Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1995, Az.: 1 StR 117/95
Strafmilderung; Strafänderung; Strafzumessung; Verminderte Schuldfähigkeit; Hang zu Straftaten; Alkohol; Trunkenheit; Rausch; Rauschzustand; Actio libera in causa
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 117/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 23
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Täter seine Schuldunfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt, obwohl er von seinem Hang zu Straftaten im Rauschzustand wußte, kann die Strafe nicht wegen Verminderung der Schuldfähigkeit gemildert werden.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in neunzehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht ausdrücklich beschränkt. Daraus, daß sich die Revisionsbegründung aber ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, folgt jedoch, daß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.w.N.).
II. In diesem Umfang ist das insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel begründet.
1. Die Angeklagten haben am 5. August 1993 versucht, ein zu diesem Zeitpunkt von neunzehn Asylbewerbern bewohntes Haus in Brand zu stecken; dabei nahmen sie deren Tod billigend in Kauf.
In ähnlicher Weise gingen sie am 15. August 1993 vor. Anders als am 5. August 1993 gelang es ihnen diesmal, ein von Ausländern bewohntes Haus in Brand zu setzen; die drei Hausbewohner, die sich zur Tatzeit im Haus befanden, konnten sich jedoch retten.
Die Angeklagten hatten vor den Taten erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Auf der Grundlage von Blutproben, die wenige Stunden nach der zweiten Tat entnommen wurden, wurde zur Tatzeit bei dem Angeklagten R. eine Blutalkoholkonzentration von 3,18 %o, beim Angeklagten G. eine Blutalkoholkonzentration von 3,24 %o festgestellt.
Hinsichtlich der ersten Tat, vor der die Angeklagten nach ihren von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Angaben nur unwesentlich weniger getrunken hatten als vor der zweiten Tat, geht die Strafkammer von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils 3 %o aus.
2. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die Strafen im Hinblick auf ihre Trunkenheit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und für die Tat vom 5. August 1993 jeweils drei Jahre, für die vom 15. August 1993 jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe verhängt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist angesichts der festgestellten sehr hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme von erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl.Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226; BGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen "in nüchternen Momenten ... nichts gegen Ausländer und ihnen war ... klar, daß es ... Asylbewerbern auch nicht besser ging als ihnen". Waren sie dagegen betrunken, "beherrschte" das Thema "Neid und Mißgunst gegenüber ... Asylbewerbern" bei den Angeklagten "Denken und Fühlen". Die Annahme alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei den aus den genannten Motiven begangenen Taten ist nach alledem nicht zu beanstanden.
3. Die Strafkammer hätte jedoch hinsichtlich der Tat vom 15. August 1993 prüfen müssen, ob trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit den Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen gewesen wäre.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).
b) Feststellungen, die eine derartige Prüfung hier geboten hätten, hat die Strafkammer getroffen. Infolge eines nach der ersten Tat gehörten Rundfunkberichts über ihre Tat wußten die Angeklagten, "wie eine solche Tat ... beurteilt wird" - nämlich als "Mordversuch mit möglicherweise ausländerfeindlichem Hintergrund und versuchte schwere Brandstiftung". Dies "bewirkte keinen Sinneswandel bei ihnen oder hielt sie gar von der Begehung der zweiten Tat ab".
4. Der Senat hat erwogen, ob die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten ihre Alkoholaufnahme "nicht zu vertreten", genügt, eine ausdrückliche Prüfung der Versagung einer Strafrahmenmilderung entbehrlich zu machen.
Dies war zu verneinen.
Allerdings kann bei demjenigen, der aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt oder dem als chronischem Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen, also bei demjenigen, den der Alkohol beherrscht, die aktuelle Alkoholaufnahme trotz der einschlägigen Erfahrung alkoholbedingt strafbaren Verhaltens nicht schulderhöhend wirken (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Jähnke aaO. Rdn. 24). Daß diese Voraussetzungen bei den Angeklagten gegeben wären, belegen die Urteilsgründe bisher nicht.
a) Hinsichtlich des Angeklagten R. ist festgestellt, daß bei ihm zwar Alkoholmißbrauch, aber keine Alkoholabhängigkeit vorliegt.
Diese Feststellungen sprechen eher dagegen, daß dem Angeklagten trotz der Warnung durch die Tat vom 5. August 1993 der der Tat vom 15. August vorangehende Alkoholkonsum nicht vorwerfbar ist. Jedenfalls ist es ohne konkretisierende Begründung nicht gerechtfertigt, von einer Prüfung der Versagung einer Strafrahmenmilderung abzusehen.
b) Beim Angeklagten G. verhält es sich im Ergebnis ebenso.
Zwar ist dieser Angeklagte, anders als der Angeklagte R., alkoholabhängig; er trank, um Entzugserscheinungen zu bekämpfen, und nach seiner Verhaftung traten bei ihm "starke" Entzugserscheinungen auf. Diese Feststellungen ergeben mit der erforderlichen Klarheit, daß die Widerstandskräfte dieses Angeklagten gegen Alkoholkonsum beeinträchtigt waren. Wie der Senat jedoch bereits ausgesprochen hat, genügt die Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (Urteil vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91; ebenso Jähnke aaO. m.w.Nachw.). Ein Absehen von der Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung zu versagen ist, rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen zu den Entzugserscheinungen nicht:
(1) Der Begriff "Entzugserscheinung" ist ein Sammelbegriff für Symptome, die bei einem Süchtigen auftreten, nachdem ihm das Suchtmittel entzogen worden ist. Ihre Art und Schwere können von verschiedenen Faktoren bestimmt sein. Hierzu zählen z.B. die Art des entzogenen Suchtmittels, die Dosis, in der der Süchtige das Suchtmittel zu sich nahm, der Zeitraum, auf den sich der Suchtmittelmißbrauch erstreckte, oder der physische und psychische Allgemeinzustand des Süchtigen. Die Entzugserscheinungen können von unterschiedlichster Art sein: Einerseits werden hierzu schon Erscheinungen wie Schweißausbrüche und allgemeine Unruhegefühle gerechnet, andererseits können sogar so schwerwiegende Erscheinungen wie Hirnkrampfanfälle oder Bewußtseinsstörungen auftreten (vgl. zum ganzen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 257. Aufl. 1994, Stichworte "Delirium tremens" S. 307 und "Entzugssyndrom" S. 410; Thiele, Handlexikon der Medizin 1980 Bd. 1, Stichwort "Abstinenzsyndrom" S. 12; zu den unterschiedlichen Entzugssymptomen bei Rauschgiftsüchtigen vgl. auch Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 819).
(2) Wenn aber der Begriff "Entzugserscheinungen" eine solch breite Palette von Symptomen unterschiedlichen Gewichts umfaßt, so liegt auf der Hand, daß die Frage, ob einem alkoholabhängigen Straftäter die konkrete Alkoholaufnahme trotz einschlägiger Vorerfahrungen vorzuwerfen ist, nicht allein mit dem generalisierenden Hinweis auf Entzugserscheinungen - oder auf die Furcht vor ihnen - beantwortet werden kann.
Bei der auf der Grundlage konkreter Feststellungen zu treffenden Entscheidung ist nicht zuletzt auch das Gewicht der drohenden Straftaten erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen. Hier wußte der alkoholabhängige Angeklagte G. jedenfalls durch die erste Tat, daß er in alkoholisiertem Zustand zu so schwerwiegenden Straftaten wie dem Anzünden von bewohnten Häusern neigt. Daher sind die Anforderungen an das Ertragen von Entzugserscheinungen (oder der Furcht vor ihnen) hier höher als bei einem Täter, der nur damit rechnet oder damit rechnen muß, in seinem alkoholisierten Zustand weniger gewichtige Straftaten (z.B. Ladendiebstähle zur Beschaffung weiterer Suchtmittel) zu begehen. Je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnet oder rechnen muß, um so eher ist trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (in ähnlichem Sinne auch BGH NStZ 1994, 34 f. [BGH 07.07.1993 - 2 StR 17/93]).
(3) Die Entscheidung, ob im Einzelfall einem alkoholisierten Täter trotz einschlägiger Vorerfahrungen die Alkoholaufnahme vorzuwerfen ist, obliegt dem Tatrichter. Er muß jedoch verdeutlichen, daß er sich der aufgezeigten Maßstäbe bewußt ist.
Die nicht näher begründete Feststellung, daß die Angeklagten ihre Alkoholaufnahme "nicht zu vertreten" haben, genügt auch hinsichtlich des Angeklagten G. nicht. Dies folgt schon daraus, daß dieselbe Feststellung undifferenziert und ohne nähere Begründung sich auch auf den im Gegensatz zum Angeklagten G. nicht einmal alkoholabhängigen Angeklagten R. bezieht (vgl. oben II 4.a). Unter diesen Umständen kann der Senat ihr nicht entnehmen, daß die Strafkammer beim Angeklagten G. von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen wäre. Darüberhinaus deutet die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, die Delinquenz des Angeklagten beruhe nicht auf seinem Hang zum Alkohol, sondern auf anderen Ursachen, nicht darauf hin, daß der Angeklagte völlig vom Alkohol beherrscht gewesen wäre.
5. Die aufgezeigten Mängel führen bei beiden Angeklagten im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung der Strafen hinsichtlich der Tat vom 15. August 1993 und der Gesamtstrafen, sondern auch zur Aufhebung der für die Tat vom 5. August 1993 verhängten Strafen.
Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weiterer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt sind (vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 353 Rdn. 10).
Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Beides ist hier der Fall. Die rechtsfehlerhaft festgesetzten Strafen für die Tat vom 15. August 1993 sind wesentlich höher als die für die Taten vom 5. August 1993 (vgl. oben II 1). Darüberhinaus haben beide Taten - worauf auch die Strafkammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zutreffend abgehoben hat - das gleiche Motiv und sind sich in ihrer Begehungsform stark ähnlich.
Daher hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.