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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1989, Az.: BVerwG 8 B 115.89

Wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung; Entstehen der Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen; Endgültige Herstellung der Einrichtung; Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 115.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.1989 - AZ: 12 A 73/86 VG Koblenz - 11.04.1986 - AZ: 2 K 216/85

Fundstellen

  • DokBerA 1990, 83-84
  • DÖV 1990, 709 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das Bundesrecht gebietet nicht, den § 8 Abs. 1 Satz 3 RhPf KAG 1977 entgegen dessen Wortlaut dahin auszulegen, daß die Beitragspflicht nicht mit der endgültigen Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtung, sondern mit der Anschließbarkeit des bevorteilten Grundstücks an einen betriebsfertigen Teil der Leitungsgebundenen Einrichtung entsteht.

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 355,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBl. S. 305) - KAG - können die kommunalen Gebietskörperschaften zur Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung) öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten, denen diese Einrichtungen in besonderem Maße zum Vorteil gereichen, einmalige Beiträge erheben. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Absatzes 1 u.a. für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen auch wiederkehrende Beiträge erheben. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG entsteht "bei Baumaßnahmen ... die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung".

3

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für die Oberflächenentwässerung des an die Flächenkanalisation angeschlossenen Grundstücks der Kläger mit der Begründung aufgehoben, die Beitragspflicht sei nicht entstanden, weil die Einrichtung, an die der wiederkehrende Beitrag anknüpfe, im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG entstehe die Beitragspflicht auch im Fall der wiederkehrenden Beiträge erst mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Die endgültige Herstellung bestimme sich nach der im Zeitpunkt der Beitragserhebung für die Einrichtung maßgeblichen Planung. Voraussetzung der endgültigen Herstellung sei danach, daß die Einrichtung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, wie sie vom Planungswillen des Einrichtungsträgers bestimmt werde, technisch betriebsbereit hergestellt sei und von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten der von der Einrichtung erschlossenen Grundstücke jederzeit in vollem Umfang genutzt werden könne.

4

Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß diese in Auslegung irrevisiblen Landesrechts getroffenen Annahmen des Berufungsurteils in den von der Beschwerde aufgezeigten Richtungen Bundesrecht nicht verletzen.

5

Der Beschwerde ist allerdings darin beizupflichten, daß die vorbezeichneten Annahmen des Berufungsurteils zu einem für die Gemeinden mißlichen Ergebnis führen. Da eine leitungsgebundene Einrichtung (Abwasseranlage) erfahrungsgemäß selten einen endgültigen und abschließenden Ausbauzustand erreicht, weil z.B. nahezu in jeder Gemeinde die Möglichkeit besteht, daß die leitungsgebundene Einrichtung infolge Entstehens neuer Wohngebiete innerhalb oder außerhalb derzeit bebauter Gebiete erweitert wird, dürften die fraglichen Voraussetzungen der endgültigen Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung allenfalls in Ausnahmefällen erfüllt sein. Daraus läßt sich jedoch für eine Verletzung von Bundesrecht nichts herleiten. Die Frage, ob die dargelegte Rechtsauslegung des Berufungsgerichts - als Rechtsauslegung - gegen Bundesrecht verstößt, ist zu verneinen. Der Landesgesetzgeber hat nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG das Entstehen der Beitragspflicht - anders als z.B. § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 712), nach dem die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht, "sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann" - sowohl bei Straßenbaumaßnahmen als auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen maßgebend an die "endgültige Herstellung der Einrichtung" geknüpft. Angesichts dessen kann dem Berufungsgericht nicht entgegengehalten werden, es verletze mit der von der Beschwerde beanstandeten Auslegung dieser Vorschrift das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip. Daß eine Auslegung von Landesrecht als Auslegung dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht, kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn sie als Auslegung offensichtlich willkürlich ist (vgl. Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35). Das kann nicht für eine Auslegung zutreffen, die sich an den Wortlaut hält. Daran führt auch nicht das Beschwerdevorbringen vorbei, die Rechtsprechung des Berufungsgerichts mache die Erhebung wiederkehrender Beiträge praktisch unmöglich und höhle den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG bis zur Inhaltslosigkeit aus. Dasselbe gilt für die Überlegung, dem Berufungsgericht sei nicht verwehrt, den § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG - etwa aus der Erwägung, der Landesgesetzgeber habe ein für die Gemeinden so wenig zuträgliches Ergebnis nicht herbeiführen wollen - gegen den Wortlaut dahin auszulegen, daß die Beitragspflicht eines durch die leitungsgebundene Einrichtung bevorteilten Grundstücks mit dessen Anschließbarkeit an einen betriebsfertigen Kanal, d.h. mit der betriebsfertigen Herstellung des Teils der Einrichtung vor dem einzelnen bevorteilten Grundstück, entsteht. Eine solche Auslegung mag möglich sein, ja, sie mag sogar naheliegen. Durch Bundesrecht geboten wird sie gleichwohl nicht.

6

Soweit sich die Beschwerde auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie (unter dem Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit) auf den Gleichheitssatz beruft, ist zunächst festzuhalten, daß dagegen die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung des Landesrechts - als Auslegung - nicht verstoßen kann. Die auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Fragen können vielmehr nur den Inhalt des (so ausgelegten) Landesrechts betreffen, müßten also klärungsbedürftige Zweifel aufwerfen, ob der Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz für außerstande gehalten werden muß, die Regelung in § 8 Abs. 3 KAG so zu treffen, wie er sie nach Meinung des Berufungsgerichts getroffen hat. Davon kann keine Rede sein. Weshalb der Landesgesetzgeber nicht in der Lage sein sollte, den Gemeinden für "Teilplanungskonzepte" einen "Planungsaufwand" zuzumuten, "der erfahrungsgemäß denjenigen bei der Entwicklung eines Gesamtkonzeptes um ein vielfaches übersteigen wird" (Beschwerdeschrift S. 6), ist ebensowenig ersichtlich, wie es ersichtlich ist, weshalb es gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte, wenn der Landesgesetzgeber eine Regelung trifft, die zur Folge hat, daß "wiederkehrende Beiträge ... nur ... dann erhoben werden können, wenn mehr oder weniger zufällig ... zur Zeit der Beitragserhebung ein Planungskonzept vorgefunden würde, das sich auf einen Teilbereich des Gesamtsystems bezieht und das zur Zeit der Beitragsveranlagung als endgültig hergestellt angesehen werden kann" (Beschwerdeschrift S. 7).

7

Nicht weiter vertieft zu werden braucht, daß sich in Fällen der vorliegenden Art die (ggf. landesrechtliche) Frage stellen kann, ob es möglich ist, einen fehlerhaften Beitragsbescheid als Vorausleistungsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. dazu auch die Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358>[BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81] und vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 <6>). Diese Frage ist im Zusammenhang mit der von der beklagten Stadt begehrten Zulassung der Revision nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde ist darauf nicht gestützt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 355,20 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus