Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1978, Az.: 4 StR 461/78
Vorsätzlicher Totschlag oder fahrlässige Tötung; Tot eines Neugeborenen durch Strangulation mittels der Hand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 15.02.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Landarbeiter Rolf K. aus B., geboren am ... 1940 in A./W., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da sein Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf die Besetzungsrüge, die im übrigen unbegründet ist, keiner Erörterung.
Die Revision des Angeklagten vermißt zu Recht eine Würdigung des Sachverhalts auch dahin, ob er nicht etwa nur wegen einer fahrlässigen Straftat zu verurteilen ist.
1.
Die Kammer hat festgestellt, daß der einfach strukturierte, 130 kg schwere, im Zeitpunkt der Tat sehr aufgeregte Angeklagte das Schreien des Neugeborenen verhindern wollte, weil er eine Entdeckung des Aufenthaltes der Kindesmutter durch den Nachbarn befürchtete. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes legt die Strafkammer entscheidendes Gewicht auf die frühere Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Hand um den Hals des Kindes gefaßt und diesem die Luft abgedrückt. Ihre Folgerung daraus, wer in dieser Art und Weise auf den Hals eines Neugeborenen einwirke, "will diesen töten oder nimmt zumindest seinen Tod billigend in Kauf", muß jedoch schon wegen ihrer Ausschließlichkeit in Frage gestellt werden. Das Schwurgericht übersieht, daß seine Feststellungen hier auch eine andere und gleichfalls naheliegende Deutung zulassen. Das gilt sowohl für die Feststellung, der Angeklagte habe zugedrückt, um das schreiende Kind "zum Schweigen zu bringen", als auch für die Feststellung, er habe nach der Tat gegenüber der Kindesmutter sinngemäß geäußert, daß der Tod des Säuglings "nachträglich gesehen, doch besser sei", da man das Kind doch nicht habe gebrauchen können. Alle diese Umstände des Handlungsablaufs sind nämlich auch mit einer nur bewußt fahrlässigen Tötungshandlung zu vereinbaren.
2.
Der von der Kammer ohne weiteres angenommene bedingte Vorsatz und die bewußte Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 308/78). Beide Schuldformen grenzen also nahe aneinander. Vom Tatrichter muß daher erwartet werden, daß er in Fällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt, daß er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit ihnen im einzelnen auseinandersetzt. Da dies hier nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben.
3.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Spiegel
Ruß
Engelhardt
Goydke