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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1977, Az.: VI ZR 50/76

Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen den Versicherer; Festlegung des Direktanspruchs durch den Schadensumfang; Eigenständige Kostenregelung des Verfahrensrechts als Zäsur hinsichtlich der haftungsrechtlichen Zurechnung der Folgen des Schadensereignisses; Vorliegen eines so genannten "kranken" Versicherungsverhältnisses; Freiheit des Versicherers von seiner Deckungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1977
Aktenzeichen
VI ZR 50/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.01.1976
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 69, 153 - 159
  • JZ 1977, 800-802
  • MDR 1978, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2163-2165 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1977, 960

Amtlicher Leitsatz

Der Geschädigte kann mittels der Direktklage gegen den Versicherer nicht auch Ersatz der Prozeßkosten verlangen, die ihm in dem von ihm zunächst gegen den Schädiger selbst angestrengten Rechtsstreit entstanden sind.

Redaktioneller Leitsatz

Sind dem Geschädigten Prozeßkosten aufgrund eines gegen den Schädiger angestrengten Rechtsstreits enstanden, kann er diese nicht mittels einer Direktklage gegen den Versicherer geltend machen. Ebenso OLG Düsseldorf v. 11. 03. 1976, DAR 1976, 211.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger, dessen Kraftdroschke bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall Totalschaden erlitten hatte, hat von dieser mit seiner Klage Ersatz weiteren, bei den vorausgegangenen Verhandlungen nicht anerkannten und daher nicht außergerichtlich bereinigten Schadens gefordert. Im Verlaufe des Rechtsstreits erhöhte er seine Klageforderung um 820,06 DM. In dieser Höhe hat er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem Rechtsstreit, den er wegen des gleichen nicht ersetzten Schadens gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten als den Schädiger angestrengt hatte, der jedoch wegen Zahlungsunfähigekeit des Schuldners nicht zur Befriedigung führte.

2

Das Landgericht hat dem Klagebegehren teilweise, und zwar auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen, als diese zum Ersatz der im Verfahren gegen ihren Versicherungsnehmer entstandenen Kosten verurteilt worden war.

3

Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der diesem in dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten entstandenen Kosten und führt hierzu aus:

5

Diese Kosten seien kein Schaden, dessen Ersatz aufgrund des in § 3 Nr. 1 PflVG gewährten Direktanspruchs verlangt werden könne. Zwar handle es sich um einen adäquat-kausalen Folgeschaden aus dem Verkehrsunfall; dieser werde aber nicht vom Schutzzweck der genannten Norm umfaßt. Mit dem Direktanspruch habe der Gesetzgeber dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, sich wegen seines Schadens auch oder nur an den Versicherer des Schädigers zu halten, habe demnach im Interesse des Geschädigten neben dem Schädiger einen weiteren Schuldner zur Verfügung gestellt, so daß dem Gläubiger die Wahl bleibe, Schädiger oder Versicherer allein oder beide zusammen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zu den Schäden, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen könne, gehörten aber nicht die durch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als des anderen Gesamt Schuldners entstandenen Kosten, weil deren Entstehung erst die Folge der getroffenen Wahl, nämlich der vorausgegangenen alleinigen Inanspruchnahme des Schädigers darstellten.

6

Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, der Kläger müsse gemäß § 254 BGB selbst dafür einstehen, daß er nur den vermögenslosen Schädiger in Anspruch genommen habe, statt sich wenigstens gleichzeitig des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu bedienen.

7

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

8

II.

Der Kläger meint, die ihm aus der Rechtsverfolgung gegen den Schädiger entstandenen Kosten seien Teil des Schadens, den er auf Grund von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend zu machen berechtigt ist. Dieser Kostenersatz liege innerhalb der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht (§ 150 VVG) und werde daher von der genannten Regelung im Pflicht Versicherungsgesetz erfaßt.

9

Damit mißversteht der Kläger jedoch das, was das Gesetz mit den Worten "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" gemeint hat. Dadurch sollte dessen Haftung nicht über das, was dem Geschädigten aufgrund "seines Anspruchs auf Ersatz des Schadens" (so Nr. 1 Satz 1 des § 3 PflVG) zusteht, ausgedehnt, sondern umgekehrt für bestimmte Fälle (Deckungssumme, Risikoausschlüsse) eingeschränkt werden. Der Direktanspruch gegen den Versicherer ist seinem Umfang nach zunächst durch den Schaden festgelegt, den der Geschädigte nach den materiell-rechtlichen Haftungsvorschriften von dem Schädiger ersetzt verlangen kann. Dazu gehört grundsätzlich aber nicht die Belastung des Geschädigten mit den Risiken der gerichtlichen Geltendmachung seines Ersatzanspruchs; insoweit bewirkt die eigenständige Kostenregelung des Verfahrensrechts eine Zäsur hinsichtlich der haftungsrechtlichen Zurechnung der Folgen des Schadensereignisses (vgl. auch BGHZ 66, 112, 115) [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75]. So ist es selbstverständlich, daß der Geschädigte in der Regel vom Schädiger nicht, gestützt auf dessen materiell-rechtliche Ersatzpflicht, auch noch die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihm, weil er mit seiner Klage teilweise unterlegen war, auferlegt worden sind, mag ihn daran auch keinerlei Schuld treffen; daß diese Kostenlast mit dem Schadensereignis durchaus in (adäquatem) Zusammenhang steht, insofern also als ein "Folgeschaden" angesehen werden kann, ändert daran nichts. Ebensowenig führt, wenn der Geschädigte gegen einen der ihm als Gesamtschuldner haftenden Schädiger klageweise vorgegangen war, die ihm dabei erwachsenen Prozeßkosten aber von diesem nachher nicht beitreiben kann, zu einer Erhöhung der Einstandspflicht der übrigen Gesamtschuldner (vgl. RGR-Komm. BGB, 12. Aufl. § 426 Rdn. 27).

10

1.

An dieser Rechtslage wollte auch § 3 PflVG nichts ändern.

11

a)

Richtig ist zwar, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer auch von den Kosten freizustellen hat, die diesem im Haftpflichtprozeß selbst entstanden waren bzw. ihm durch gerichtliche Entscheidung zur Erstattung an den Gegner auferlegt worden sind (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG 20. Aufl. Anm. 1 u. 3 zu § 150 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch beschränkt sich diese durch § 150 VVG angeordnete Kostenüberwälzung, die der eigentlichen Haftpflichtversicherung bei gegebene Rechtsschutzversicherung, auf das Verhältnis der Partner des Versicherungsverhältnisses zueinander; der im Jahre 1965 durch die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes eingeführte § 3 PflVG hat diese Innen-Regelung nicht zu einem unmittelbaren (originären) Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ausgeweitet. Deshalb konnte im Streitfall zwar der Schädiger von der Beklagten, seinem Haftpflicht Versicherer entsprechende Erstattung verlangen, hätte er den Kostenerstattungsanspruch des Klägers erfüllt; diesem war in gleicher Weise der - bis zur Neuregelung des Jahres 1965 allein mögliche - Weg offen, mit seinem gegen den Schädiger gerichteten Kostenerstattungstitel dessen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu pfänden und dann als dessen Rechtsnachfolger (vgl. BGHZ 7, 244, 246) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51] gegen diese vorzugehen (vgl. hierzu die Begründung zum Pflicht Versicherungsgesetz 1965 - im folgenden "Begründung" genannt - BT-Drucks. IV/2252 S. 16; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 3 Nr. 1 und 2 PflVG; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 944; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtsch 1965, 1100, 1102). Allerdings führt dieser herkömmliche Weg der Anspruchsverfolgung dann nicht mehr zum Erfolg, wenn im Innen Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine Deckungspflicht besteht, vielmehr ein sog. "krankes" Versicherungsverhältnis vorliegt. Der in diesen Fällen durch das Pflichtversicherungsgesetz 1939 den Verkehrsopfern durch die §§ 158 bis 158 f VVG gewährte Schutz gilt in dieser Form nicht mehr, sondern ist, wie sich aus dem einleitenden Satz in § 3 PflVG ergibt, durch die Regelung in § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 ersetzt worden (vgl. Begründung, a.a.O. Seite 14/15; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 3 Nr. 1, 2 PflVG; Prölss NJW 1967, 786; Deiters VersWirtschaft 1965, 1101).

12

b)

Dies enthält keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber dem früheren Rechtszustand. Die Neuregelung, die durch das 1965 von der Bundesrepublik ratifizierte Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (abgedruckt in BT-Drucks. IV/2253 Seite 3 ff) veranlaßt und deren Besonderheit die Schaffung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers war, brachte nämlich insofern gegenüber dem Rechtszustand von 1939-1965 eine wesentliche Verbesserung, als sie dem Geschädigten auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts in der Person des Versicherers (vgl. BGHZ 57, 265, 267) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] einen weiteren Schuldner für seinen aus der Schädigung erwachsenen Ersatzanspruch gab und dadurch für diesen das Recht begründete, den Versicherer unter Vermeidung des vorher nötigen Umwegs unmittelbar (allein oder zugleich mit dem Schädiger) im Klagewege in Anspruch zu nehmen.

13

2.

