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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1979, Az.: 4 StR 116/79

Umfang der Feststellungspflicht für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes; Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit; Mehrere Minuten andauerndes Würgen, welches im weiteren Verlauf zum Tod führt, muss nicht zwangsläufig bedingten Tötungsvorsatz begründen; Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1979
Aktenzeichen
4 StR 116/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 02.10.1978

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Hilfsarbeiter Wolfgang W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1944 in B.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten - nach Aufhebung ihres ersten Urteils durch den Senat - wiederum wegen Mordes - nunmehr dem Hinweis des Senats entsprechend - in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch die gegen das neue Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrüge geht allerdings fehl.

3

Den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren sexualpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Schwurgerichtskammer mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen aus den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Der vernommene Sachverständige Prof. Dr. Dr. Br. verfügt, wie die Schwurgerichtskammer in dem den Beweisantrag zurückweisenden Beschluß ausreichend dargelegt hat, auch auf sexualpsychologischem Gebiet über eine hinreichende Sachkunde. Weder sein schriftliches Gutachten noch seine im Urteil festgestellten gutachtlichen Äußerungen in der Hauptverhandlung geben Grund zu der Befürchtung, daß er seiner Aufgabe nicht voll gewachsen gewesen ist. Auf angeblich entgegenstehende mündliche Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung kann die Revision ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen; der Senat kann nicht nachprüfen, was der Sachverständige tatsächlich gesagt hat. Soweit die Revision schließlich die mangelnde Sachkunde des vernommenen Sachverständigen mit der Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, insbesondere auch damit zu begründen versucht, daß er nicht ein sexual-psychologisches, sondern (nur) ein nervenfachärztliches Gutachten erstellt habe, verkennt sie den im Urteil niedergelegten wesentlichen Inhalt seines Gutachtens. Ein weiterer Sachverständiger braucht, sofern der Tatrichter von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens überzeugt ist und nicht einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle vorliegt, nicht allein deshalb gehört zu werden, weil die Möglichkeit besteht, daß er zu einem anderen Ergebnis kommen werde (BGH, Urteile vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 - und vom 25. August 1976 - 2 StR 342/76 -). Daß etwa die vom Angeklagten vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Br. überlegen erscheinen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan.

4

II.

Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.

5

Der bedingte Tötungsvorsatz ist nicht hinreichend festgestellt.

6

Nach den Urteilsfeststellungen war der hochgradig sexuell erregte Angeklagte mit Rücksicht auf den Widerstand des 9 Jahre alten Jungen gegen sein unzüchtiges Ansinnen und dessen laute Hilferufe "jetzt entschlossen, koste es, was es wolle, auf jeden Fall mit Holger den Schenkelverkehr durchzuführen. Sein gesamtes Denken war nur noch auf die homosexuelle Triebbefriedigung ausgerichtet". Da er "stärkeren Widerstand erwartete" und "auf jeden Fall das homosexuelle Lusterlebnis bis zum Samenerguß haben wollte", war er zu "brutaler Gewaltanwendung" entschlossen. "Er wollte das Kind sich gefügig machen, es an dem lästigen Schreien hindern und seinen Widerstand brechen". Er griff Holger "mit seinen beiden Händen an den Hals und drückte fest zu. Er würgte den Jungen einige Minuten lang bis zur Bewußtlosigkeit". Dann lockerte er den Griff, zog Holger, "dessen nackten warmen Körper er überall fühlen wollte" und sich selbst aus, führte zunächst den Schenkelverkehr mit Holger durch, ohne daß es zum Samenerguß kam, und führte dann "mit brutaler Gewalt" sein Glied in den After des Jungen ein. Danach "fiel plötzlich der Kopf des Jungen ruckartig zur Seite, da bei Holger jetzt der Tod eintrat. Der Angeklagte erschrak hierüber. Er hatte die starke Vermutung, daß das Kind tot sein könne. In diesem Augenblick ließ beim Angeklagten die sexuelle Erregung sofort nach und er hatte kein Interesse mehr, den Afterverkehr bis zum Samenerguß durchzuführen. Er ließ von Holger P. sofort ab" (UA 15, 16).

7

Die Schwurgerichtskammer sieht die Einlassung des Angeklagten, "an den Tod und das Töten des Kindes habe er nicht gedacht" (UA 19), ohne nähere Auseinandersetzung mit ihr als widerlegt an. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte vielmehr "bei seinem festgestellten Würgen billigend in Kauf genommen, daß Holger sterben könne" (UA 20), und zwar auf Grund folgender Umstände: Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. habe der Angeklagte Holger "mehrere Minuten lang" gewürgt. Er habe Holger "stark und vernichtend" gewürgt, wie sich aus den Verletzungen ergebe. Er habe "auf jeden Fall zu dem homosexuellen Lusterlebnis unter Benutzung des warmen Körpers" kommen wollen. Hierzu habe ihm das Würgen gedient, "um Holgers Widerstand zu beseitigen". "Bei seiner inneren Einstellung" sei ihm "jedes Mittel, auch die billigend in Kauf genommene Tötung", recht gewesen (UA 21).

8

Diese Darlegungen reichen, wie die Revision zutreffend rügt, unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wozu ein längeres intensives Würgen gehört, liegt es allerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -, vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 3. November 1977 - 1 StR 607/77). Das muß aber nicht immer so sein. Bei dem vorliegenden Geschehensablauf kann der Täter den Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Bedingter Vorsatz und bewußte Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369;  BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 308/78 -). Beide Schuldformen grenzen also nahe aneinander. Mit besonderen in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen muß sich der Tatrichter deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen auseinandersetzen und auf diese Weise im Urteil zu erkennen geben, daß er beide möglichen Schuldformen gesehen und geprüft hat (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 461/78 - und vom 7. März 1979 - 3 StR 43/79 -). Das ist hier nicht geschehen.

9

Die Schwurgerichtskammer beruft sich auf die Feststellung, daß der Angeklagte den Jungen "stark und vernichtend" gewürgt habe, läßt dabei jedoch unerörtert, daß der Tod des Jungen nicht unmittelbar nach dem Würgen, sondern immerhin eine geraume Zeit später eingetreten ist und der Angeklagte dann "hierüber erschrak" (UA 16). Daraus hätte auch gefolgert werden können, daß der Angeklagte nur den Widerstand des Jungen hat brechen wollen, ohne sein Leben zu vernichten, und an einen möglichen Tötungserfolg überhaupt nicht gedacht, jedenfalls ihn nicht gebilligt hat. Die Schwurgerichtskammer betont weiter, daß der Angeklagte den Jungen mehrere Minuten lang gewürgt habe, läßt in diesem Zusammenhang jedoch unerörtert, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen der Würgegriff möglicherweise "nicht immer gleich fest gewesen sei" oder daß "in mehreren Etappen fest gewürgt worden sei" (UA 20), Auch das könnte ebenso gut für die Annahme sprechen, daß der Angeklagte einen Tötungserfolg mindestens nicht gebilligt hat, sondern daß er ihn im Gegenteil nicht hat eintreten lassen wollen. Vor allem aber läßt die Schwurgerichtskammer bei dem - so nur floskelhaft wirkenden - Hinweis auf die innere Einstellung des Angeklagten, dem "jedes Mittel, auch die billigend in Kauf genommene Tötung" recht gewesen sei (UA 21), unerörtert, daß der Angeklagte nicht nur über den Todeseintritt erschrak, sondern daß bei ihm auch "die sexuelle Erregung sofort nachließ" und er "kein Interesse mehr" an der (weiteren) Durchführung des Afterverkehrs hatte, obwohl er sein Ziel, um jeden Preis zum Samenerguß zu kommen, nicht erreicht hatte (UA 16). Aus diesen Umständen hätte auch gefolgert werden können, daß es dem Angeklagten eben nicht gleichgültig war, ob er seine Befriedigung an einem lebenden oder an einem (nackten, noch körperwarmen) toten Jungen fand. Das hätte gegen die Billigung des Tötungserfolges gesprochen.

10

Da die Schwurgerichtskammer dies alles nicht erörtert hat, läßt sich nicht ausschließen, daß sie den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes und auch der Verurteilung wegen der damit in Tateinheit begangenen sexuellen Handlungen und somit zur Zurückverweisung der Sache in vollem Umfang.

11

Für die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt:

12

1.

Liegt bedingter Tötungsvorsatz vor, kann neben dem Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" (vgl. dazu BGHSt 19, 101, 105; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 514/77 - und vom 6. März 1979 - 1 StR 348/78 -) nicht auch das Mordmerkmal "sonst aus niedrigen Beweggründen" angenommen werden. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" ist ein im Gesetz besonders benannter niedriger Beweggrund. Zum Mordmerkmal der heimtückischen Tötung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 12. März 1979 verwiesen.

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Läßt sich der bedingte Tötungsvorsatz nicht nachweisen, kommt insoweit eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178 Abs. 3 StGB in Betracht. Tateinheit mit den §§ 175, 176 StGB ist möglich.

14

2.

Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB abgesehen hat, trifft nur die sexuellen Handlungen, reicht jedoch nicht aus, soweit Mord oder Totschlag in Frage stehen.

15

3.

Falls die neue Verhandlung zu einer nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen sollte, wird gegebenenfalls auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB geprüft werden müssen. § 358 Abs. 2 StPO steht in keinem Fall entgegen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke