Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: 2 StR 421/90
Betrug durch Überschreibung von Geschäftsanteilen einer GmbH; Gesellschafterstellung als Vermögensschaden; Haftung des Erwerbers eines Geschäftsanteils einer GmbH; Anforderungen an Gebot zur Erhaltung des Stammkapitals; Anforderungen an wirksame Anmeldung eines neuen GmbH Gesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 17478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 27.03.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 713-714 (Volltext)
- GmbHR 1991, 195-196 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Serge Jean Pierre J., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ... 1945 in P. (Frankreich)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 20. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer und Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte J. vom Vorwurf des Betrugs durch Übertragung der Geschäftsanteile der G.-GmbH auf den Zeugen H. (Anklagepunkt acht) freigesprochen wurde.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Im übrigen wurde er freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit der Sachrüge an, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Zeugen H. durch Veräußerung der Geschäftsanteile an der G.-GmbH an diesen freigesprochen wurde.
Die - ausdrücklich erklärte - Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist entgegen der in der Verhandlung geäußerten Auffassung des Vertreters des Generalbundesanwalts wirksam. Das Rechtsmittel erfaßt nicht den Freispruch vom Vorwurf, von H. betrügerisch Finanzwechsel erlangt zu haben, da die Anklage beide Vorwürfe als rechtlich selbständige Taten aufgefaßt hat und diese Auffassung als zutreffend erscheint.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte plante 1984 die Entwicklung von Software zur Schulung von Sekretärinnen und wollte EDV-Anlagen vertreiben. Das Unternehmen sollte in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, der Angeklagte wollte jedoch "offiziell nicht in Erscheinung treten" (UA S. 18).
Die Gesellschaft - im folgenden G. genannt - wurde in Anwesenheit des Angeklagten durch notariellen Vertrag vom 12. September 1984, den der Angeklagte vorbereitet hatte, gegründet. Alleiniger Gesellschafter war ein Strohmann namens S.. Das Stammkapital betrug 50.000 DM; eine Einzahlung auf die Stammeinlage war nicht erfolgt. S. wurde auch Geschäftsführer.
Durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1984 trat S. "nach Absprache zwischen dem Zeugen S., den Angeklagten J. und W. und der Zeugin Martina W." (UA S. 20) von seinem Geschäftsanteil von 50.000 DM einen Teil von 20.000 DM an den Mitangeklagten Hans-Jürgen W. und einen weiteren Teil von 10.000 DM an Martina W. ab. Auch die neuen Gesellschafter erbrachten keine Leistungen auf ihre Stammeinlage. Hans-Jürgen W. wurde alleiniger Geschäftsführer.
Am 8. Oktober 1984 zahlte der Angeklagte auf das Geschäftskonto der G. 50.000 DM ein, von denen er sich bereits am 10. Oktober 1984 40.000 DM wieder auszahlen ließ. Die Einzahlung "sollte offensichtlich bei Bedarf als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage fungieren" (UA S. 21).
Als Anfang November 1984 dem Angeklagten und dem Mitangeklagten Hans-Jürgen W. klar wurde, "daß ihr Unternehmen G. keine Zukunft habe" (UA S. 21), beschlossen sie, "sich auf unlauterem Wege unter Ausnutzung der G. Barmittel zu verschaffen, die Spuren ihrer Verantwortlichkeit so gut es geht zu verwischen und sodann ihrer eigenen Wege zu gehen" (UA S. 22).
Danach begingen der Angeklagte und der Mitangeklagte Hans-Jürgen W. unter Ausnutzung der G. eine Reihe von Betrügereien. Deswegen sind sie inzwischen rechtskräftig verurteilt worden.
Soweit dem Angeklagten auch ein Betrug zum Nachteil des Zeugen H. durch Veräußerung der Geschäftsanteile an der G. zur Last gelegt wurde, stellt das Urteil folgendes fest:
"Wie bereits ausgeführt, planten die Angeklagten bereits Anfang November 1984 ihren "Rückzug" aus der G., in den auch die Zeugin Martina W. und der Zeuge S. einbezogen wurden. Nach der Vorstellung der Angeklagten bedurfte es zunächst eines "Strohmannes", der einerseits als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der G. vorgeschoben werden konnte und andererseits dem weiteren Agieren der Angeklagten in der G. nicht im Wege stand; es wurde also ein "dummer August" benötigt, wie der Angeklagte J. es treffend in der Hauptverhandlung bezeichnete. Die Angeklagten entschieden sich für den Zeugen H.. Dieser war den Angeklagten in keiner Hinsicht, insbesondere nicht intellektuell, gewachsen, überblickte das Ausmaß der Verantwortlichkeit eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH kaum und war wegen seiner finanziellen Verbindlichkeiten und im Hinblick auf die von den Angeklagten in Aussicht gestellten umfangreichen Geschäfte besonders gewillt, auf entsprechende Vorschläge der Angeklagten einzugehen.
Am Nachmittag des 13.11.1984 überredeten die Angeklagten den Zeugen H., sich "pro forma" als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der G. zur Verfügung zu stellen; die Argumente der Angeklagten waren in der Hauptverhandlung im einzelnen nicht mehr zu ermitteln. Es wurden jedenfalls "geschäftliche Notwendigkeiten" vorgegeben. Entsprechend ihrem Plan fand dann noch am Abend des 13.11.1984 ein Termin bei dem Notar He. in S. statt. Zunächst hielten die (Noch-)Gesellschafter der G., die Zeugen S. und Martina W. sowie der Angeklagte W. eine Gesellschafterversammlung ab, bei der der Angeklagte W. als Geschäftsführer abberufen und der Zeuge H. als neuer Geschäftsführer eingesetzt wurde. Sodann traten die Zeugen S. und Martina W. sowie der Angeklagte W. mit notariellem Vertrag ... ihre Gesellschaftsanteile an den Zeugen H. ab. Bei diesem von den Angeklagten geplanten Vorgehen war ihnen klar, daß die G. wirtschaftlich wertlos war" (UA S. 34).
In der Folgezeit mußte sich H. mit den Gläubigern der Gesellschaft auseinandersetzen; die Eröffnung eines Konkursverfahrens über die G. wurde 1985 mangels Masse abgelehnt (UA S. 37).
2.
Das Landgericht sieht in diesem Verhalten des Angeklagten gegenüber H. keinen Betrug. "Da sich die Außenhaftung des Zeugen H. bezüglich der Verbindlichkeiten der GmbH aber lediglich auf das (nicht vorhandene) Gesellschaftsvermögen beschränkte, in das der Zeuge aber nach der Vorstellung des Angeklagten J. auch nichts eingebracht hatte, schied nach der Vorstellung des Angeklagten J. eine Schädigung des Zeugen H. aus" (UA S. 52).
3.
Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat übersehen, daß dem Erwerber von Geschäftsanteilen einer GmbH auch bei einer unentgeltlichen Übertragung ein Vermögensschaden allein aus der Gesellschafterstellung in Form einer Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen kann, wenn dieser Haftung - wie hier - kein gleichwertiger Zuwachs an aktiven Werten gegenübersteht.
Nach § 16 Abs. 3 GmbHG haftet der Erwerber eines Geschäftsanteils einer GmbH ab der Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft neben dem veräußernden Gesellschafter gesamtschuldnerisch für dessen zur Zeit der Anmeldung rückständige Leistungen auf den Geschäftsanteil (BGHZ 68, 191, 197; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 16 Rdn. 12; Winter in Scholz, GmbH-Gesetz 7. Aufl. § 16 Rdn. 42).
Ob eine solche Haftung hier eingetreten ist, hätte geprüft werden müssen.
Rückständige Leistungen der Veräußerer auf den Geschäftsanteil konnten hier unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten bestehen, je nachdem, ob die Einzahlung von 50.000 DM am 8. Oktober 1984 eine Leistung auf die Stammeinlage war oder nicht.
War die Einzahlung durch den Angeklagten als dem "wirtschaftlichen" Gesellschafter eine Einzahlung auf die Stammeinlagen, dann konnte die Rücküberweisung von 40.000 DM am 10. Oktober 1984 gegen das Gebot zur Erhaltung des Stammkapitals (§ 30 Abs. 1 GmbHG) verstoßen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß die Gesellschafter der Gesellschaft für die Erstattung des zurückbezahlten Betrags hafteten, soweit die Erstattung vom Angeklagten nicht zu erlangen war (§ 31 Abs. 1, 2 und 3 GmbHG). Diese Ausfallhaftung traf die Gesellschafter, die zur Zeit der Auszahlung Gesellschafter waren (h. M.; vgl. Baumbach/Hueck § 31 Rdn. 15 mit Nachweisen), also die Veräußerer.
War dagegen die Überweisung der 50.000 DM rechtlich nicht als Einzahlung auf die Stammeinlagen zu bewerten und hatte somit eine Einzahlung überhaupt nicht stattgefunden, dann haftete zunächst S. (§ 19 Abs. 2 GmbHG), danach neben ihm Hans-Jürgen W. und Martina W. für die Erbringung der Stammeinlage (§ 16 Abs. 3 GmbHG).
Als Erwerber der Geschäftsanteile traf H. diese Haftung der Veräußerer aus § 31 Abs. 3 GmbHG oder aus § 19 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG neben diesen (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 16 Rdn. 12).
Die Mithaftung des Erwerbers wird allerdings nicht schon durch den bloßen Erwerb der Geschäftsanteile, sondern nach § 16 Abs. 3 GmbHG erst durch die Anmeldung des Erwerbs unter Nachweis des Übergangs gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft ausgelöst, da erst diese Anmeldung für den neuen Gesellschafter Rechte und Pflichten begründet (einhellige Meinung; vgl. Fischer, GmbH-Gesetz 10. Aufl. § 15 Anm. 1; Winter in Scholz a.a.O. § 15 Rdn. 106 und § 31 Rdn. 23; Baumbach/Hueck a.a.O. Rdn. 11, 12). Es spricht viel dafür, daß auch diese Voraussetzung hier vorlag. Die Anmeldung kann formlos, auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (Baumbach/Hueck a.a.O. § 16 Rdn. 3). Eine ausdrückliche Anmeldung wird deshalb regelmäßig entbehrlich sein, wenn - wie hier - bei der Veräußerung alle Gesellschafter und der Geschäftsführer (H. selbst) mitwirken und der sofortige Übergang der Rechte und Pflichten gewollt ist (vgl. RGZ 157, 59; Winter in Scholz a.a.O. § 16 Rdn. 15; Baumbach/Hueck a.a.O. § 16 Rdn. 3).
Die gesellschaftsrechtliche Haftung des Erwerbers von Geschäftsanteilen einer GmbH kann den wirtschaftlichen Gesamtwert seines Vermögens (BGHSt 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]; 23, 300, 303) mindern und damit zu einem Vermögensnachteil in Form der schadensgleichen Gefährdung führen, wenn dadurch eine konkrete Gefahr, d.h. die nach den Umständen des Einzelfalles naheliegende Möglichkeit eines Verlustes, entstanden ist (vgl. BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87]; 21, 112, 113; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 153). Daß für H. eine solche Gefahr angesichts der zweifelhaften Vermögensverhältnisse des Angeklagten und der Veräußerer und ihres dolosen Zusammenwirkens bestand, liegt auf der Hand.
Die Haftung war auch unmittelbare Folge der im Erwerb der Geschäftsanteile zu sehenden Vermögensverfügung.
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit (BGHSt 14, 170, 171; Lackner a.a.O. Rdn. 99) bedeutet, daß das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensverfügung führt. Inwieweit vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang unterbrechen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Jedenfalls hat das Unmittelbarkeitsprinzip auf der Seite des Verfügenden nicht denselben Stellenwert wie bei Handlungen des Täters (vgl. dazu Lackner a.a.O. Rdn. 108). Mehraktige Verfügungen, von denen erst die letzte die Vermögensminderung herbeiführt, stehen dem Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht entgegen, wenn die Kette der Verfügungen zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist (vgl. Lackner a.a.O. Rdn. 108; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 62).
So liegt der Fall hier: Die die Haftung auslösende Anmeldung des Erwerbs war die von allen Beteiligten gewollte Konsequenz aus dem Erwerb der Geschäftsanteile.
Auch die Voraussetzung der Stoffgleichheit (siehe dazu BGHSt 34, 379, 391) [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] ist gewahrt. Dem Nachteil des Zeugen H.entspricht ein Vermögensvorteil der veräußernden Gesellschafter. Dieser liegt darin, daß sie nicht mehr allein hafteten, sondern daß H. kraft Gesetzes als weiterer gesamtschuldnerisch Haftender - auch mit der möglichen Folge der Ausgleichungspflicht (§ 426 Abs. 1 BGB) - hinzutrat.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Schäfer