Die Schaffung dieses neuen Weges zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen muß schon grundsätzlich Zweifel erwecken, ob der Geschädigte wirklich den Umfang der nunmehr durch § 3 Nr. 3 PflVG dem Versicherer auferlegten Mithaftung hinsichtlich der Prozeßkosten durch Vorgehen in herkömmlicher Weise, d.h. durch klageweise Inanspruchnahme lediglich des Schädigers erhöhen kann, weil der einfachere, schnellere und kostensparende Weg über die Direktklage führt. Mit der Außerkraftsetzung der §§ 158 c bis 158 f VVG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß er gerade wegen der Eröffnung eines unmittelbaren Weges vom Geschädigten zum Versicherer keine Notwendigkeit mehr sah, im Verhältnis des Versicherers zum Geschädigten außerhalb von § 3 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 bis 6 ein "gesundes" Versicherungsverhältnis zu fingieren, falls der Versicherer von seiner Deckungspflicht frei war. Damit aber besteht für den Geschädigten ein Risiko, wenn er anstelle des sich schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen aufdrängenden Weges der Direktklage den Umweg über ein Vorgehen zunächst nur gegen den Schädiger wählt. Mit Recht spricht Deiters (a.a.O. S. 1101) von einem erhöhten Kostenrisiko, falls der Geschädigte in getrennten Prozessen gegen den Versicherer und die versicherte Person vorgeht. Der Prozeß gegen den Schädiger ist, nachdem die Vergünstigung des § 158 c VVG nicht mehr gilt, nur dann noch sinnvoll, wenn die Leistungsfähigkeit des Schädigers außer Zweifel steht (so Deiters a.a.O.) - was von der Höhe des Schadensersatzanspruches abhängen wird - oder die Deckungspflicht des Versicherers außer Streit ist. Andernfalls läuft der Geschädigte Gefahr, den Prozeß gegen den Schädiger zwar gewonnen, dennoch aber nutzlos geführt zu haben. Er muß dann einen zweiten Prozeß gegen den Versicherer, gestützt auf § 3 Nr. 1 PflVG fuhren, in welchem er zwar seinen Schaden, sozusagen die "Hauptsache" wiederum zugesprochen bekommen wird und insoweit unter Kostenlast des Versicherers, nicht aber auch die durch seinen "übereilten" Vor-Prozeß gegen den Schädiger nunmehr doppelt verursachten Kosten. Denn es dürfte nicht Sinn des dem Schädiger mit der Direktklage in die Hand gegebenen Verfahrens gewesen sein, die Versicherer mit Kosten zu belasten, die zu vermeiden waren, wenn der Geschädigte sogleich den Versicherer - wenn auch nicht allein, wie das die "action directe" des Französischen Rechts vorsieht, sondern zusammen mit dem Schädiger (§ 59 ZPO) - verklagt hätte.

14

Auch diese Überlegungen machen deutlich, daß die in § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG enthaltene und den Umfang des Direktanspruchs abgrenzende Verweisung auf die Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis nur die sachlich-rechtlichen Ansprüche i.S. von § 149 VVG betrifft, die aufgrund der materiell-rechtlichen Haftungsnormen geltend gemacht werden können. Ein Schaden aber, der dem Geschädigten allein dadurch erwächst, daß er einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem nur gegen den Schädiger geführten Prozeß schließlich weder gegen diesen selbst noch auch wegen Nichtbestehens einer Deckungspflicht gegen den Versicherer auf dem herkömmlichen Umweg mittels Pfändung und Überweisung durchzusetzen vermag, gehört, wenngleich er sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, als eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, nicht zu dem, was § 3 Nr. 1 PflVG unter dem "Anspruch auf Ersatz des Schadens" versteht. Schon das Reichsgericht hat in RGZ 124, 235, 236 unterschieden zwischen dem "eigentlichen Haftpflichtschaden", den der Versicherer gemäß § 149 VVG zu decken hat, und den durch einen Prozeß entstandenen Kosten, die der Versicherer gemäß der in § 150 VVG geregelten "Rechtsschutzversicherung" auch noch zu decken hat; ähnlich trennt auch § 10 Abs. 6 AKB zwischen den "Haftpflichtansprüchen" und den Kosten. Der Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG stimmt aber mit dem Haftpflichtanspruch überein, so daß der Versicherer nur in diesem Umfang zu ersetzen braucht (so Müller-Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, Veröffentlichungen des Seminars für Versicherungswissenschaft 1966 S. 144). Maßgebend für den Umfang des Direktanspruchs ist, wie Feyock VersWirtschaft 1965, 318 richtig sagt, allein die Haftung des Versicherten nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Vorschriften.

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3.

Im Ergebnis hat also das Oberlandesgericht mit Recht verneint, daß der Kläger seinen gegen den Schädiger bestehenden Kostenerstattungsanspruch mittels Direktklage (auch) gegen den beklagten Versicherer durchsetzen kann (vgl. auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 12 StVG Rdn. 54). Infolgedessen kommt es auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils nicht mehr an, wonach der Klageanspruch auch an § 254 BGB hätte scheitern müssen (dazu kritisch H.J. Wussow WJ 1977, 13 - zu einem Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts in NJW 1976, 1459).

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt