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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1989, Az.: BVerwG 5 C 15.86

Begrenzung auf bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche; Nichteheliches Kind; Entbindungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 15.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.08.1982 - AZ: 3 VG A 362/81
OVG Niedersachsen - 08.01.1986 - AZ: 4 OVG A 127/82

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 319 - 323
  • BayVBl 1990, 89-92
  • DÖV 1990, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 1990, 89-92
  • FamRZ 1990, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1990, 110 (red. Leitsatz)
  • FuR 1990, 173 (red. Leitsatz)
  • FuR 1990, 52 (red. Leitsatz)
  • NJW 1990, 401 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 266 (amtl. Leitsatz)
  • VR 1990, 141-142
  • ZfS 1990, 55-57
  • ZfSH/SGB 1989, 645-646

Amtlicher Leitsatz

§ 91 BSHG enthält Sonderregelungen für den Fall der Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs.

Bei dem Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater auf Erstattung der Kosten der Entbindung (§ 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt es sich nicht um einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Beigeladene trägt ihr etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der am 18. März 1959 geborene Kläger ist aufgrund seines Vaterschaftsanerkenntnisses der Vater des am 19. Dezember 1979 geborenen T.; die Mutter ist die am 11. März 1964 geborene Beigeladene. Der Kläger und die Beigeladene haben am 29. August 1980 die Ehe geschlossen.

2

Die Stadt B. (als von dem Beklagten zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz herangezogene Stelle) gewährte der Beigeladenen vor und nach der Geburt des T. Hilfe zum Lebensunterhalt und übernahm auch die Kosten der Entbindung (einschließlich der Kosten für das Beschaffen von Umstandskleidung) in Höhe von 2.930,31 DM, da der Kläger hierzu nicht in der Lage war; denn er, der damals noch Schüler war, hatte weder Einkommen noch Vermögen.

3

Am 6. Oktober 1981 leitete die Stadt B. u.a. den der Beigeladenen gegen den Kläger zustehenden Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten (siehe § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den Beklagten über. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Überleitungsverfügung wies der Beklagte zurück.

4

Die hierauf erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 8. Januar 1986 (abgedruckt in NJW 1986, 1705 = FamRZ 1986, 600) zurückgewiesen; denn die Überleitung sei nach § 90 BSHG rechtmäßig, und § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG sei nicht anzuwenden, weil es sich bei dem übergeleiteten Anspruch nicht um einen "Anspruch gegen einen nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtigen" (einen Unterhaltsanspruch), sondern um einen Entschädigungsanspruch eigener Art handele.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Aufhebungsbegehren weiter. Er meint, bei dem Anspruch aus § 1615 k BGB handele es sich um einen Unterhaltsanspruch. Ungeachtet dessen hält er § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG deshalb für anwendbar, weil es nach dieser Vorschrift nicht auf die Art des Anspruchs ankomme, sondern darauf, ob der übergeleitete Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen gerichtet sei. Bei der Anwendung der genannten Vorschrift habe der Anspruch - so führt der Kläger weiter aus - mit Rücksicht auf seine (des Klägers) Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht übergeleitet werden dürfen. Letztlich sieht der Kläger in seiner Heranziehung eine Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bei.

8

II.

Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn das Oberverwaltungsgericht hat zum einen - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - zu Recht (und insoweit auch vom Kläger nicht in Frage gestellt) dargelegt, daß die Voraussetzungen, die nach § 90 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BSHG für jede Überleitung erfüllt sein müssen, vorgelegen haben. Zum anderen sind sowohl die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 91 BSHG als auch seine Ausführungen zur Rechtsnatur des Anspruchs aus § 1615 k BGB revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

9

1.

Soweit das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, § 91 BSHG enthalte Sonderregelungen für den Fall der Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, steht dies im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts (siehe die Beschlüsse vom 5. August 1986 - BVerwG 5 B 33.86 - <FEVS 36, 309 = NVwZ 1987, 890 = ZfS 1987, 114 = ZfSH/SGB 1987, 260>, vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 5 B 72.86 - <ZfS 1987, 178 = ZfSH/SGB 1987, 260>, vom 16. Juni 1987 - BVerwG 5 B 38.87 - <Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 13>). Die Vorstellung des Klägers, § 91 BSHG sei nicht nur bei der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, sondern auch in den Fällen der Überleitung sonstiger Ansprüche anwendbar, sofern sie sich vor dem Hintergrund eines Verwandtschaftsverhältnisses gegen einen Unterhaltspflichtigen richten, findet im Gesetz keine Stütze. Mit dieser Vorschrift werden nicht lediglich auf bestimmte Personen abstellende und bei der Überleitung eines gegen diese gerichteten Anspruchs zu berücksichtigende Vergünstigungen geregelt. Vielmehr geht es um die Privilegierung bestimmter Personen in bezug auf gegen diese gerichtete Ansprüche bestimmter Art, nämlich Unterhaltsansprüche. Hierzu ist zum einen (erneut) auf die Begründung zum (damaligen) § 84 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes hinzuweisen. Sie lautet (s. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 1799, S. 55):

"Wie bereits in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz die Verpflichtungen anderer nicht berührt. Dies gilt besonders für die Verpflichtungen von Personen, die aufgrund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts dem Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten haben. Kommen diese Personen ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergeleiteten Anspruch des Hilfeempfängers gegen sie geltend machen".

10

Zum anderen ergibt sich das dargelegte Verständnis der Sonderregelung aus der am 1. April 1974 in Kraft getretenen Änderung des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG dahingehend, daß die Überleitung nicht (mehr) gegen einen Unterhaltspflichtigen bewirkt werden darf, der mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. Diese Einschränkung hat nur Sinn in bezug auf einen (bürgerlich-rechtlichen) Unterhaltsanspruch, nicht aber in bezug auf sonstige Ansprüche gegen eine Person, die zum Gläubiger in einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung steht, vermöge deren nach bürgerlichem Recht abstrakt eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt bestehen kann.

11

Ferner ist auf den Absatz 2 des § 91 BSHG hinzuweisen. Die dort - als Teil des in § 91 BSHG geregelten Gesamtkonzepts - der Rechtswahrungsanzeige beigelegte Wirkung hat ausschließlich Bezug zu einem Unterhaltsanspruch. Die Rechtswahrungsanzeige ist ein Mittel, den (vermeintlichen) Unterhaltsanspruch des Empfängers der Sozialhilfe für die Vergangenheit - weitergehend als im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen - geltend machen zu können.

12

Schließlich ist in Absatz 3 Satz 2 des § 91 BSHG die Unterhaltsleistung ausdrücklich genannt: Steht zu ihr der mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis, dann kann der Träger der Sozialhilfe davon absehen, den Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen.

13

2.

Auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es sich bei dem Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger aus § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt. Dabei kann im hier entscheidungserheblichen Zusammenhang offenbleiben, ob dieser Anspruch ein Entschädigungsanspruch oder Ersatzanspruch eigener Art ist (in ersterem Sinne siehe Häberle in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage, Band 8, § 1615 k Rdnr. 3; im zweitgenannten Sinne siehe Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Auflage 1989, § 1615 k Erl. 1). Der Anspruch aus § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB besteht unabhängig von der Bedürftigkeit der Berechtigten (der Mutter des nichtehelichen Kindes) und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (des Vaters), beides sind aber Kriterien, die für die Annahme, daß ein Anspruch ein Unterhaltsanspruch ist, wesentlich sind (s. § 1602 Abs. 1 und § 1603 Abs. 1 BGB).

14

Die erwähnte Rechtsnatur des Anspruchs aus § 1615 k Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), durch das u.a. die §§ 1615 k und 1 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurden, bestätigt; denn dort (BT-Drucks. 5/2370, S. 55 f.) sind die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Entbindung und die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt unterschieden worden.

15

Ferner weist der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hin, daß bei der Neufassung des § 850 d Abs. 1 Satz, 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der Anspruch aus § 1615 k BGB den Unterhaltsansprüchen nicht zugeordnet worden ist.

16

Aufgrund all dessen ist mit dem Berufungsgericht der im Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1981 (§ 1615 k Rdnr. 1) und von Goeppinger (Unterhaltsrecht, 5. Auflage 1987, S. 263, Rdnr. 314) vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht beizutreten. Das Argument, § 1615 k BGB stehe im mit "Unterhaltspflicht" überschriebenen Dritten Titel (des Zweiten Abschnitts des Vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs), überzeugt angesichts dessen nicht, daß § 1615 k BGB zu den Vorschriften gehört, die in einem mit "Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter" überschriebenen Unterabschnitt stehen. Dabei handelt es sich um Vorschriften zur Regelung von Ansprüchen verschiedener Art, beruhend auf dem Vorgang der nichtehelichen Mutterschaft und der nichtehelichen Geburt.

17

Da hiernach § 91 BSHG nicht anzuwenden ist, kommt es auf die Ausführungen des Klägers einerseits zum Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift, d.h. zu der in § 79 BSHG bestimmten Einkommensgrenze, und andererseits zum Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des § 91 BSHG, d.h. zum Absehen von der Inanspruchnahme aus dem Grunde einer Härte, nicht an.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Pietzner