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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1995, Az.: BVerwG 5 B 37.95

Nachrangprinzip als Grundprinzip des Sozialhilferechts; Vereinbarkeit von § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit Art. 6 Abs. 1 GG; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 37.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.11.1994 - AZ: 9 UE 144/93

In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

2

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Frage, ob der Nachrang der Sozialhilfe "ein höher zu schützendes Rechtsgut als Schutz von Ehe und Familie sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann", deshalb, weil die Vorinstanz angenommen hat, daß § 91 Abs. 3 BSHG in der hier noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94) auf den vom Beklagten übergeleiteten Pflichtteilsanspruch des Sohnes der Klägerin gegen diese nicht anwendbar ist. Diese Annahme ist zutreffend. § 91 BSHG stellt insgesamt, also einschließlich seines Absatzes 3, eine die Vorschrift des § 90 BSHG ergänzende Sonderregelung dar, die nach Überschrift, Wortlaut wie Sinn und Zweck auf bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche beschränkt ist (BVerwGE 82, 319 <321 f.>[BVerwG 21.09.1989 - 5 C 15/86];  92, 281 <285>[BVerwG 13.05.1993 - 9 C 49/92]) und deshalb auf den hier in Rede stehenden Pflichtteilsanspruch nicht erstreckt werden kann. Dies schließt aber, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls schon richtig ausgeführt hat, nicht aus, auch bei der Überleitung eines solchen Anspruchs den (vermeintlichen) Drittschuldner betreffende Härtegesichtspunkte zu berücksichtigen.

3

Das Nachrangprinzip, dessen Verwirklichung § 90 BSHG ermöglichen soll, ist zwar ein Grundprinzip des Sozialhilferechts. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 1993 (BVerwGE 92, 281 <286 f.>[BVerwG 27.05.1993 - 5 C 7/91]) klargestellt hat, folgt daraus jedoch nicht, daß das öffentliche Interesse an der Überleitung eines Anspruchs, der nicht von der Sonderregelung in § 91 BSHG erfaßt wird, absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen des Drittschuldners genießt. Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber die Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen in § 91 BSHG zugunsten der Unterhaltsschuldner ausdrücklich und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt hat, berechtigt nicht zu dem Umkehrschluß, daß die besonderen Lebensumstände des Drittschuldners, insbesondere seine familiären und sozialen Belange, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe in allen übrigen Fällen unberührt lassen. Es ist nicht auszuschließen, daß in Einzelfällen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 91 BSHG die Überleitung eines Anspruchs gerade aus Gründen, die aus der besonderen Lebenssituation des Drittschuldners oder aus seinem Verhältnis zum Hilfeempfänger herrühren, als unbillig oder unzumutbar erscheint. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat oder wenn infolge der Anspruchsüberleitung eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten wäre und der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) verletzt würde. Eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Betätigung des dem Sozialhilfeträger in § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch mit Blick auf den Drittschuldner eingeräumten Ermessens ("kann") mag in der Praxis wegen des starken Gewichts des Nachranggrundsatzes regelmäßig dazu führen, daß eine Überleitungsanzeige an den Drittschuldner ermessensfehlerfrei ergeht. § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG entbindet den Sozialhilfeträger jedoch nicht von der Aufgabe, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zugunsten des (vermeintlichen) Drittschuldners von einer beabsichtigten Anspruchsüberleitung abzusehen oder diese der Höhe nach zu beschränken ist.

4

Ist damit sichergestellt, daß auch bei Anwendung des § 90 BSHG familiäre Belange berücksichtigt werden müssen, ist für die Annahme, daß diese Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein könnte, kein Raum. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG kann nichts anderes gelten (s. auch - allgemein zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 90, 91 BSHG - Senatsbeschluß vom 27. August 1992 - BVerwG 5 B 172.91 - <Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 21 >). Inwieweit Art. 14 Abs. 1 GG, in der Beschwerdeschrift ebenfalls noch erwähnt, berührt sein könnte, ist von der Klägerin nicht näher dargelegt. Fragen, die unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnten, sind damit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.

5

Ob schließlich die im Rahmen der Ermessensbetätigung des Sozialhilfeträgers gebotene Interessenabwägung zutreffend vorgenommen und dem sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz unter Berücksichtigung widerstreitender Belange gegebenenfalls zu Recht der Vorrang eingeräumt worden ist - das Berufungsgericht hat dies (auf S. 10 f. seines Urteils) mit Bezug auf die Ermessensentscheidung des Beklagten bejaht -, ist eine Frage des Einzelfalls und kann deshalb ebenfalls nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt