Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1956, Az.: BVerwG III B 109.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG III B 109.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 28.07.1954 - AZ: 2 KL 58/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 2. März 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Fürst und Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster - 2. Kammer - vom 28. Juli 1954 - 2 KL 58/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt auf Grund des Geschenksparbuches der Stadtsparkasse Schneidemühl Nr. 2141 Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz. Am 10. April 1945 ist zu dem durch das Sparbuch ausgewiesenen Guthaben von 483,02 RM der Betrag von 25.000 RM gutgeschrieben worden.

2

Die Ausgleichsbehörde lehnte den Antrag des Klägers ab, soweit er die Einlage von 25.000 RM betrifft. Die verwaltungsgerichtliche Klage blieb erfolglos.

3

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1954 ist der Kläger bereits im Januar 1945 aus Schneidemühl vertrieben worden. Die strittige Einlage in Höhe von 25.000 RM ist von Beamten der Stadtsparkasse Schneidemühl, die der Vater des Klägers auf seiner Flucht im April 1945 in Jarmen/Pommern getroffen hat, auf seine Veranlassung von seinem bei dieser Sparkasse geführten Girokonto auf das Sparkonto seines Sohnes übertragen worden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) schließe den erst im April 1945, also nach der Flucht, eingezahlten Betrag aus. Es ließ die Revision nicht zu.

4

Mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung des Währungsausgleichsgesetzes durch das Landesverwaltungsgericht.

5

Der Beteiligte und der Beklagte beantragen,

die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

6

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Streitsache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) - LAG -. Zwar war die für rechtsähnliche Fälle bedeutsame Frage im vorliegenden Falle zu entscheiden, wie der Gesetzesbegriff "im Zeitpunkt der Vertreibung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) mit den Änderungen durch das Gesetz vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 165) und das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - WAG - auszulegen ist. Diese Frage ist aber durch das Urteil des erkennenden Senatesvom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 82.54 - als geklärt anzusehen, so daß deswegen die Revision nicht zugelassen werden konnte. Danach ist unter "im Zeitpunkt der Vertreibung" im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes zu verstehen. Insofern kann auf das einschlägige Urteil verwiesen werden. Das Landesverwaltungsgericht hat also rechtlich einwandfrei im Sinne dieser Rechtsprechung verneint, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage gewesen ist, da er das Vertreibungsgebiet bereits im Januar 1945 verlassen hatte. Wie das Landesverwaltungsgericht in richtiger Rechtsanwendung entschieden hat, steht mithin dem Kläger wegen dieser strittigen Einlage kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz zu.

7

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision war demnach zurückzuweisen, weil in dem begehrten Revisionsverfahren keine Entscheidung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Fürst
Klein