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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1986, Az.: BVerwG 5 B 72.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Überleitung eines dem Empfänger von Sozialhilfe möglicherweise zustehenden Anspruchs aus § 528 BGB; Beschränkungen bei Unterhaltsberechtigung bzw. Unterhaltsverpflichtung von Schenker und Beschenktem

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 72.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.03.1986 - AZ: 4 OVG A 32/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. März 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist; denn die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen; sie allein macht der Kläger geltend (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

In bezug auf die vom Kläger (dem Sinne nach) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 91 BSHG auch bei der Überleitung eines dem Empfänger von Sozialhilfe möglicherweise zustehenden Anspruchs aus § 528 BGB anzuwenden ist, ob insbesondere die sich aus dem Absatz 1 Satz 2 des § 91 BSHG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind, wenn der Schenker und der Beschenkte nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltsverpflichtet sind, ist in einem Revisionsverfahren keine Entscheidung zu erwarten, die dazu dienen könnte, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren oder das Recht in bedeutsamer Weise fortzuentwickeln. Die bezeichnete Rechtsfrage braucht nicht durch höchstrichterliche Entscheidung geklärt zu werden; denn es ist nicht zweifelhaft - das Oberverwaltungsgericht spricht unter Hinweis auf maßgebende Erläuterungswerke zum Bundessozialhilfegesetz zutreffend von einer einhelligen Meinung -, daß mit § 91 BSHG aus dem (umfassenden) Anwendungsbereich des § 90 BSHG Sonderregelungen für diejenigen Fälle getroffen sind, in denen der übergeleitete Anspruch (originär) ein Unterhaltsanspruch ist, der nach bürgerlichem Recht dem Hilfeempfänger (möglicherweise) gegen den Dritten zusteht (s. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1986 - BVerwG 5 B 33.86 -).

3

Bereits das Berufungsgericht hat auf die Begründung zum (damaligen) § 84 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes hingewiesen. Danach gilt diese Bestimmung für die Verpflichtung von Personen, die aufgrund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts dem Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten haben (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 1799, S. 55). Sofern diese Rechtsauffassung noch einer Bestätigung bedürfte, so ergäbe sich diese aus der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Beschränkung dahin gehend, daß - abweichend von der nach wie vor bestehenden bürgerlichrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten in gerader Linie - der Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirkt werden darf, wenn dieser mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt ist.

4

Darauf, daß sich die in § 91 BSHG enthaltenen Sonderregelungen möglicherweise sogar nur auf die gesetzliche, nicht aber auf eine vertraglich begründete Unterhaltspflicht beziehen (s. den Beschluß vom 13. Oktober 1982 - BVerwG 5 B 61.82 - <Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 69, S. 98>), kommt es nicht (mehr) an.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel