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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1995, Az.: BVerwG 4 NB 40/95

Normenkontrolle; Bebauungsplan; Grundsätzliche Bedeutung; Baumerhaltung; Festsetzung; Abstandsfläche; Bauweise ; Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 40/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG 7a D 67/92.NE

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 629-630 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht war nicht zur Vorlage verpflichtet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Abweichung von Entscheidungen der in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte nicht vorliegt.

2

Die Frage, ob die im Bebauungsplan für das Grundstück der Antragstellerin getroffene Festsetzung, "Bäume zu erhalten", in § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage findet, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie hängt in erster Linie davon ab, welchen Bedeutungsgehalt der von der Beschwerde beanstandeten Festsetzung beizumessen ist. Dies ist eine Frage der Auslegung des angegriffenen Bebauungsplans, der als gemeindliche Satzung Teil des irrevisiblen Landesrechts ist. Das Normenkontrollgericht hat die Festsetzung, "Bäume zu erhalten", in Verbindung mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen auf dem Grundstück der Antragstellerin als durch § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gedeckt angesehen. Fragen, die über diese Einzelfallwürdigung hinausreichen, wirft die Beschwerde nicht auf. Sie läßt es damit bewenden, dem Normenkontrollgericht vorzuhalten, daß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB die Möglichkeit, durch Festsetzung im Bebauungsplan Bindungen u.a. für die Erhaltung von Bäumen zu schaffen, auf einzelne Flächen, das Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie Teile baulicher Anlagen beschränke. Sie meint, die Festsetzung der Antragsgegnerin lasse es an dem erforderlichen Bezug zu einer bestimmten "Fläche" fehlen. Dies deutet darauf hin, daß sie auf dem Standpunkt steht, eine Festsetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB könne stets nur konkret für einzelne durch Linien, Farbe, Schraffur oder sonstige zeichnerische Mittel besonders gekennzeichnete Flächen getroffen werden. Indes ist es der Gemeinde nicht verwehrt, sich anderer geeigneter Festsetzungstechniken zu bedienen. Eine flächenmäßige Anknüpfung, die den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB genügt, ist insbesondere auch dann vorhanden, wenn die Festsetzung in einem Baugebiet pauschal für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen getroffen wird (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 9 Rn. 61; Gierke, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 1989, § 9 Rn. 418). Einer weiteren Präzisierung bedarf es nicht. Durch die Beschränkung auf bestimmte räumliche Teilbereiche wollte der Gesetzgeber im Anschluß an die Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 115 [BVerwG 30.01.1976 - IV C 26/74]) lediglich klarstellen, daß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB keine Handhabe dafür bietet, die Bepflanzung flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet zum Gegenstand planerischer Vorgaben zu machen.

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Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - (BRS 23 Nr. 6) geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Sie bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu der von ihr zitierten Senatsrechtsprechung gesetzt haben könnte. Sie räumt selbst ein, daß die Ausführungen im Urteil vom 24. April 1970 nur für den Fall relevant wären, daß die Festsetzung, "Bäume zu erhalten", nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB gedeckt sein sollte. Die Normenkontrollentscheidung beruht indes auf der Annahme des Gegenteils.

4

Mit der Frage, ob die Gemeinde auch bei Festsetzung der geschlossenen Bauweise die Bauflächen zur seitlichen Grenze hin durch Baugrenzen oder Baulinien beschränken könne, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf. Auch hier geht es vor allem darum, die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung sachgerecht auszulegen. Ob ein Bebauungsplan, der nach den Formulierungen des Normenkontrollgerichts "geschlossene Bauweise festsetzt und im übrigen den bebaubaren Bereich durch Baugrenzen und Baulinien abgrenzt", rechtlichen Bedenken begegnet, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. § 22 BauNVO steht einer solchen Festsetzungsmethode nicht von vornherein entgegen. Nach Absatz 1 kann im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder als geschlossene Bauweise festgesetzt werden. Was hierunter zu verstehen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 definiert. Die Gemeinde ist indes nicht auf die Wahl beschränkt, sich entweder für die offene oder die geschlossene Bauweise zu entscheiden. Wie aus § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erhellt, steht es ihr frei, von dem Festsetzungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Welcher Festsetzungsmittel sie sich hierbei zu bedienen hat, bleibt offen. Der Normgeber verwehrt es ihr nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch § 23 BauNVO nutzbar zu machen und die abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur BauNVO, 1986, § 22 Rn. 33; Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 8. Aufl. 1995, § 22 Rn. 10). Ob die von der Beschwerde beanstandete Festsetzung als eine danach gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO zulässige Modifikation der geschlossenen Bauweise zu qualifizieren ist, ist keiner Klärung zugänglich, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zukommt.

5

Auch die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, "im gesamten Planbereich geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6 BauO NW vorgeschriebenen Abstandsflächen" zuzulassen, brauchte das Normenkontrollgericht nicht zu einer Vorlage zu veranlassen.

6

Sie betrifft die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts. Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts wird von der Annahme getragen, daß die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Festsetzung keinen zwingenden Charakter im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO NW (1984) habe, sondern lediglich zum Ausdruck bringe, daß eine Abweichung von den bauordnungsrechtlich an sich gebotenen Abständen zulässig sein solle. An diese Würdigung sind nicht deshalb bundesrechtliche Maßstäbe anzulegen, weil die Antragsgegnerin von der ihr in § 81 Abs. 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die abstands-rechtlichen Festsetzungen als örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bauordnungsrechtliche Regelungen verändern ihren rechtlichen Charakter nicht dadurch, daß sie in einen Bebauungsplan integriert werden. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52).

7

Die insoweit erhobenen Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat hat im Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - (a.a.O.) ausgeführt, daß es für Festsetzungen in einem Bebauungsplan einer bundes- oder landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Im Beschluß vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 130.90 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 46) hat er klargestellt, daß bauplanerische Festsetzungen nicht gegen sonstige Bauvorschriften unter Einschluß der Regelungen des Bauordnungsrechts verstoßen dürfen. Von dieser Rechtsprechung ist das Normenkontrollgericht nicht abgewichen. Denn nach seiner für den Senat verbindlichen Auslegung des Landesrechts werden die abstandsrechtlichen Festsetzungen der Antragsgegnerin durch die nordrhein-westfälische Bauordnung gedeckt. Dies stellt die Beschwerde zwar in Abrede, das ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Gaentzsch

10

Lemmel

11

Halama