 und 4 in Gegenwart des dabei als Dolmetscher dienenden polnischen Rechtsanwalts R. in Warschau erhalten habe. Spätestens komme der 5. Oktober 1966 in Betracht, an welchem Tage dem Oberstadtdirektor dieÜbersetzungen zugegangen seien. Auf den Eingang der Urkunde Nr. 6, bei der es sich übrigens nicht um eine Urkunde handele, komme es gar nicht an. Die Urkunden der zweiten Klage müßte der Vertreter des Oberstadtdirektors eigentlich schon bei seinem Aufenthalt in Warschau gesehen haben. Wenn man die beiden Restitutionsklagen aber als zulässig ansehe, seien sie doch unbegründet. Mehr als nur ein formloses, den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht entsprechendes Auslieferungsverfahren ergäben auch die jetzt vorgelegten polnischen Urkunden nicht. Die übrigen Urkunden beträfen nur des Beklagten Krankheit und insbesondere die Frage, ob er schon vor seiner Auslieferung nach Polen herzkrank gewesen sei. Das, Grundurteil des Ober Verwaltungsgerichts, das den Anspruch nur dem Grunde nach bejahe, befasse sich mit dieser Frage aber nicht, überlasse dies vielmehr dem Verfahren über die Höhe des Schadens. Das Vorbringen des Klägers stoße insoweit ins Leere.

17

Auch die dritte Restitutionsklage sei nach § 582 ZPO unzulässig. Aber auch sie sei zumindest unbegründet. Da eine Auslieferung nur auf Grund ordnungsmäßigen Ersuchens einer Alliierten Regierung an den betreffenden Zonenbefehlshaber zulässig sei, entfalle schon die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung auf Grund der neu vorgelegten Urkunden, wenn nicht eindeutig aus diesen das Vorhandensein eines offiziellen Auslieferungsersuchens durch die polnische Regierung sowie die Einhaltung der sonstigen Formvorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 hervorgehe. Dies sei aber nicht der Fall.

18

Der Vertreter des Bundesinteresses hat keinen Antrag gestellt.

19

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteile vom 14. Juni 1967 und 30. April 1968 die erste und die zweite Restitutionsklage als unzulässig verworfen und die dritte durch Urteil vom 14. Mai 1968 abgewiesen. Es führt zur Begründung im wesentlichen aus:

20

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AbgG habe die Entschädigungsbehörde das von dem Geschädigten durch seine Anträge in Gang gebrachte Entschädigungsverfahren von Amts wegen zu betreiben. Sie habe die erforderlichen Ermittlungen selbst anzustellen. Wäre die Entschädigungsbehörde früher ihrer Verpflichtung sorgfältig nachgekommen, so hätte sie damals schon auf die jetzt vorgelegten Unterlagen der polnischen Militärmission und des polnischen Justizministeriums stoßen müssen. Daß das Beschaffen dieser Unterlagen damals gänzlich unmöglich gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen; ein solches Verbringen wäre auch unzutreffend. Auch sei nicht richtig, daß der Kläger schon durch den Hinweis auf die Existenz der in Polen befindlichen Akten seinerzeit das Erforderliche getan habe, und es Sache des Gerichts gewesen wäre, sich um die jetzt vorgelegten Urkunden zu bemühen. Für das Gericht habe angesichts der Auskunft der Polnischen Botschaft in Bern, der Auskunft des Vereinigten Königreichs und der Aussage des Zeugen D. keine Veranlassung bestanden, von Amts wegen zur Frage der Auslieferung des Beklagten an Polen weitere Beweise zu erheben. Der Kläger sei somit in der Lage gewesen, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Ob auch die dritte Klage nach § 582 ZPO unzulässig sei, habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können.

21

Auch habe der Kläger hinsichtlich der ersten Klage die Monatsfrist versäumt. Da der Kläger vor allem aus dem Inhalt der Urkunden Nr. 3 und 4 dieser Klage herleiten wolle, daß der Beklagte entsprechend den damals geltenden Vorschriften an Polen ausgeliefert worden sei, habe am 5. August 1966 die Monatsfrist des § 586 ZPO begonnen. Wenn auch die Urkunde Nr. 4 in polnischer Sprache abgefaßt sei, so habe sich der Vertreter des Oberstadtdirektors doch in Begleitung des polnischen Rechtsanwalts R. befunden, der ihm als Dolmetscher habe dienen können. Dasselbe gelte, wenn man den Beginn der Frist erst auf den Tag datieren wolle, an dem der Oberstadtdirektor in K. die polnischerseits gefertigten Übersetzungen der Urkunden Nr. 1 bis 5 erhalten habe. Dies sei am 5. Oktober 1966 der Fall gewesen. Dagegen sei es nicht erforderlich gewesen, um die Restitutionsklage erheben zu können, dieÜbersendung des Gesetzblattes, seitens der polnischen Behörden abzuwarten. Der Oberstadtdirektor sei nicht etwa als "Dritter" anzusehen, auf dessen Kenntnis es nicht ankomme. Entschädigungspflichtig sei die Bundesrepublik, die sieh nur verschiedener Landes- oder Kommunalbehörden bediene. Habe eine dieser Behörden Kenntnis, so habe "die Entschädigungsbehörde" Kenntnis, und die Tatsache, daß Behörden fähig seien, im Verwaltungsprozeß beteiligt zu sein, habe nicht zur Folge, daß von mehreren dieselbe Körperschaft vertretenden Behörden eine im Verhältnis zur anderen als unbeteiligter "Dritter" anzusehen sei.

22

In jedem Falle aber seien die Restitutionsklagen unbegründet. Die vorgelegten Urkunden würden keinen Nachweis dafür erbringen, daß bei der Auslieferung des Beklagten an Polen die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 beachtet worden seien. Im Urteil vom 11. Dezember 1963 werde davon ausgegangen, daß das nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 für eine Auslieferung erforderliche schriftliche Auslieferungsersuchen an den britischen Zonenbefehlshaber bei der Auslieferung des Beklagten nicht vorgelegen habe. Zur Frage der Auslieferung des Beklagten an Polen sage nur die Urkunde Nr. 4 der ersten Klage etwas aus. Sie enthalte unter dem Vordruck "Beschluß" den Vermerk "Extradition erteilt". Dieser Vermerk besage aber nicht mehr, als bisher schon bekannt gewesen sei. Ob und welches Auslieferungsersuchen vorgelegen habe, von wem es ausgegangen und an wen es gerichtet gewesen sei, gehe aus dem Vermerk nicht hervor. Auch in der zweiten Klage werde nur dargetan, daß der Beklagte ausgeliefert worden sei, nicht aber, daß er ordnungsgemäß ausgeliefert worden sei.

23

Schließlich sei auch das in der dritten Klage vorgelegte Schreiben vom 13. Mai 1946 kein Auslieferungsersuchen, so daß ungeprüft bleiben könne, ob ein Ersuchen einer beauftragten Stelle dem Erfordernis "Regierung des betreffenden Staates" in Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 überhaupt entspreche. Es sei nicht an den Befehlshaber der britischen Zone gerichtet gewesen; nicht auszuschließen sei, daß die polnische Militärmission eigene "Auslieferungsersuchen" verfaßt und diese an die polnische Dienststelle bei der Rheinarmee geleitet habe, um die genannten "Kriegsverbrecher" im Lager N. "zur Verfügung der polnischen Behörde zusammenzuziehen" und sie dort in ihre Gewalt zu bekommen, Daß das "Hauptquartier" dem polnischen Schreiben vom 13. Mai 1946 entsprochen habe, könne nicht als Indiz für das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Auslieferungsersuchens gewertet werden. Das "Hauptquartier" sei nämlich als militärische Dienststelle für Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger nach Polen nicht zuständig gewesen. Das Schreiben des "Hauptquartiers" vom 26. August 1946 sei keine Auslieferungsentscheidung, sondern nur eine Benachrichtigung des Internierungslagers, daß der Beklagte von polnischen Behörden angefordert worden sei, daß er ausgeliefert werden solle und der Lagerkommandant 48 Stunden vorher benachrichtigt werde. Die nach Art. IV zu treffende Entscheidung wäre dagegen der polnischen Regierung oder, wenn man dies für zulässig ansehen wolle, einem der in der polnischen Verordnung Nr. 293 genannten Organe mitgeteilt worden. Das "Hauptquartier" selbst bzw. der Generalmajor, dessen Unterschrift das Schreiben vom 26. August 1946 trage, habe zudem die Entscheidung nicht fällen können. Der "Befehlshaber der Zone" sei eine zivile Dienststelle gewesen. Der Chef des Stabes der "Rheinarmee" habe den Befehlshaber der Zone daher nicht vertreten können. Das "Formular zur Überführung bei Abtransport eines Internierten aus der britischen Zone" besage nur, was ohnehin bekannt sei, daß der Beklagte nach Polen ausgeliefert worden sei. Daß dies auf Grund der Zusammenarbeit zwischen der polnischen Militärmission und Stellen der britischen Rheinarmee geschehen sei, werde aber gerade als Besatzungsunrecht angesehen, da der Auslieferung weder der erforderliche Auslieferungsantrag noch die erforderliche Auslieferungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Nur untergeordnete militärische polnische und britische Dienststellen hätten zusammengearbeitet und den Beklagten nach Polen abgeschoben.

24

Gegenstandslos sei das gesamte Vorbringen des Klägers zum Gesundheitszustand und zu der Behandlung des Beklagten in Polen. Das frühere Urteil besage, daß Entschädigungen für durch dieÜbergabe an Polen entstandene Schäden festzusetzen seien. Welche Schäden, entstanden, seien und wie weit sie sauf der Übergabe an Polen beruhten, stelle das Urteil, das sich nur mit dem Grund des Anspruchs befasse und über die Berufung gegen ein diesbezügliches Teilurteil des Verwaltungsgerichts, entscheide, nicht fest. Die entsprechenden Untersuchungen seien dem Verfahren über die Höhe überlassen worden.

25

Mit den zugelassenen Revisionen beantragt der Restitutionskläger,

die angefochtenen Urteile abzuändern und nach den in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen,

26

hilfsweise,

die Sachen zurückzuverweisen.

27

Der Restitutionsbeklagte beantragt

die Zurückweisung der Revisionen. Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

28

Der erkennende Senat hat die drei Restitutionsverfahren nach Anhörung der Beteiligten miteinander verbunden.

29

II.

Die Revisionen des Klägers haben Erfolg.

30

1.

Durch eine Verbindung werden die Erfolgsaussichten der drei Klagen nicht berührt. Unabhängig von der Verbindung müssen die einzelnen Klagen für sich die Wiederaufnahmevoraussetzungen erfüllen. Hat nur eine Klage Erfolg, so sind in dem anschließenden Verfahrenüber die Hauptsache auch die Urkunden einer nicht erfolgreichen Klage verwertbar, weil für das Verfahren in der Hauptsache keine Einschränkungen gegenüber dem regulären Verfahren bei der Beweiserhebung bestehen. Hat eine Verbindung somit keine rechtlichen Nachteile für einen Beteiligten, so ist es zweckmäßig, sie anzuordnen.

31

2.

