Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1981, Az.: VI ZR 254/79
Klage auf Schadensersatz nach erfolgtem Verkehrsunfall; Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherung bei rechtskräftiger Klageabweisung gegen den Halter und Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 254/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a.M. - 17.09.1979
- LG Frankfurt a.M.
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer (Versicherten) und den Versicherer gleichzeitig verklagt hat und seine Klage gegen einen der Streitgenossen rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
§ 3 Nr. 8 PflVG ist auch unter den Voraussetzungen anwendbar, daß Versicherungsnehmer und die Versicherung durch den Geschädigten gleichzeitig verklagt werden und eine dieser Klagen abgewiesen wurde.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall geltend. Er hat deshalb Rudolf Sch. als Fahrzeughalter, Kurt T. als Fahrer und deren Haftpflichtversicherer verklagt und nach Abzug eines von letzterem erhaltenen Vorschusses in Höhe von 8.000 DM noch weitere 2.425,80 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Versicherers den Kläger zur Rückzahlung des empfangenen Vorschusses verurteilt; zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der geltend gemachte Schaden unfallbedingt sei; hinsichtlich des Beklagten Seh. hat es die Haltereigenschaft verneint.
Die Berufung des Klägers, die dieser nur gegen den Haftpflichtversicherer gerichtet hat, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die inzwischen rechtskräftig gewordene Abweisung der gegen die früheren Mitverklagten - Halter und Fahrer - gerichteten Klage gemäß § 3 Nr. 8 PflVG auch zugunsten des Haftpflichtversicherers wirke und dessen Verurteilung zur Schadensersatzleistung ausschließe. Es verkennt dabei nicht, daß zwar im Schrifttum die Auswirkungen dieser Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzesüberwiegend nur für den Fall erörtert werden, daß es sich um zwei nacheinander geführte Prozesse gegen Versicherte und Versicherer handelt, meint aber, diese Einschränkung lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes überzeugend begründen.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
II.
1.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß, wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat, zumindest im älteren Schrifttum zu § 3 Nr. 8 PflVGüberwiegend davon ausgegangen wird, die Erstreckung der Wirkung eines zuungunsten des Geschädigten ergangenen rechtskräftigen Urteils trete erst bei einem späteren "zweiten" Rechtsstreit ein (vgl. Prölss, NJW 1965, 1737, 1740; Sieg, ZVersWiss 1965, 357, 373; Keilbar, ZVersWiss 1970, 441, 443); dabei soll es nach verbreiteter Auffassung vor allem auf das "Nacheinander" der Prozesse ankommen (Sieg BB 1965, 1431; Wussow, WI 1978, 197; Schubert, Anm. zu BGH-VersR 1974, 1117 in: JR 1975, 67). Als Beleg für diese Ansicht wird insbesondere auf die amtliche Begründung des Entwurfs zu § 3 Nr. 8 PflVG (BT-Drucks. 1965 IV/2252 S. 18) Bezug genommen; dort ist nämlich hierzu ausgeführt, es könne nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, dem Geschädigten nach rechtskräftiger Verneinung seines Anspruchs die Möglichkeit zu eröffnen, in einem zweiten Prozeß noch einmal das Bestehen des Schadensersatzanspruchs nachprüfen zu lassen (so auch Prölss, aaO; Wussow, aaO). Demgegenüber wird in neuerer Zeit (vgl. Prölss/Martin, 22. Aufl., 1980 Anm. 1 zu § 3 Nr. 8 PflVG) von diesem engen Verständnis des Gesetzes ausdrücklich abgerückt, bzw. in dieser Frage überhaupt kein Problem mehr gesehen (so offenbar Denk, VersR 1980, 704, 709). Auch in der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Stuttgart, VersR 1979, 562) finden sich bereits Entscheidungen, die eine Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG als möglich annehmen, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem Schädiger und Versicherer Streitgenossen sind und die Klageabweisung gegen einen dieser Streitgenossen vor Beendigung des Verfahrens gegen den anderen rechtskräftig geworden ist.
2.
Der Senat ist, allerdings ohne näher auf die im Streitfall von der Revision aufgeworfenen Fragen einzugehen, bereits in seinen Urteilenvom 13. Dezember 1977 (VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862) undvom 29. Mai 1979 (VI ZR 128/77 = VersR 1979, 841) davon ausgegangen, daß die Wirkungen von § 3 Nr. 8 PflVG auch dann eintreten, wenn Versicherter und Versicherer nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen, sondern als - einfache (BGHZ 63, 51, 53 ff) [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72] - Streitgenossen gemeinsam in ein und demselben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. In der Entscheidung vom Dezember 1977 hat der Senat die von ihm bestätigte Abweisung der Direktklage gegen den Versicherer mit Rücksicht darauf, daß seine Entscheidung sogleich rechtskräftig wird, als bindend für die Sachentscheidung über die Ersatzklage gegen den Versicherungsnehmer angesehen.
Im anderen Fall ging es um die Frage, ob besondere Umstände es dem Versicherer verwehren können, sich entgegen dem in § 3 Nr. 8 PflVG ausgesprochenen Grundsatz auf die infolge Nichteinlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig gewordene Abweisung der gleichzeitig auch gegen den Versicherten (Schädiger) erhobenen Klage zu berufen und daher im allein gegen ihn fortgeführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf der Klagebweisung zu bestehen mit, dem Hinweis, daß schon § 3 Nr. 8 PflVG eine Verurteilung ausschließe. Diese Problemstellung konnte sich nur ergeben, weil der Senat grundsätzlich von der in dieser Norm des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Wirkung einer rechtskräftigen Verneinung des Haftpflichtausspruchs ausgegangen ist.
3.
Auch im Streitfall sieht der Senat keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen; er ist vielmehr nach Prüfung der von der Revision vorgetragenen Bedenken zu dem Ergebnis gelangt, daß der Entscheidung des Berufungsgerichts zugestimmt werden muß.
a)
Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht nicht zu stützen. Er stellt nur darauf ab, daß ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer (oder Versicherungsnehmer) ergeht und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint, auch zugunsten des Versicherungsnehmers (oder Versicherers) wirkt, besagt aber nichts dazu, ob es sich dabei um nacheinander geführte, getrennte Prozesse handeln muß. Eindeutig ergibt sich aus dieser Gesetzesfassung nur, daß eine negative Entscheidung über den Haftpflichtanspruch, der als ein Element auch dem Direktanspruch innewohnt (vgl. Senatsurt. v. 13. Dezember 1977, aaO), stets zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil betroffenen Versicherers bzw. Versicherungsnehmers wirkt mit der Folge, daß eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist. Die darin liegende Abweichung von §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO ist vom Gesetzgeber gewollt. Die Verstärkung des Ersatzanspruches gegen den Schädiger durch die gesamtschuldnerische Mithaftung seines Versicherers gemäß § 3 PflVG sollte zwar die Schadensregulierung für den Geschädigten erleichtern. Dagegen sollte dieser die Doppelgleisigkeit des Haftungsanspruchs nicht als Instrument benutzen dürfen, eine ihm ungünstige Beurteilung der Haftungsfrage gegen den einen Ersatzschuldner deshalb, weil die Rechtskraft der Entscheidung nach §§ 425 Abs. 2 BGB, 325 ZPO zu dessen Gunsten wirkt, im Prozeß gegen den anderen Ersatzschuldner zu korrigieren. Insoweit soll das Verkehrsopfer nicht besser stehen als vor der Einführung der action directe. Nach altem Recht war eine Inanspruchnahme des Versicherers im Wege der Pfändung des dem Schädiger zustehenden Deckungsanspruchs (§ 149 VVG) ausgeschlossen, wenn die Haftpflichtfrage, die damals nur in einem gegen den Versicherungsnehmer (bzw. Versicherten) gerichteten Rechtsstreit entschieden werden konnte, rechtskräftig verneint war. Insofern hat § 3 Nr. 8 PflVG dann nichts an der Rechtslage geändert, wenn zunächst die gegen den Schädiger gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen ist. Dem gesetzgeberischen Anliegen der Vorschrift entspricht es aber auch, der rechtskräftigen Verneinung der Haftpflichtfrage eine gleiche Wirkung dann beizulegen, wenn sie vorweg im Verhältnis zum Versicherer ausgesprochen worden ist. Denn anderenfalls liefe der Haftpflichtversicherer Gefahr, ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs des Prozesses im Falle einer Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht für den Schaden doch herangezogen zu werden. Dieses wirtschaftliche Ergebnis aufgrund prozessualer Möglichkeiten die durch die gesamtschuldnerische Mithaftung des Haftpflichtversicherers an sich eröffnet wären, zu vermeiden, ist das gesetzgeberische Anliegen, das zur Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 8 PflVG geführt hat.
b)
Es mag sein, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 3 Nr. 8 PflVG vorrangig bestrebt war zu verhindern, daß der Geschädigte, der in einem ersten Prozeß gegen den Versicherer rechtskräftig mit seiner Klage abgewiesen worden ist, in einem nachfolgenden zweiten Rechtsstreit gegen den nächst nicht verklagten möglichen Schuldner (Versicherten oder Versicherer) vorgeht in der Hoffnung, vor anderen Richtern eine günstige Entscheidung zu erwirken. Die amtliche Begründung zum Entwurf des Pflichtversicherungsänderungsgesetzes vom Jahre 1965 (BT-Drucks. IV/2252, S. 18) deutet darauf hin. Auch das bereits angeführte Schrifttum (vgl. oben II 1) greift diesen Zweck als vordergründig auf. Dies liegt nach Auffassung des Senats vor allem daran, daß in aller Regel in den Fällen, in denen Versicherter und Versicherer gleichzeitig als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, mit Rücksicht darauf daß dem Versicherer das umfassende Prozeßführungsrecht zukommt (§ 7 II Nr. 5 AKB), daß eine einheitliche Verjährung des Ersatzanspruchs durch § 3 Nr. 3 PflVG gewährleistet wird und daß dem Gericht, was den Haftpflichtanspruch anlangt, ein identischer Sachverhalt mit identischen Beweisergebnissen vorliegt eine divergierende Entscheidung im Verhältnis zu Schädiger und Versicherer in aller Regel nicht zu erwarten ist.
Jedoch ist auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer die Gefahr nicht auszuschließen, daß die rechtskräftige Klageabweisung gegen den einen Streitgenossen durch den Haftungsprozeß gegen den anderen im wirtschaftlichen Ergebnis unterlaufen würde, zumal Versicherer und Versicherungsnehmer in diesem Fall nur einfache Streitgenossen sind (BGHZ 63, 51, 53 ff.) [BGH 10.07.1974 - IV ZR 212/72] und der Parteidisposition damit Möglichkeiten eingeräumt sind, die Entscheidungsgrundlagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu gestalten (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 61 Rnr. 2, 20; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 269; vgl. auch die Senatsentscheidung vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 304/79). Dem Zweck des § 3 Nr. 8 PflVG entspricht es, die Vorschrift auch auf diese Fälle anzuwenden.
c)
Diese Auslegung des Wirkungsbereichs von § 3 Nr. 8 PflVG steht im Gegensatz zu den Erwägungen der Revision nicht dem Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes entgegen, mit der Einführung der Direktklage den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten (vgl. die amtliche Begründung a.a.O. S. 13) und diesen eine schnellere und wirksamere Verfolgung ihrer Ersatzansprüche zu ermöglichen (BGHZ 69, 153, 157, 158 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 50/76]; Prölss/Martin, aaO, Anm. 1). Es liegt vielmehr im Interesse der Verwirklichung dieser gesetzgeberischen Bemühungen, einen Verfahrensweg festzulegen, der bei Offenhaltung der Möglichkeiten einer beschleunigten Anspruchsverwirklichung eine rasche Entscheidung gewährleistet und insbesondere verhindert, daß durch Doppelgleisigkeit auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidungsfindung nicht nur Zeit vergeudet wird sondern auch Ergebnisse zu Tage treten, die rechtlich nicht vertretbar erscheinen. Das Gesetz mutet dem Geschädigten zu, eine Fallgestaltung wie die vorliegende dadurch zu vermeiden, daß er den Anspruch gegen den Schädiger zusammen mit dem gegen den Versicherer in die Rechtsmittelinstanz gelangen läßt. Versäumt er dies, so liegen die daraus erwachsenden Nachteile nicht in einer am Gesetzeszweck vorbeigehenden Auslegung von § 3 Nr. 8 PflVG begründet, sondern entspringen allein einer fehlerhaften, jedoch ohne Schwierigkeit vermeidbaren Prozeßführung, die es zu einer die Bindung an eine rechtskräftige Klageabweisung im Verhältnis zu einem der zusammen verklagten Streitgenossen hat kommen lassen.
d)
Die Frage, welche rechtliche Bedeutung einem nach Auffassung des Klägers vom im ersten Rechtszug mitverklagten Fahrer zum Unfallhergang abgegebenen Geständnis (§ 288 ZPO) zukommt, kann im Streitfall dahinstehen. Das Landgericht hat die Klage nämlich nicht wegen Verneinung eines zur Haftungsbegründung geeigneten Verhaltens des Fahrers gegen diesen und gegen die Beklagte als dem Haftpflichtversicherer abgewiesen; seine Entscheidung beruht vielmehr darauf, daß es sich von der Entstehung eines vom Kläger behaupteten Schadens nicht überzeugen könnte. Eine Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Geständniswirkung als entscheidungserheblichen Umstand liegt daher nicht vor. Diese Klageabweisung ist gegenüber dem Fahrer als dem Versicherten rechtskräftig geworden; eine Überprüfung dieser Entscheidung ist daher ausgeschlossen; sie hindert demnach eine Verurteilung der Beklagten wegen der in § 3 Nr. 8 PflVG verankerten Bindungswirkung.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, daß der Kläger auf die Widerklage der Beklagten die ihm seinerzeit zur Verfügung gestellte Abschlagszahlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat. Die Bindungswirkung des §3 Nr. 8 PflVG erstreckt sich jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, bei der der Versicherer vor eingehender Würdigung der Gesamtsituation eine a-conto-Zahlung in Höhe eines Teils des verlangten Betrags geleistet hat, auch auf den Bereicherungsanspruch des Versicherers, sofern sich dieser Anspruch gerade aus der rechtskräftigen Abweisung des Zahlungsanspruchs überhaupt ergibt, wie es hier der Fall ist. Dabei hat sich der Kläger auf andere Gründe, aus denen er die Herausgabe der Abschlagszahlung verweigern könnte, etwa auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
III.
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt