Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1992, Az.: III ZR 41/91
Schadensersatz wegen der Zurückstellung eines Baugesuchs; Entschädigung wegen der Zurückstellung eines Baugesuchs; Ablehnung von Vorbescheidsanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 41/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.12.1990 - AZ: 1 U 2848/89
Rechtsgrundlage
- § 15 BBauG
Prozessführer
1. Hermann B., E. Straße ..., M.,
2. Franziska O., E. Straße ..., M.,
3. Gabriele Mi., E. Straße ..., M.,
Prozessgegner
Landeshauptstadt M., vertreten durch den Oberbürgermeister, R., M.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 29. Januar 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Dezember 1990 - 1 U 2848/89 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 8.550.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Kläger leiten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen die beklagte Stadt sowohl aus der Zurückstellung (§ 15 BBauG) ihrer Baugesuche als auch aus der teilweisen Zurückstellung und teilweisen Ablehnung ihrer Vorbescheidsanträge her. Das Berufungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben (vor dem Außerkrafttreten der Münchner Staffelbauordnung am 31. Dezember 1979) verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision dringen im Ergebnis nicht durch.
a)
Für das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, bestand ein fragmentarisches, im wesentlichen aus den Planungsvorstellungen der Beklagten aus dem Jahre 1936 hervorgegangenes Bauliniengefüge, das nach dem Krieg wiederholt geändert worden ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die diesem Bauliniengefüge zugrundeliegenden Baulinienpläne nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundesbaugesetzesübergeleitet worden sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt ausgesprochen hat, solche Baulinienpläne seien in Verbindung mit der Münchner Staffelbauordnung vom 23. Dezember 1959 - nach erfolgter Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 - einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BBauG) gleichzuachten (Urteil vom 16. Oktober 1980 - III ZR 65/79 - WM 1981, 148, 149; Beschluß vom 14. Juli 1982 - III ZR 197/81).
b)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig, weil das Bauliniengefüge in dem hier in Rede stehenden Bereich insgesamt funktionslos geworden sei. Die den Baulinienfestsetzungen zugrundeliegenden Planungsabsichten der Beklagten, so führt es aus, könnten insbesondere deswegen nicht mehr verwirklicht werden, weil das ursprüngliche Konzept, eine breit dimensionierte, auf übergeordnete Verkehrsbedeutung ausgerichtete Straße durch das Gebiet zu legen, offenkundig undurchführbar geworden sei, nachdem die geplante Straßentrasse teilweise mit einer Wohnsiedlung entlang der Spessartstraße (vom Berufungsgericht irrtümlich als Pühnstraße bezeichnet) überbaut worden sei. Damit könnten auch die die Planstraße begleitenden, durch Baulinien ausgewiesenen Bauräume auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr wie geplant genutzt werden. Aufgrund dieser Entwicklung seien auch die entlang der Eggenfeldener Straße bestehenden Baulinien obsolet geworden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, soweit sie das Bestehen und den Inhalt nicht revisiblen Ortsrechts betreffen, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO); Normen und Grundsätze des revisiblen Rechts sind nicht verletzt.
aa)
Zwar hat die Beklagte die Baulinienpläne, um die es im Streitfall geht, seinerzeit als Verwaltungsakte erlassen (Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 aaO). Die tatrichterliche Auslegung von Verwaltungsakten kann vom Revisionsgericht grundsätzlich in vollem Umfang nachgeprüft werden (Senatsurteil BGHZ 86, 104, 110). Nach der Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 gelten solche Pläne aber nicht als Verwaltungsakte, sondern mit Rechtsnormcharakter fort (BVerwG DÖV 1992, 72, 73 [BVerwG 15.08.1991 - BVerwG 4 N 1.91]). Sie sind damit Ortsgesetze, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen und den Inhalt solcher Gesetze ist für das Revisionsgericht ebenso bindend (§ 562 ZPO) wie die Entscheidung über ihre Anwendbarkeit (Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 562 Rn. 1). Daß § 562 ZPO auch Entscheidungen über das Nichtbestehen (die Unanwendbarkeit) irrevisiblen Rechts bindende Wirkung beimißt, ist allgemein anerkannt (RGZ 137, 324, 347; BGHZ 24, 159, 164; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 562 Anm. B I).
bb)
Zu den Entscheidungen über die (dauernde) Unanwendbarkeit nicht revisiblen Rechts i. S. des § 562 ZPO gehört auch die Feststellung, in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzungen seien zwar nicht förmlich aufgehoben, aber infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5; 85, 273, 281 f; Senatsurteile BGHZ 97, 1, 5 f[BGH 19.09.1985 - III ZR 162/84] und vom 25. November 1982 - III ZR 55/81 - WM 1983, 158, 159). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hängt entscheidend vom Inhalt der einzelnen Festsetzung, dem planerischen Gesamtzusammenhang, dem diese zugeordnet ist, und den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet ab; sie läßt sich also nur "ortsgesetzbezogen" beurteilen. Diese Entscheidung obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Gelangt dieser aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu dem Schluß, die in Rede stehende Festsetzung sei obsolet geworden, so würde das Revisionsgericht mit einer inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung die seiner Prüfungskompetenz gezogenen Grenzen (§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) überschreiten.
cc)
Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist dagegen die Frage, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen verkannt hat, unter denen eine planerische Festsetzung funktionslos werden kann. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision indessen nicht auf. Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß eine planerische Festsetzung schon dann obsolet werden könne, wenn ihre Verwirklichung auf "absehbare" Zeit ausgeschlossen sei. Dabei handelt es sich ersichtlich nur um eine mißlungene Formulierung des Tatrichters. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, das den Baulinienfestsetzungen zugrundeliegende planerische Konzept der Beklagten sei "offensichtlich unmöglich" geworden. Dies zeigt, daß der Tatrichter - rechtlich unbedenklich - eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit für ausgeschlossen erachtet hat. Daß das Berufungsgericht den Begriff der "Offensichtlichkeit" verkannt habe, macht die Revision nicht geltend. Die Frage, ob die eingetretene Veränderung der Verhältnisse den erforderlichen Grad der Erkennbarkeit aufwies, ist in dem oben dargelegten Sinne "ortsgesetzbezogen" und unterliegt deshalb nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
c)
Es kann dahinstehen, ob die Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich zulässig gewesen wären, wollte man den Baulinienplänen in Verbindung mit der Staffelbauordnung den Charakter eines einfachen, bei der Beurteilung nach §§ 34, 35 BBauG zu berücksichtigenden Bebauungsplans beimessen; denn auch bei dieser Beurteilung wäre die Zulässigkeit der Vorhaben an der Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzungen gescheitert. Dafür, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Vorhaben nach §§ 34, 35 BBauG auch bei dieser Fallkonstellation nicht hätte verneinen dürfen, bringt die Revision nichts in diesem Zusammenhang Erhebliches vor.
2.
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 8.550.000,00 DM
Werp
Rinne
Wurm
Deppert