Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1994, Az.: 1 StR 590/94
Blutalkoholkonzentration; Schuldfähigkeit; Rechtsfehler; Blutentnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 226 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Erfolgte die Blutentnahme erst 12 Stunden nach der Tatbegehung, so kann trotz einer zurückgerechneten BAK von über 3 Promille rechtsfehlerfrei von der vollen Schuldfähigkeit des Täters ausgegangen werden.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ohne Rechtsfehler hat die von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer volle Schuldfähigkeit angenommen. Weder die Berechnung auf Grund des Ergebnisses der Blutentnahme (maximale Blutalkoholkonzentration 3,12 o/oo) noch die Errechnung an Hand der Trinkmenge (maximal 3,1 o/oo) stand dem entgegen, zumal die Trinkzeit bis zur Tat ebenso wie der Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme jeweils 12 bis 13 Stunden betrugen. Das Landgericht ging ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte die festgestellten Getränke zu sich genommen hatte, daß aber die errechneten Werte der Blutalkoholkonzentration infolge des Zeitfaktors nur geringe, gegenüber Verhalten und Befindlichkeit des Angeklagten zurücktretende Aussagekraft hatten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.