Auszugehen ist von der Rechtsansicht des Restitutionsrichters, letztlich also von der des Revisionsrichters, demnach hier von der Ansicht des erkennenden Senats. Nicht ist dagegen der Beurteilung der Rechtslage die Rechtsansicht des früheren Gerichts der Hauptsache zugrunde zu legen. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 137.65 - entschieden. Der Beklagte meint zwar, daß sich diese Ansicht nicht zweifelsfrei aus dem erwähnten Urteil ergebe. Darin ist ihm jedoch nicht zu folgen. Entscheidend sind der Satzteil: "... bei Zugrundelegung der Auffassung des Restitutionsrichters auch jetzt nicht ankommen kann" und die Bezugnahme auf Rosenberg (Lehrbuch zur ZPO S. 777), der auf die Maßgeblichkeit der Rechtsansicht des Restitutionsrichters abstellt. Wenn es in dem Urteil an anderer Stelle heißt: "Diese rechtliche Beurteilung des Anspruchs ist auch vom Restitutionsrichter zu teilen", so ist damit - wie sich auch aus der folgenden Begründung ergibt - zum Ausdruck gebracht, daß der erkennende Senat in jenem Falle, nacheigener Prüfung der Rechtslage die Ansicht des Richters im Vorverfahren geteilt hat.

32

Nicht zu folgen ist dem Beklagten insoweit, als er sich für den gegenteiligen Standpunkt auf das Reichsgericht und den Bundesgerichtshof beruft. Es ist nicht ersichtlich, daß Reichsgericht oder Bundesgerichtshof die Beurteilung der Rechtslage durch den Richter des Vorprozesses zum Ausgangspunkt ihrer Prüfung nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO machen. In der vom Beklagten mitgeteilten Entscheidung, des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 818 werden inÜbereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHZ 6, 354), vielmehr nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozeß und der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozeßstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden einschränkend berücksichtigt. Nichts anderes ergibt sich aus RGZ 151, 203 (209).

33

Die Richtigkeit dieser Ansicht. - die offenbar für so selbstverständlich gehalten wird, daß sie nirgends begründet wird - folgt aus nachstehender Überlegung: Der hier interessierende Restitutionsgrund ist die Unvollständigkeit der Urteilsgrundlage und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Vervollständigung. Das heißt, daß auch, für den Restitutionsrichter die unvollständige Urteilsgrundlage Ausgangspunkt sein muß. Andere Urteilsgrundlagen darf er nicht an ihre Stelle setzen. Ganz anders verhält es sich aber mit der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles, an der die Erheblichkeit der beigebrachten Urkunde zu messen ist. Maßstab kann dabei nur die, richtige Rechtsanwendung sein. Das gilt auch sonst, wenn die Erheblichkeit eines Rechtsfehlers geprüft wird. Nur bei der. Aufklärungsrüge bildet die u.U. auch rechtsirrige Ansicht der Vorinstanz einen Maßstab. Das ist aber dort erträglich, weil die etwa unzutreffende Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Wege einer Sachrüge im Revisionsverfahren korrigiert werden kann. Die Zugrundelegung eines unzutreffenden Rechtsstandpunktes des früheren Richters der Hauptsache würde zu dem verfehlten Ergebnis führen, daß ein früheres u.U. sogar materiellrechtlich unrichtiges Urteil bestandskräftiger wäre als ein - abgesehen vom Mangel der Urteilsgrundlage - richtiges. Denn die aufgefundene Urkunde könnte nur dann zu einem erfolgreichen Ergebnis in der Hauptsache führen, wenn sie doppelt erheblich sowohl im Sinne der rechtsfehlerhaften als auch im Sinne der erörterten richtigen Ansicht wäre. Wenn es auch dem Sinn der Wiederaufnahmevorschriften entspricht, die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nicht anzutasten, so deckte dieser Sinn aber nicht die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung rechtsfehlerhafter und - abgesehen von der mangelhaften Urteilsgrundlage - richtiger Urteile hinsichtlich ihrer Rechtskraft.

34

Der erkennende Senat vermag auch nicht der Ansicht des Beklagten beizupflichten, daß das Bundesarbeitsgericht in NJW 1968, 862 einen hiervon abweichenden Standpunkt vertreten habe. Die Ausführungen lassen im Gegenteil erkennen, daß in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht nur der verfahrensrechtliche Rechtsstandpunkt im Vorverfahren gemeint ist, soweit er sich eben auf die Urteilsgrundlage, den tatsächlichen Bereich, bezieht. Sofern das Bundesarbeitsgericht jedoch einen hiervon abweichenden Standpunkt vertreten sollte, bedarf es nicht der Anrufung des Gemeinsamen Senats, weil das Bundesarbeitsgericht seihe Ansicht nur beiläufig und ohne nähere Begründung geäußert hat und sein Urteil nicht darauf beruht.

35

3.

Der Rechtsstandpunkt des erkennenden Senats in der Frage der Entschädigung von Inhaftierungsschäden ergibt sich im wesentlichen aus den beiden Entscheidungen in BVerwGE 11, 156 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60] und 12, 312. Auf diese Entscheidungen wird verwiesen, um zu vermeiden, die rechtliche Gedankenkette im einzelnen darlegen zu müssen, die zu der maßgeblichen Rechtsfrage führt. Diese lautet hier, ob die britische Besatzungsmacht widerrechtlich im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) -AbgG - gehandelt hat, als der Beklagte an Polen zur Strafverfolgung übergeben wurde. Bei Prüfung dieser Frage sind die rechtlichen Grundlagen sowie die gesamten Umstände der Zeit, die Gegenstand der Beurteilung sind, zu beachten (BVerwGE 11, 156 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60] [159]). Das bedeutet für den vorliegenden Fall - entsprechend den bereits entschiedenen Fällen -, daß das Verhalten der Besatzungsmächte an ihren eigenen Vorschriften zu messen ist. Deshalb bildet für Fälle der vorliegenden Art das Kontrollratsgesetz Nr. 10 - soweit es sich auf die Auslieferung Deutscher an das Ausland bezieht - einen Maßstab dafür, ob das Verhalten der britischen Besatzungsmacht widerrechtlich im Sinne von § 4 Abs. 1 AbgG war.

36

Was die Beschuldigung gegenüber dem Beklagten anlangt, so erfüllte sie materiellrechtlich die Voraussetzungen für eine Auslieferung. Der Beklagte meint allerdings, ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der britischen Besatzungsmacht darin, sehen zu können, daß der Zonenbefehlshaber nicht für die Rückkehr des Beklagten nach Ablauf von sechs Monaten seit der "Auslieferung gesorgt hat." Zwar ist in Art. V davon die Rede, daß der Ausgelieferte wieder in die Zone zurückgebracht werden sollte, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Auslieferung verurteilt worden war. Dieses Rückforderungsverlangen sollte aber ausschließlich einem Mißbrauch der Auslieferung zu dem Zweck, "in einem anderen Gebiet den freien Lauf der Gerechtigkeit zu vereiteln oder unnötig zu verzögern", entgegenwirken. Da der Beklagte einem gerichtlichen Verfahren unterworfen worden ist, waren diese Voraussetzungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfüllt. Im übrigen war dem Zonenbefehlshaber ein Ermessen ("soll") eingeräumt, ob er das Ersuchen auf Rückgabe des Ausgelieferten stellen sollte.

37

Was Form und Verfahren der Auslieferung - einschließlich der Zuständigkeiten - anlangt, bestehen so gut wie keine speziellen Vorschriften. Britische oder polnische Vorschriften dieser Art, die ohnehin nicht zur Ergänzung von Besatzungsrecht herangezogen werden könnten, sind überdies ungeeignet. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie sie nach Kriegsende vorlagen, können nicht mit Verfahrens- und Formvorschriften bewältigt werden, denen normale Verhältnisse zugrunde liegen. Aus demselben Grunde würde den zu berücksichtigenden Umständen jener Zeit nicht Rechnung getragen, wollte man Form und Verfahren in jener Zeit an heutigen Grundsätzen messen. Mit welchen Maßstäben zu messen ist, läßt sich bereits aus BVerwGE 11, 156 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60] entnehmen. Den Anforderungen, die sich hieraus ergeben, würde beispielsweise nicht genügt sein, wenn, untergeordnete Organe einer Besatzungsmacht ohne Ersuchen und ohne Verfahren einen Deutschen an das Ausland ausgeliefert hätten; drei grobe Mängel sind es, die hier zusammentreffen und das Verhalten bei der Auslieferung willkürlich erscheinen lassen müßten. Davon wird auszugehen sein.

38

Beachtlich im Sinne einer Rechtswidrigkeit nach § 4 AbgG könnten hiernach grobe Fehler sein, wenn beispielsweise eine absolut unzuständige Stelle tätig geworden ist oder wenn keine maßgeblichen Stellen eine Prüfung des Auslieferungsbegehrens wenigstens auf Identität des Beschuldigten und auf Erfüllung der materiellen Auslieferungsvoraussetzungen vorgenommen hätten oder wenn kein irgendwie geartetes Auslieferungsersuchen vorgelegen hätte. Man wird als Faustregel sagen können, daß Form-, Zuständigkeits- und Verfahrensmängel im Auslieferungsverfahren für die Frage der Widerrechtlichkeit nach § 4 AbgG nur dann erheblich sind, wenn die darauf beruhenden Maßnahmen der Besatzungsmacht als nichtig im Sinne der Rechtslehre über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten anzusehen wären.

39

Weiter folgt aus diesen Überlegungen, daß auch die im Kontrollratsgesetz Nr. 10 in Art. IV und V verwendeten Begriffe "Regierung des betreffenden Staates" und "Befehlshaber der Zone" nicht im Sinne von Ministerkollegium und Zonenbefehlshaber in Person zu verstehen sind. Es trifft nicht zu, daß der erkennende Senat in BVerwGE 12, 312[BVerwG 05.07.1961 - V C 139/60] die gegenteilige Ansicht geäußert hätte. Wohl ist in jener Entscheidung auch von der Staatsregierung und dem Zonenbefehlshaber die Rede. Die hier interessierende Frage war dort aber nicht Gegenstand der Erörterung. In jenem Fall erwies sich die Auslieferung als gesetzwidrig, weil der Ausgelieferte beschuldigt wurde, in Deutschland polnische Arbeiter mißhandelt zu haben, die. Auslieferung in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Kontrollratsgesetz Nr. 10 aber nur für Verbrechen außerhalb Deutschlands (oder, in einer anderen Zone) vorgesehen war. Deshalb wird zu Unrecht aus der mit dem Gesetzeswortlaut begründeten Entscheidung in BVerwGE 12, 312[BVerwG 05.07.1961 - V C 139/60] der Schluß gezogen, der erkennende Senat würde nur Auslieferungsersuchen einer Staatsregierung im Sinne eines Ministerkollegiums - oder wenigstens des zuständigen Ministers - als ordnungsgemäß anerkennen. Die zuständigen Stellen zu bestimmen und die Art, wie dies zu geschehen hatte, blieb den Besatzungsmächten überlassen.

40

4.

Nach dieser Rechtslage beurteilt sich die Frage, ob die vorgelegten. Urkunden eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Mehrzahl der Urkunden ist geeignet nachzuweisen, daß die Auslieferung nach richtiger Betrachtung nicht beanstandet werden kann.

41

In erster Linie kommt es auf das Verhalten der britischen Besatzungsmacht an. Diese hatte die Entscheidung über die Zustimmung zur Auslieferung des Beklagten zu fällen, und allein ihr Verhalten ist relevant für die hier zu beantwortende Frage der Widerrechtlichkeit. Mit der Urkunde 2 der dritten Restitutionsklage hat der Kläger die maßgebliche Zustimmung des Zonenbefehlshabers zur Auslieferung des Beklagten nach Polen vorgelegt. In der Urkunde ist unter Nr. 1 festgestellt, daß polnische Behörden den Beklagten als beschuldigten Kriegsverbrecher angefordert haben, und es ist unter Nr. 2 die Zustimmung zur Überführung des Beklagten nach Polen erteilt. Diese Zustimmung zur Auslieferung wird unter Nr. 3 einschränkend noch mit der Maßgabe versehen - wie es das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorsieht -, daß die Rechtsstelle des Alliierten Kontrollrats endgültig entscheidet, falls der Beschuldigte von einer anderen alliierten Nation angefordert wird. Unter Nr. 4 wird die rechtzeitige Benachrichtigung des Lagerkommandanten angekündigt. Unterschrieben ist diese Urkunde von dem Chef des Stabes bei der Rheinarmee, einem Generalmajor.

42

Wenn das Oberverwaltungsgericht meint, diese Urkunde sei nur eine "Benachrichtigung des Internierungslagers, daß der Beklagte von polnischen Behörden angefordert worden sei, daß er ausgeliefert werden solle und der Lagerkommandant 48 Stunden vorher benachrichtigt werde", so steht dies im Widerspruch zum Wortlaut und zur Form des Schreibens. Ebensowenig sind die vom Beklagten geäußerten Zweifel berechtigt. Da eine andere alliierte Nation den Beklagten offenbar nicht angefordert hat, kam dem Zustimmungsvorbehalt, unter Nr. 3 keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, daß unter Nr. 2 von der "Überführung ... nach Polen" (transfer) die Rede ist. Denn auch das ist eine Auslieferung im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, zumal unter Nr. 3 der Urkunde derselbe - unter Nr. 2 erwähnte. - Vorgang mit "Auslieferung" (extradition) bezeichnet wird. Auch hat die ungenaue Übersetzung "wird ... angefordert" statt, "ist angefordert" und "wird erteilt" statt "ist erteilt" keine besondere Bedeutung. Es wird in dieser Urkunde nicht von dem Chef des Stabes persönlich mitgeteilt, daß eine andere Stelle, die nicht genannt wird, die Zustimmung erteilt habe, sondern in dieser Urkunde stimmt der Chef des Stabes als Vertreter des Zonenbefehlshabers der Überführung des Beklagten nach Polen zu.

43

Daß der Chef des Stabes keine untergeordnete Stelle war, die nicht an Steile des Zonenbefehlshabers die Zustimmung zur Auslieferung erteilen durfte, ist offensichtlich. Unzutreffend ist die Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Zonenbefehlshaber eine zivile Dienststelle gewesen sei und deshalb sein Vertreter keine Militärperson habe sein können. Die Besatzungsverwaltung unmittelbar nach dem Kriege stand unter militärischer Verantwortung. Der Zonenbefehlshaber und Militärgouverneur - ein und dieselbe Militärperson - befehligte die Truppen und stand der Besatzungsverwaltung vor (vgl. v. Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 27 B II 1). Sein Vertreter oder Beauftragter für die Auslieferung Deutscher an ein anderes Land nach Maßgabe des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 konnte - da auch die Besatzungsverwaltung Militärverwaltung war - eine Militärperson sein. Es kann also keine Rede davon sein, daß hier eine etwa absolut unzuständige Stelle willkürlich einen Deutschen an das Ausland abgeschoben habe.

44

Auch das erforderliche Auslieferungsersuchen hat vorgelegen. Hierfür kommt es im Rahmen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht auf die sonst im diplomatischen Verkehr üblichen völkerrechtlichen Gepflogenheiten an. Maßgebend ist vielmehr die Übung, die sich bei der Durchführung der hier interessierenden Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 entwickelt hat. Deshalb kann aus Nr. 1 der Urkunde Nr. 2 der dritten Klage (der Zustimmung zur Auslieferung) entnommen werden, daß das Ersuchen zur Auslieferung des Beklagten von den polnischen Behörden gestellt worden ist, die der Chef des Stabes der Rheinarmee auch für autorisiert gehalten hat.

45

Darüber hinaus ist dem Kläger beizupflichten, daß die Urkunde Nr. 1 der dritten Klage das maßgebliche Ersuchen um Auslieferung darstellt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhange nur, daß die hier tätig gewordenen Missionen mit Aufgaben dieser Art tatsächlich betraut waren, wie sich aus den gesamten Umständen des Verfahrens ergibt, und auch britischerseits für die maßgeblichen Stellen gehalten worden sind; auch ist es als gerichtsbekannt anzusehen, daß die polnischen Militärmissionen Aufgaben dieser Art wahrgenommen haben. Auf die Form des Ersuchens kann es nicht ankommen. Jedenfalls hat der Stelle, die die Auslieferung bewilligt hat, das Ersuchen nach Inhalt und Form genügt. Auch handelt es sich bei einem Missionschef in der Stellung eines Oberstleutnants, der das Ersuchen unterschrieben hat, nicht etwa um ein untergeordnetes Organ für ein Auslieferungsersuchen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10. Es kann daher auch insoweit keine Rede davon sein, daß hier eine Auslieferung ohne Ersuchen einer autorisierten Stelle erfolgt wäre.

46

Der dritten Urkunde der dritten Klage kommt zwar keine selbständige Bedeutung zu; sie rundet aber das Bild über die Durchführung eines den damaligen Verhältnissen entsprechenden Auslieferungsverfahrens ab und ist geeignet, die gegenteilige Behauptung - daß überhaupt kein Verfahren stattgefunden habe - zu widerlegen.

47

In dem hier erörterten Sinne sind auch die Urkunde Nr. 1 der zweiten Klage und jedenfalls die Urkunden Nr. 3 und 4 der ersten Klage als geeignet anzusehen.

48

Die Urkunde Nr. 1 ist ein Schreiben der "Polnischen Militärmission zur Überprüfung der Kriegsverbrechen in der Britischen Besatzungszone Deutschland" an die "Hauptkommission zur Überprüfung, der deutschen Verbrechen" in Warschau, das das Anschreiben zur Übersendung der in der Sache S. entstandenen Akten darstellt. Daraus läßt sich herleiten, daß ein Auslieferungsverfahren in B. - dem Sitz des Zonenbefehlshabers - stattgefunden hat und daß die Zustimmung hierzu erteilt worden ist.

49

Aus der Urkunde Nr. 4, einem ausgefüllten Fragebogen des Hauptausschusses zur Untersuchung der Kriegsverbrechen in Polen über den Beklagten, ergibt sich in Verbindung mit der Urkunde Nr. 3, daß der Beklagte am 24. September 1946 von dem polnischen Hauptmann B. im Namen der Polnischen Mission für die Untersuchung von Kriegsverbrechen im Lager in N. verhört und daß der Auslieferung ("Extradition erteilt") zugestimmt worden ist. Auch hieraus kann im Hinblick auf die Erfüllung der materiellen Auslieferungsvoraussetzungen darauf geschlossen werden, daß keine untergeordneten, sondern autorisierte Stellen die Auslieferung begehrt und gewährt haben. Daß die übrigen Urkunden der zweiten Klage unerheblich sind, weil sie einen gegenüber dem Vorprozeß anderen Prozeßstoff zum Gegenstand haben, und möglicherweise auch dieübrigen Urkunden der ersten Klage nicht geeignet oder nur zur Abrundung im Zusammenhang mit den Urkunden Nr. 3 und 4 geeignet sind, hat auf die-Statthaftigkeit und Begründetheit der drei Klagen angesichts der Geeignetheit der hier erörterten Urkunden keinen Einfluß; denn jede der drei Klagen hat zumindest eine geeignete Urkunde zum Gegenstand.

50

5.

Die geeigneten Urkunden - und zwar in den drei Klagen für sich betrachtet - hätten im Vorprozeß bei der gebotenen richtigen Rechtsanwendung eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt. Das frühere Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 beruht im. Grunde nur auf der Auskunft der Polnischen Botschaft in Bern vom 4. Juli 1963. Hieraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, daß die polnische Regierung kein Auslieferungsersuchen an die britische Besatzungsmacht gerichtet habe und demnach die Auslieferung eine Willkürmaßnahme gewesen sei. Das Gegenteil - daß gerade keine Willkür vorgelegen hat - ergibt sich aber aus den geeigneten Urkunden der ersten Klage sowie der einen Urkunde der zweiten Klage und den Urkunden der dritten Klage. Die Berner Auskunft - die nur eine Wissenserklärung darstellt - erweist sich dadurch als gegenstandslos, so daß der Ausgang des früheren Verfahrens bei Verwertung der geeigneten Urkunden und bei richtiger Rechtsanwendung nicht zweifelhaft sein kann; es hätte die Berufung des jetzigen Beklagten zurückgewiesen werden müssen.

51

Diese Entscheidung vermag das Revisionsgericht selbst zu treffen. Der Beklagte irrt, wenn er meint, daß die Entscheidung dieser Fragen eine unzulässige Würdigung von Tatsachen bedeute. Der Inhalt der Urkunden sowie ihre Echtheit - die tatsächliche Seite - sind unbestritten; die Urkunden sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Die hier interessierende rechtliche Würdigung der Urkunden anhand ihres bekannten Wortlauts, ist dagegen eine Frage der Rechtsanwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO und daher auch dem Revisionsgericht gestattet (vgl. BVerwGE 28, 223[BVerwG 15.11.1967 - V C 1/67]). Der Beklagte kann sich für seinen gegenteiligen Standpunkt nicht auf die Entscheidung, des Bundesverwaltungsgerichts in DÖV 1960, 391 berufen, weil es sich dort um die hier nicht maßgebende Frage handelt, inwieweit, die Auslegung von Willenserklärungen durch das Tatsachengericht das Revisionsgericht bindet. Desgleichen ist auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NJW RzW 1962, 239 nicht einschlägig. Dort sind mit einer Urkunde tatsächliche Behauptungen zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belegt worden; es handelte sich also um die übliche Frage der Bindung des Revisionsgerichts an eine tatsächliche Feststellung, ob eine Behauptung als wahr oder unwahr anzusehen ist. Hier geht es dagegen um eine Frage der Rechtsanwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, ob nämlich die - ihrem Inhalt nach zweifelsfreien - Urkunden eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Wenn das Oberverwaltungsgericht diese Frage unter Zugrundelegung einer von der Meinung des erkennenden Senats abweichenden Rechtsansicht zum Kontrollratsgesetz Nr. 10 verneint hat, so hat es damit nicht die tatsächliche Feststellung getroffen, daß keine günstigere Entscheidung ergangen wäre, sondern die sich aus § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ergebende Rechtsfrage im verneinenden Sinne beantwortet. Hierzu bedurfte es keiner Würdigung von Behauptungen oder Tatsachen, sondern nur einer rechtlichen Schlußfolgerung; diese kann aber auch das Revisionsgericht vornehmen.

52

6.

Die drei Klagen erfüllen auch die Voraussetzungen der§§ 586 und 582 ZPO.

53

a)

Die Monatsfrist ist in allen drei Fällen gewahrt. Die Kenntnis einer Behörde von einem Vorgang ist in aller Regel mit dem Gelangen dieses Vorganges in ihren Geschäftsbereich - mit dem Eingang also - gleichzusetzen. Das hat auch für die Kenntnis der Verwaltungsbehörde von einem Restitutionsgrunde zu gelten. Dabei ist im verwaltungsgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den Eingang bei der Behörde abzustellen, die Kläger des Restitutionsverfahrens ist. DieVerwaltungsgerichtsordnung verweist wegen der anzuwendenden Wiederaufnahmevorschriften auf die Zivilprozeßordnung. Diese lassen die Kenntnis des Restitutionsklägers von dem Restitutionsgrunde maßgebend sein. Warum in verwaltungsgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren entgegen dem gesetzlichen Wortlaut nicht auf den Kläger abgestellt werden soll, wenn Behörden diese Prozeßstellung einnehmen, ist nicht einzusehen, zumal wenn - wie hier - eine überschaubare Verwaltungseinheit (die Behörde) nach landesrechtlichen Vorschriften als Kläger auftreten darf; ist nur der Rechtsträger klageberechtigt, so mag es auf die den Rechtsträger im Rechtsstreit vertretende Behörde ankommen. Jedenfalls kann man angesichts des Gesetzeswortlauts in einem formstrengen Verfahren nicht an einen unbestimmten Begriff der Einheit der Verwaltung anknüpfen, um danach zu entscheiden, auf wessen Kenntnis von dem Restitutionsgrunde es ankommt. Auch die hier, erörterten zweifelhaften Fragen einer Amtshilfe und Vertretung als Abgrenzungsmerkmale sind dafür ungeeignet. Bei der Kenntnis eines Vertreters von dem Restitutionsgründe ist auch nur die Kenntnis des Prozeßvertreters erheblich. Nur dessen Kenntnis wird im Verhältnis zum Gericht dem Vertretenen zugerechnet. Außerhalb einer Prozeßvertretung kommt es gegenüber dem Gericht - und damit für den Beginn des Fristenlaufs - immer nur auf die Kenntnis der Prozeßpartei an. Der Oberstadtdirektor war hier aber nicht der Prozeßvertreter des Klägers, so daß es auf die Kenntnis des Oberstadtdirektors von dem Restitutionsgrunde überhaupt nicht ankommen kann.

54

Danach ist nur von Interesse, wann der Regierungspräsident die Urkunden erhalten hat. Da es sich hier nicht um den Fall des Auffindens von Urkunden, sondern, um den Fall der zweiten Alternative handelt, ist nur entscheidend, wann der Kläger in den Stand gesetzt worden ist, die vorgelegten Urkunden für das Wiederaufnahmeverfahren zu benutzen. Das war der 30. November 1966. Daß der Kläger auf andere Weise schon vorher Kenntnis von dem vollständigen Inhalt der in Rede stehenden Urkunden der ersten Klage erhalten haben soll, ist nicht festgestellt. Die. Monatsfrist begann hiernach im Falle der ersten Klage erst am 30. November 1966 zu laufen. Mit dem Eingang dieser Klage am 5. Dezember 1966 ist die Frist gewahrt. In den beiden anderen Klagen ist die Einhaltung der Monatsfrist zweifelsfrei.

55

b)

Der Kläger war auch ohne Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die jetzt vorgelegten Urkunden besaß der Kläger seinerzeit nicht; er war auch sonst nicht in der Lage, sie zu benutzen. Darüber besteht kein Streit. Erörtert wird nur, ob der Kläger verpflichtet war, sich diese Urkunden vor Abschluß des früheren Verfahrens zu beschaffen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bejaht diese Frage unter Berufung auf § 48 AbgG, wonach es der Entschädigungsbehörde obliegt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Indessen ist dieser Gesichtspunkt unzutreffend.

56

Zwar ist es richtig, daß die nach dem Abgeltungsgesetz zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, um über einen Entschädigungsantrag entscheiden zu können. Übersehen wird aber hierbei, daß der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren sich nur auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt bezieht. Da nach Auffassung des Klägers ein Entschädigungsanspruch des damaligen Antragstellers und jetzigen Restitutionsbeklagten schon aus Rechtsgründen nicht bestand, hatte er nach § 48 AbgG keine Veranlassung, den Sachverhalt hinsichtlich der Auslieferung des Beklagten näher aufzuklären. Es könnte daher allenfalls die Frage interessieren, ob die dabei zugrunde gelegte Rechtsauffassung so verkehrt war, daß die dadurch verursachte Untätigkeit des Klägers ein Verschulden im Sinne von § 582 ZPO darstellt. Aber auch diese Frage wäre zu verneinen.

57

Als die Verwaltungsinstanzen mit dem Schadensfall des Beklagten betraut waren, lag noch nicht die in BVerwGE 12, 312[BVerwG 05.07.1961 - V C 139/60] veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vor, in der die schwierige Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbgG erläutert worden ist. Bis dahin bestand lediglich eine hiervon abweichende Erläuterung in Nr. 21 der Richtlinien des BFM (MinBlFin. 1956, 320) und in dem sogenannten Haftschädenerlaß vom 25. März 1957 (abgedruckt bei Haupt-Mey-Obert, Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, Anhang 15). Nach diesen Erläuterungen sollte§ 3 Abs. 2 AbgG weit ausgelegt werden, und es sollte in keinem Falle einer Inhaftierung eine Entschädigung gewährt werden, die in Durchführung einer allgemeinen Anordnung der Besatzungsmächte vorgenommen worden war. Wenn sich die Entschädigungsbehörden damals - abgesehen von den anderen Rechtsgründen, die als Hinderungsgründe angesehen worden sind - an diese Auslegung gehalten haben, kann ihnen das nicht zum Vorwurf gereichen. Erst in der genannten Entscheidung des erkennenden Senats ist der Unterschied zwischen typischen und atypischen Inhaftierungsschäden gemacht worden mit der Folge, daß die atypischen Schäden einen Entschädigungsanspruch begründen können. Diese Entscheidung des erkennenden Senats lag allerdings im Jahre 1963 vor, als das den Gegenstand der Restitution bildende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erging. Indessen trifft die Verwaltungsbehörde keine Schuld, wenn sie neben dem bereits bei Gericht schwebenden Verfahren ohne besondere Auflage des Gerichts nicht selbst wieder das Verwaltungsverfahren eröffnete und von sich die Ermittlungen fortsetzte, dies um so weniger, als der in BVerwGE 12, 312[BVerwG 05.07.1961 - V C 139/60] entschiedene Fall in tatsächlicher Hinsicht und in der rechtlichen Beurteilung sich vom vorliegenden Fall erheblich unterscheidet.

58

Während der frühere Rechtsstreit anhängig war, hatte der Kläger mit Rücksicht auf die notwendige Gleichbehandlung der Parteien keine anderen prozessualen Pflichten in bezug auf die Geltendmachung der Restitutionsgründe als jede andere. Prozeßpartei. Er mußte freilich den Prozeßstoff liefern, der nur ihm bekannt war, da dies seine prozessuale Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts gebot. Es ist aber nicht festgestellt, daß dem Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits mehr Tatsachen oder überhaupt mehr Prozeßstoff bekannt war als dem Gericht zur Entscheidung vorgelegen hat. Daß es über den Beklagten möglicherweise in Warschau Akten gab, wußte auch das Oberverwaltungsgericht damals (Seite 30 des Urteils vom 11. Dezember 1963). Daß sich dabei aber vielleicht geeignete Unterlagen befinden könnten, war nach den damaligen Umständen - insbesondere wegen der Berner Auskunft - nur eine schwache Vermutung, auf Grund welcher ein gewissenhafter Prozeßbeteiligter nicht wagen konnte, sie als Behauptung - die er ohnehin nicht näher hätte substantiieren können - in den Rechtsstreit einzuführen. Um so weniger hätte eine Anregung zur Beweiserhebung gegeben oder gar ein förmlicher Beweisantrag gestellt werden können. Ein erkennbar erfolgloser. Beweisantrag, oder eine entsprechende Anregung sind aber auch kein Erfordernis für eine spätere Geltendmachung von Restitutionsgründen der vorliegenden Art.

59

Dabei spielen die besonderen Aufklärungsschwierigkeiten eine zusätzliche Rolle. Auf sie hat auch das Oberverwaltungsgericht, bereits, früher hingewiesen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen, wie der Beklagte sich die Auskunft der - Polnischen Botschaft in Bern beschafft hat, erwähnt das Oberverwaltungsgericht (Seite 29 seines Urteils): "Nur so konnte der Kläger mit Rücksicht auf das Fehlen diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem polnischen Staat eine für die Durchsetzung seines Anspruchs unter Umständen sehr wesentliche Tatsache klären." Die Stützung seines Urteils auf dieses an sich schwache Beweismittel - das aber angesichts des Fehlens jeglicher anderen Unterlagen und der bestehenden Beweisschwierigkeiten einen relativ hohen Beweiswert besaß - zeigt am deutlichsten, daß auch das Oberverwaltungsgericht einer Erforschung des Sachverhalts an Ort und Stelle keinen Erfolg beigemessen hat, andernfalls es den Unmittelbarkeitsgrundsatz außer acht gelassen hätte.

60

Dabei spielt mit Rücksicht auf den damals erkennbaren Sachverhalt auch die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Auslieferungsvoraussetzungen nachdem Kontrollratsgesetz Nr. 10 keine entscheidende Rolle. Bei der damaligen Sachlage hätte auch ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 zum Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg versprochen.

61

Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die bestehenden Beweisschwierigkeiten, nicht allein dem Beklagten - zu dessen Lasten die Unaufklärbarkeit der Tatsachen geht, die die Widerrechtlichkeit (§ 4 AbgG) begründen - angelastet werden konnten. Dem hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend dadurch Rechnung getragen, daß es seine Überzeugung von einer willkürlichen Auslieferung des Beklagten - wie sie behauptet worden war - schon durch die Berner Erklärung bestimmen ließ. Die Kapitulation vor den Beweisschwierigkeiten, die auch vom erkennenden Senat gutzuheißen gewesen wäre, konnte aber nur mit der stillschweigenden Einschränkung hingenommen werden, daß bei einem etwaigen späteren Wegfall dieser Schwierigkeiten auf der anderen Seite die Anforderungen an die Wiederaufnahmevoraussetzungen nicht übersteigert werden.

62

Entsprechend beurteilen sich die Fragen, die mit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in Großbritannien zusammenhängen. Nach den amtlichen Auskünften mußten Ermittlungen dort aussichtslos erscheinen. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Verwaltungsbehörden hätten Zweifel an der Auskunft über die Vernichtung der Unterlagen hegen und sich um so intensiver und eher weiter um die jetzt beigebrachten Urkunden bemühen müssen. Einem Prozeßbeteiligten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er auf die Richtigkeit einer amtlichen Auskunft vertraut.

63

Nach alledem scheitern die Wiederaufnahmeklagen auch nicht an der Vorschrift des § 582 ZPO.

64

7.

Da nur Rechtsfragen zur Entscheidung stehen und entgegen der Ansicht des Beklagten die Entscheidung hier nicht von einer Tatsachenwürdigung abhängt, kann das Revisionsgericht abschließend über die Wiederaufnahmeklagen entscheiden, soweit es um die Statthaftigkeit und den Grund geht. Insoweit ergibt sich zusammenfassend die Überzeugung des erkennenden Senats, daß die Urkunden der dritten Restitutionsklage, die Urkunde 1 der zweiten Restitutionsklage und zumindest die Urkunden 3 und 4 der ersten Restitutionsklage eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung in dem früheren Rechtsstreit über die Hauptsache herbeigeführt haben würden, daß diese Urkunden im früheren Verfahren weder vorgelegt werden konnten noch daß dieser Restitutionsgrund sonstwie geltend zu machen war und daß auch die Monatsfrist zur Erhebung der Restitutionsklagen in allen Fällen gewahrt ist. Aus diesem Grunde sind die angefochtenen Urteile sowie das frühere Urteil in der Hauptsache nebst dem dazu ergangenen Ergänzungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Hauptsache zu verhandeln und zugleich auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.715.760 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz