Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 137.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 137.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 23.10.1964 - AZ: L 56 III 63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IFLA 1968, 60
- MTBL BAA 1967, 604
- ZLA 1967, 246
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit sich das Begehren des Klägers auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz auf den Verlust von Sparguthaben in Höhe von 1.026.032 RM, lautend auf den Namen der Firma des Vaters des Klägers, stützt.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 1964 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener für Guthaben mit einem Netto-Saldo zum 30. Juni 1945 über 5.256.520 RM. Seine nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. April 1956 abgewiesen worden.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1960 - BVerwG III C 357.59 - zurückgewiesen worden. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist u.a. ausgeführt, der Kläger habe die Guthaben als Sparguthaben im Dezember 1944 wirksam erworben. Die Sparguthaben hätten ihre Eigenschaft als solche jedoch am 17. April 1945 verloren, als sie auf ein laufendes Konto des Vaters des Klägers umgebucht worden seien. Diese Umbuchungen seien nicht nichtig gewesen. Seien aber die Umbuchungen wirksam, so hätten die Sparkonten am 17. April 1945 ihre Eigenschaft als Sparguthaben verloren und der Kläger könne aus eigenem Recht nicht Entschädigung nach dem Währungsausgleichsrecht verlangen. Wörtlich heißt es insoweit:
"Sind aber die Sparkonten des Klägers bereits am 17. April 1945 beendet gewesen, weil sie auf ein anderes, nicht dem Kläger zustehendes Konto umgebucht wurden, so sind sie dem Kläger durch diese Umbuchung entgangen. Durch sie haben sie ihre Eigenschaft als Sparanlagen des Klägers eingebüßt, ihr Verlust ist also durch bankmäßige Maßnahmen, nicht aber infolge der in der Nichtrückkehr des Klägers liegenden Vertreibung eingetreten. Dem Kläger steht daher aus eigenem Recht kein Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zu."
In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist dann weiter ausgeführt, der Kläger könne auch nicht als Erbe seines im Vertreibungsgebiet gestorbenen Vaters einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Der Vater des Klägers sei seit Dezember 1944 nicht mehr Gläubiger von Sparguthaben gewesen.
Mit dem am 4. Juli 1963 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens erhoben mit dem Antrag,
- I.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13.4.1956 - L 276 III 55 - wird aufgehoben.
- II.
Aufgehoben wird weiterhin der Beschluß des Ausgleichsausschusses für den Stadtkreis Kempten vom 12.1.1954 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt - Außenstelle Schwaben - vom 13.9.1955 - Nr. XXV 5/54/Chl/WAG-Vertr. -.
- III.
Dem Kläger ist als Vertriebenen Entschädigung im Währungsausgleich für 15 Sparguthaben im Betrag von RM 5.296.350,- zu gewähren, soweit eine Entschädigung nach dem WAG eine solche nach dem LAG übersteigt.
Er beruft sich auf eine angeblich erst nach Abschluß des Verfahrens aufgefundene Urkunde mit folgendem Wortlaut:
Der Bürgermeister
der Stadt ...
Ausweis für Umquartierte.
Der Inhaber dieses Ausweises
... ... 7.11.1917 Name Vorname geb. und ... Kinder, sowie ... Angehörige
bisherige Wohnung ...
wurde vorsorglich umquartiert.
Dieser Ausweis berechtigt zum Bezug der Lebensmittelkarten und zum Antrag auf Räumungsfamilienunterhalt.
... am 21.3.1945. (L.S.) Der Bürgermeister I.A. gez. Unterschrift Stadt-Inspektor
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Annahme, er sei erst Ende April/Anfang Mai vertrieben worden, beruhe auf unzutreffenden Angaben seines früheren Prozeßbevollmächtigten. Die jetzt vorgelegte Urkunde hebe er rein zufällig in seinem Arbeitsbuch gefunden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage gewährt und mit Urteil vom 23. Oktober 1964 die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, der Ausweis, den der Kläger aufgefunden habe, hätte bei Verwertung im früheren Verfahren keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt. Der Kläger habe zwar seinen Wohnort zu einem Zeitpunkt verlassen, in dem er noch Inhaber der Spareinlagen gewesen sei. Indessen hätten die Spareinlagen ihren Charakter durch die Umbuchung am 17. April 1945 verloren. In diesem Zeitpunkt sei aber die Vertreibung des Klägers noch nicht vollendet gewesen, weil der Kläger das Vertreibungsgebiet noch nicht verlassen gehabt habe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt:
- I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 1964 - L 56 III 63 - wird aufgehoben.
- II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. April 1956 - L 276 III 55 - wird aufgehoben.
- III.
Aufgehoben wird weiterhin der Beschluß des Ausgleichsausschusses für den Stadtkreis Kempten vom 12. Januar 1954 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt - Außenstelle Schwaben - vom 13. September 1955 Nr. XXV 5/54/Thl WAG Vertr.
- IV.
Dem Kläger ist als Vertriebenen Entschädigung im Währungsausgleich für 15 Sparguthaben im Betrag von Reichsmark 5.296.350,- zu gewähren, soweit eine Entschädigung nach dem WAG eine solche nach dem LAG übersteigt.
Hilfsweise beantragt der Kläger
Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger die Revision insoweit zurückgenommen, als das Entschädigungsbegehren auf den Verlust von Sparguthaben in Höhe von 1.026.032 RM, lautend auf den Namen der Firma des Vaters des Klägers, gestützt ist.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision, erhebt jedoch gegen die Zurückverweisung der Sache keine Bedenken.
2.
Soweit die Revision aufrechterhalten wird, ist sie unbegründet.
Bedenken gegen die Verfolgung des Wiederaufnahmeantrages im Wege der Klage bestehen im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil die Verwaltungsbehörden eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt haben. Im übrigen kommt es auf die Zulässigkeit der Klage insoweit nicht an, als es sich um die Prüfung des Wiederaufnahmegrundes (iudicium rescindens) handelt, da es insoweit keine Rolle spielt, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., S. 782).
Die Klage ist aber auf jeden Fall unbegründet, weil die vom Kläger aufgefundene Urkunde bei Benutzung im Vorprozeß (oder im Verwaltungsverfahren) keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Mit der Urkunde und den ergänzenden Beweismitteln, die der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in den Rechtsstreit eingeführt hat, soll bewiesen werden, daß der Kläger nicht Ende April/Anfang Mai 1945 vertrieben worden ist, sondern bereits im März 1945, also bereits vor Umbuchung des Sparguthabens auf ein laufendes Konto am 17. April 1945.
Indessen ergibt sich aus dem Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1960, daß es in dem früheren Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Vertreibung ankam und bei Zugrundelegung der Auffassung des Restitutionsrichters auch jetzt nicht ankommen kann (dazu auch Rosenberg, a.a.O., S. 777). In dem Urteil des III. Senats ist zwar auf S. 3 erwähnt, daß der Kläger Ende April/Anfang Mai 1945 ... verlassen hat. Indessen ergeben die Entscheidungsgründe, daß der Kläger deshalb keine Entschädigung erhalten hat, weil der Verlust des Sparguthabens nicht durch Vertreibung eingetreten ist.
Auf S. 10 des Urteils ist ausgeführt, daß maßgebliche Ursache für den Verlust des Sparguthabens die Umbuchung ist. Dagegen ist nicht darauf abgehoben, daß der Kläger erst nach der Umbuchung vertrieben worden sei. Verdeutlicht wird diese Auffassung durch die Bezugnahme des Urteils auf § 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen - WAG - (S. 6 zu IV 1 am Schluß des Abs. 1). Die Klage ist demnach nicht an der mangelnden persönlichen Qualifikation des Klägers, sondern an der mangelnden sachlichen Qualifikation des Anspruchs gescheitert.
Diese rechtliche. Beurteilung des Anspruchs ist auch vom Restitutionsrichter zu teilen. Das Währungsausgleichsgesetz setzt für die Entstehung des Anspruchs nicht nur die Vertriebeneneigenschaft des Antragstellers im Zeitpunkt des Verlustes des Sparguthabens voraus, sondern darüber hinaus, daß der Verlust des Sparguthabens auf der Vertreibung beruht (§ 1 WAG). Im vorliegenden Falle ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen die Umschreibung der eigentliche Verlustgrund und diese Umschreibung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Vertreibung, den die Urkunde beweisen soll. Die Unterscheidung zwischen vertreibungsbedingtem Verlust und Vertriebenenqualifikation ist übrigens schon früher gemacht worden, etwa bei der Ablehnung einer Entschädigung für nach dem Zeitpunkt der Vertreibung gemachte Einzahlungen (dazu Beschluß vom 2. März 1956 - BVerwG III B 109.54 - und Urteil vom 31. Juli 1963 - BVerwG V C 206.62 -).
Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob der Kläger selbst dann, wenn ein vertreibungsbedingter Verlust anzuerkennen und die Umbuchung außer Betracht zu lassen wäre, mit seiner Klage letztlich Erfolg haben könnte. Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil die Sparbücher nicht auf den Namen des Klägers lauten und er die Sparbücher nach seinem eigenen Vortrag nicht im Wege der Erbfolge, sondern durch Abtretung erworben hat, sie auf dem Wege der Erbfolge vor seiner Vertreibung auch nicht erworben haben kann, die Abtretung aber nicht beurkundet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Siebenten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV), jetzt in der Fassung vom 21. April 1961 - BGBl. I S. 470 -).
Aber auch insoweit, als der Kläger aus abgeleitetem Recht Entschädigungsansprüche geltend nicht, kann es auf den Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers nicht ankommen und damit auch nicht auf die vorgelegte Urkunde. In dem Urteil vom 29. September 1960 ist ausgeführt, daß das Sparguthaben durch Umbuchung am 17. April 1945 seine Eigenschaft als Sparguthaben verloren und später nicht wiedererlangt habe. Der Vater des Klägers konnte mithin im Zeitpunkt seines Todes, am 31. März 1947, dem Kläger kein Sparguthaben vererben. Abgesehen davon: Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Einlagen im Wege der Erbfolge auf ihn übergegangen seien. Vielmehr trägt er vor, das Sparguthaben sei an ihn abgetreten worden. Jedenfalls ist die jetzt vorgelegte Urkunde auch insoweit untauglich als Beweismittel.
Die Revision ist hiernach mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren wie folgt festgesetzt:
Bis zum 13. Februar 1967 auf 121.201 DM, die Differenz zwischen der Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz und der Hauptentschädigung, ab 14. Februar 1967 auf 26.807 DM, die Differenz zwischen der Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz für den Restbetrag und der vollen Hauptentschädigung.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen