Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1987, Az.: BVerwG 5 B 38.87
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Überleitung eines Schenkungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 38.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1987 - AZ: 17 A 1756/86
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 91 BSHG
- § 528 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesvewaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist; denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Abweichung (s. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 VwGO) zuzulassen.
1.
Zu der von der Klägerin (dem Sinne nach) gestellten Rechtsfrage, ob § 91 BSHG auch bei der Überleitung eines dem Empfänger von Sozialhilfe möglicherweise zustehenden Anspruchs aus § 528 BGB anzuwenden ist, ob insbesondere die im Absatz 3 des § 91 BSHG getroffene "Härte-Regelung" zu beachten ist, wenn der Schenker und der Beschenkte nach bürgerlichem Recht wechselseitig unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltsverpflichtet sind, ist in einem Revisionsverfahren keine Entscheidung zu erwarten, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde.
In den Beschlüssen vom 5. August 1986 (BVerwG 5 B 33.86 <ZfSH/SGB 1987, 260>) und vom 19. Dezember 1986 (BVerwG 5 B 72.86 <ZfSH/SGB 1987, 260>) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß § 91 BSHG eine auf die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs beschränkte Sonderregelung enthält. Dazu hat es zum einen auf die Begründung zum (damaligen) § 84 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes hingewiesen. Danach gilt diese Bestimmung für die Verpflichtung von Personen, die aufgrund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts dem Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten haben. Zum anderen hat es in der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Beschränkung der Überleitungsmöglichkeit dahin gehend, daß - abweichend von der nach wie vor bestehen - den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten in gerader Linie - der Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirkt werden darf, wenn dieser mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grad verwandt ist, eine Bestätigung dafür gesehen, daß § 91 BSHG nur in Fällen der Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche anzuwenden ist. Der Rückgewähranspruch aus § 528 BGB ist vom Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unabhängig. Die u.U. bestehende Verpflichtung zur Herausgabe eines Geschenks oder zur Ersatzleistung nach Satz 2 des § 528 Abs. 1 BGB, die im Streitfall in einem vor dem Zivilgericht auszutragenden Rechtsstreit zu klären ist, hat ihren Grund auch dann nicht in der Unterhaltsverpflichtung, wenn der Beschenkte (zufällig) zum Kreis der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gehört. Hieran hält der Senat fest.
2.
Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung erstrebt, hat sie zwar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 (BVerwGE 58, 209 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 35/78]) als die Entscheidung benannt, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ihrer Meinung nach abweicht. "Bezeichnung" nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers im einzelnen dazu, inwiefern das Berufungsgericht bei der für seine Entscheidung maßgeblichen und sie tragenden Begründung in einer Rechtsfrage von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. An einem solchen Vortrag der Klägerin fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rotter
Bermel