Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1994, Az.: VII ZR 209/93
Erfolgreiche Berufung; Hilfsantrag der Gegenseite; Zurückweisung; Wert der Beschwer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 209/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1994, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 612 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1538-1439 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1003 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 105 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1994, 170 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gibt das Berufungsgericht der Klage statt und weist es eine hilfsweise geltendgemachte Gegenforderung der beklagten Partei als unsubstantiiert zurück, so erhöht sich die Beschwer der beklagten Partei um den Wert der Gegenforderung, wenn die Entscheidungsgründe keinen Anhaltspunkt für eine Zurückweisung als unzulässig enthalten.
Gründe
I. Der Kläger hat restliches Architektenhonorar in Höhe von 57.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht; die Beklagte hat sich u.a. mit der Einrede mangelnder Fälligkeit und mit der (Hilfs-)Aufrechnung von Gegenansprüchen verteidigt. Gegen das die Klage mangels Fälligkeit der Forderung abweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 57.000 DM nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, der Beklagten stünden die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers (25.000 DM) und Bausummenüberschreitung (50.000 DM) mangels substantiierten Vortrags nicht zu. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 57.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Sie meint, die aberkannten Gegenforderungen seien zum Wert der Klageforderung hinzuzrechnen, da über sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen sei.
II. Der Wert der Beschwer ist auf über 60.000 DM festzusetzen. Die vom Berufungsgericht aberkannten, von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind zum Wert der Klageforderung hinzuzurechnen.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine beklagte Partei zusätzlich zur Klageforderung in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (Senat, Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 = NJW 1992, 317). Eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung kann allerdings im Einzelfall auf der Überzeugung des Gerichts beruhen, die Tatsachenangaben zu den behaupteten Gegenansprüchen seien so unzureichend, daß nicht bestimmbar sei, welche Gegenforderungen die beklagte Partei mit ihrer Hilfsaufrechnung geltend machen wolle. In diesem Falle wird die Hilfsaufrechnung als unzulässig mit der Folge zurückgewiesen, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89 = BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Aufrechnung 1).
b) Hier hat das Berufungsgericht die Gegenforderung der Beklagten in der Sache beschieden. Es hat, ohne die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zu berühren oder diese Frage - wenn auch prozeßordnungswidrig - zumindest offenzulassen, die Gegenforderungen als unsubstantiiert bezeichnet. Mangels eines Anhaltspunktes in den Entscheidungsgründen, der für eine Zurückweisung als unzulässig sprechen könnte, sind die Gegenforderungen als unschlüssig und damit als sachlich unbegründet abgewiesen worden. Dies wird durch die Erwägungen zu dem behaupteten Planungsfehler des Klägers deutlich, bei dem das Berufungsgericht (erst) aufgrund des Bestreitens des Klägers näheren Vortrag der Beklagten vermißt. Daß die maßgebliche Begründung für die Aberkennung der Gegenforderungen auf dem prozessualen Grund der fehlenden Substantiierung beruht, berührt die Frage des Umfangs der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 = WM 1991, 731, 732).
2. Das Berufungsurteil läßt irgendwelche materiellrechtlichen Erwägungen dahingehend, es liege hier keine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern nur ein schlichtes Abrechnungsverhältnis auf der Grundlage der Differenztheorie vor, das den Wert der Beschwer nicht erhöht (so zu letzterem: Senat, Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 aaO), nicht erkennen. Nach alledem erhöht sich der Wert der Beschwer über die zuerkannte Klageforderung von 57.000 DM um den Wert der aberkannten Aufrechnungsforderungen, wobei die Summe den Betrag von 60.000 DM rechnerisch übersteigt.