Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1992, Az.: BVerwG 5 B 172.91
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Antrag auf Prozesskostenhilfe; Erfordernis der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt; Vereinbarkeit des Gläubigerwechsels nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem Gleichheitssatz des GG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 172.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.10.1991 - AZ: 6 S 2405/91
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 166 VwGO
- § 114 S. 1 ZPO
- § 121 Abs. 1 ZPO
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 90 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 91 BSHG
- § 2 Abs. 1 BSHG
- Art. 3 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. August 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1991 wird verworfen.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schreiben des Klägers vom 17. November 1991 zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedarf es eines Revisionsverfahrens nicht zur Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit eines nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bewirkten Gläubigerwechsels mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG; denn die gesetzliche Regelung ist mit jenem Verfassungsgrundsatz offensichtlich vereinbar.
Die Überleitung nach §§ 90, 91 BSHG ist ein sachgerechtes und mit Verfassungsrecht in Einklang stehendes gesetzliches Mittel zur (Wieder) Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rothkegel