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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 115.79

Umfang der Berücksichtigung einer im Zustand des Rausches begangenen Tat bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; Disziplinare Ahndung eines außerdienstlich begangenen Verkehrsdeliktes nach schuldhaft verursachtem Vollrausch; Rechtliche Folgen einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage durch einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 115.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.08.1979 - AZ: VII VL 41/79

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 117

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1 Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Brunn,
Postassistent Egon Boldt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 31. August 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht H... vom 16. März 1978 ist gegen den Beamten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Beihilfe zum Meineid rechtskräftig eine - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, durch Urteil des Amtsgerichts H... vom 22. Mai 1978 wegen fahrlässiger Rauschtat rechtskräftig eine Geldstrafe von fünfundzwanzig Tagessätzen zu je 50 DM verhängt worden. In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion H... daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht gegen den Beamten am 31. August 1979 eine Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel auf die Dauer von einundzwanzig Monaten verhängt. Es ist auf Grund seiner gesetzlichen Bindung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen.

2

- Rauschtat -

3

Am 15. Dezember 1977 fuhr der Beamte mit seinem Personenkraftwagen zur Gastwirtschaft "A..." in H.... Dort nahm er eine größere, im einzelnen nicht mehr feststellbare Menge Alkohol zu sich. Im Laufe des Abends gab er dem Gastwirt, dem Zeugen S., den Zündschlüssel seines Wagens, da er damit rechnete, durch weiteren Alkoholgenuß fahrunfähig zu werden. Er hatte jedoch, ohne daran zu denken, einen zweiten Schlüssel für sein Fahrzeug in der Tasche. Etwa gegen 22.00 Uhr verließ er die Gaststätte, setzte sich in sein Auto und fuhr nach Hause. Als er aus dem Treibweg in die Straße N... einbog, mißachtete er die Vorfahrt des mit seinem Kraftwagen die N... in Richtung Norden befahrenden Zeugen T.... Er verlangsamte seine Fahrt nach Einbiegen in die Straße N... stark, während er den linken Blinker eingeschaltet hatte. Dann beschleunigte er das Fahrzeug erheblich und fuhr auf den rechten Bürgersteig zu, auf dem drei Personen standen, die zur Seite sprangen. Auf dem rechten Bürgersteig hielt er an, so daß sämtliche Räder seines Fahrzeuges auf dem Bürgersteig standen. Dann fuhr er plötzlich wieder an und nach links in den S... weg ein, wobei er zum Teil noch über eine Verkehrsinsel fuhr. Der Zeuge T... war dem Beamten bei dieser Fahrt gefolgt und gab telefonisch der Polizeistation H... Bescheid. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte, die Zeugen G... und K..., nach Halterfeststellung in die Wohnung des Beamten. Dieser lag bereits im Bett. Er bestritt, gefahren zu sein, und erklärte, der Zeuge S... habe ihn gefahren. Im Beisein der Polizeibeamten telefonierte er mit dem Zeugen S... und erklärte ihm, daß er, S..., ihn, den Beamten, doch soeben nach Hause gefahren habe; die Polizei sei bei ihm. S... erwiderte jedoch, daß er das Fahrzeug des Beamten nicht zu dessen Wohnung gefahren habe. Der Beamte gab den Polizeibeamten dann einen Mann mit Vornamen "V..." an, der ihn gefahren habe. Die Polizeibeamten veranlaßten die Entnahme einer Blutprobe bei dem Beamten, die um 23.15 Uhr entnommen wurde und 3,07 Promille Blutalkohol enthielt.

4

Sodann wird im Urteil die Frage erörtert, ob etwa doch ein Dritter das Fahrzeug des Beamten gelenkt haben könnte; das wird ausgeschlossen und sodann festgestellt: Bei der Höhe des Blutalkoholgehalts und dem Fahrverhalten war nicht auszuschließen, daß der Beamte zur Tatzeit volltrunken und damit schuldunfähig war. In diesem Zustand hat er eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich ein Vergehen gemäß § 316 StGB, begangen, indem er mit seinem Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand öffentliche Straßen befuhr. Er hat auch fahrlässig gehandelt. Er hätte erkennen können und müssen, daß er durch seinen Alkoholgenuß sich in einen Rauschzustand versetzen konnte.

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- Anstiftung und Beihilfe -

6

Am 15. Dezember 1977 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts, gegen 22.10 Uhr seinen Personenkraftwagen im Stadtgebiet von H... in betrunkenem Zustand gelenkt zu haben, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet; sein Führerschein wurde von der Polizei beschlagnahmt, wogegen er Widerspruch einlegte. Eine von ihm um 23.15 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 3,07 Promille Alkohol. Da er seinen Führerschein wiederhaben wollte, suchte er am Morgen des 16. Dezember 1977 den ihm bekannten Zeugen J... auf und bat diesen, mit ihm zum Gericht zu kommen und dort der Wahrheit zuwider zu erklären, daß er, J... ihn, den Beamten, zur Tatzeit im Wagen des Beamten nach Hause gefahren habe. Damit war der Zeuge einverstanden. Beim Amtsgericht wurden der Beamte und sodann der Zeuge J... im Laufe des Vormittags vom Richter vernommen. Bei dieser Vernehmung erklärte der Beamte, daß der Zeuge J... ihn am Vortage in seinem Wagen von der Gaststätte "A..." in H... nach Hause gefahren habe. Er selbst sei zu der Zeit "voll wie tausend Russen" gewesen. Er habe daher auch nach der Tat der Polizei gegenüber zunächst andere Personen benannt, die als Fahrer in Frage kämen, weil er selber nicht genau gewußt habe, wer ihn gefahren habe. Wie er weiter der Wahrheit zuwider behauptete, habe er erst danach von dem Wirt der Gaststätte "A..." erfahren, daß der Zeuge J... der Fahrer gewesen sei. Nach dieser Erklärung des Beamten wurde der Zeuge j... in Abwesenheit des Beamten nach ordnungsgemäßer Belehrung vernommen. Dabei bekundete er wahrheitswidrig, zusammen mit dem Beamten in der genannten Gaststätte gewesen zu sein und sich, da der Beamte stark angetrunken gewesen sei, erboten zu haben, ihn in dessen Wagen nach Hause zu fahren, was dann auch geschehen sei. Auf Befragen des vernehmenden Richters erklärte der Zeuge ausdrücklich, daß er bereit sei, seine Aussage zu beschwören. Anschließend wurde der Beamte wieder hereingerufen. Er und der Zeuge J... wurden sodann nochmals von dem vernehmenden Richter eingehend über die Folgen einer falschen Aussage eines Zeugen sowie über die Folgen eines Meineids und der Beihilfe hierzu belehrt. Der Beamte und der Zeuge J... wiesen darauf hin, daß sie sich der Tragweite ihres Handelns bewußt seien, zumal sie bei der Bundesbahn beschäftigt seien. Dann leistete J... den Zeugeneid. Danach wurde dem Beamten der Führerschein wieder ausgehändigt.

7

Im Laufe der folgenden Zeit bekamen der Beamte und der Zeuge J... Bedenken wegen ihres Verhaltens und begaben sich schließlich zum Rechtsanwalt K... in H..., dem sie den Sachverhalt vortrugen. Dieser riet beiden, zur Polizei zu gehen und ihre Aussagen zu widerrufen. Das geschah am 13. Januar 1978. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren gegen den Beamten wegen Trunkenheit im Verkehr noch nicht abgeschlossen.

8

Diesen Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als teils fahrlässigen, teils vorsätzlichen Verstoß gegen die Beamtenpflichten angesehen und insgesamt als ein außerdienstlich begangenes - einheitliches - Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG - gewertet. Dieses Dienstvergehen wiege schwer und könne, so meint das Bundesdisziplinargericht, wegen der beträchtlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn des Beamten in dessen berufliche Integrität sogar die Frage nach einer Degradierung des Beamten aufwerfen, zumal dieser selbst nach eindringlicher Belehrung durch den Ermittlungsrichter über die Folgen eines Meineids und der Beihilfe hierzu nicht von seinem Plan abgerückt und nicht einmal vor der Erklärung zurückgeschreckt sei, er sei bei der Deutschen Bundesbahn und sich der Tragweite seines Handeins deshalb bewußt.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Verteidiger rechtzeitig eingelegte Berufung, mit der die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Zur Begründung der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung wird geltend gemacht:

10

Zu Unrecht habe sich das Bundesdisziplinargericht an der Verhängung einer Gehaltskürzung nicht gehindert gesehen; die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zu § 14 BDO könnten nicht überzeugen.

11

Was die Fahrt mit dem Auto trotz Volltrunkenheit anbelange, so habe das Bundesdisziplinargericht übersehen, daß der Beamte nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 316 StGB, sondern wegen einer fahrlässigen Rauschtat verurteilt worden sei. Der Schuldvorwurf dieses Delikts beziehe sich aber ausschließlich auf die Herbeiführung eines Rauschzustandes. Der Täter brauche gerade nicht vorauszusehen, daß er in schuldunfähigem Zustand irgendeine konkrete Straftat verwirklichen würde. Ein Zusammenhang mit den dienstlichen Pflichten des Beamten sei deshalb nicht erkennbar.

12

Was die Beihilfe des Beamten zum Meineid und die Anstiftung zur Falschaussage anbetreffe, so sei ein dienstlicher Bezug ebenfalls nicht gegeben. Das Fehlverhalten als Beamter sei vielmehr insoweit durch die strafgerichtliche Verurteilung in vollem Umfange miterfaßt. Der Beamte sei, was übrigens auch das Bundesdisziplinargericht im Urteil selbst festgehalten habe, ein im Kern pflichtbewußter und rechtlich denkender Mensch, der nur auf Grund besonderer Umstände versagt habe. Dieser besondere Umstand sei in dem exzessiven Alkoholgenuß in der Tatnacht zu sehen, der dazu geführt habe, daß der Beamte auch beim Überreden des Zeugen J... noch unter erheblicher Alkoholeinwirkung gestanden bzw. an den Folgen seiner übermäßigen Alkoholisierung gelitten habe. Für die rechtliche Gesinnung des Beamten spreche nicht zuletzt der Umstand, daß er selbst es gewesen sei, der für den Widerruf der Falschaussagen gesorgt habe. Bei dieser Sachlage sei für eine zusätzliche Pflichtenmahnung kein Raum, die im übrigen - sollte sie überhaupt zulässig sein - in Form der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung zu hoch ausgefallen sei.

13

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

14

Sie ist ausdrücklich und ihrem Inhalt nach auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind daher für den Senat bindend, ebenso die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme zu hoch ist und ob ihr die Vorschrift des § 14 BDO entgegensteht. Beides ist nicht der Fall.

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Was zunächst die Bemessung der Disziplinarmaßnahme anlangt, so hat schon die Rauschtat des Beamten disziplinarrechtlich nicht unerhebliches Gewicht; denn das Gewicht einer solchen Verfehlung wird von Grad und Ausmaß der Schuld am Herbeiführen des Rauschzustandes bestimmt, richtet sich darüber hinaus aber auch nach Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst. Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen, als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteil vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276]; Urteil vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 -), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr daher auch für das Disziplinarmaß zugrunde gelegt werden. Allein die in der schuldhaft begangenen Rauschtat liegende Pflichtverletzung des Beamten hätte mithin zu einer Gehaltskürzung im unteren zeitlichen Bereich des gesetzlichen Rahmens geführt. Denn die Tatsache, daß der Beamte im Dienst als Lokomotivführer eingesetzt ist, von dem gerade in bezug auf Alkohol ein besonders verantwortungsbewußtes und zurückhaltendes Verhalten erwartet und im Dienst absolute Nüchternheit verlangt wird (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1968 - BVerwG 1 D 23.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3499]; Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 1 D 92.76 -; Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 53.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 233]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]), darf bei der Bewertung ebensowenig unberücksichtigt gelassen werden wie der Umstand, daß der Beamte die auf dem Bürgersteig stehenden Straßenpassanten gefährdet hat; eine auch im Disziplinarverfahren des Dienstvorgesetzten noch zulässige Maßnahme (vgl. § 29 Abs. 1 BDO) wäre daher nicht mehr als ausreichend anzusehen.

16

Sein eigentliches Gewicht erhält das vom Beamten begangene Dienstvergehen aber durch die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid.

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Meineid wird ganz allgemein als unehrenhafte und verabscheuungswürdige Tat angesehen. Ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, verliert in den Augen der Öffentlichkeit daher erheblich an Ansehen, das er zur Ausübung seines Berufes braucht. Er erschüttert gleichermaßen aber auch das Vertrauen seines Dienstherrn; denn er zeigt, daß auf ihn keineswegs uneingeschränkt Verlaß ist, weil es ihm an der unbedingten Bereitschaft fehlt, zwingenden Geboten der Rechtsordnung den eindeutigen Vorrang zu geben, er im Konfliktfall mit eigenen Interessen vielmehr sogar vor einer als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB - qualifizierten Straftat nicht zurückschreckt. Er verstößt schließlich aber auch gegen die Treuepflicht des Beamten, die von ihm verlangt, die Gerichte bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu denen vorrangig die Erforschung der Wahrheit gehört. Das Dienstvergehen eines Beamten, das sich strafrechtlich als Meineid darstellt, hat daher vielfach die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge gehabt, regelmäßig ist die Höchstmaßnahme aber jedenfalls in Erwägung gezogen worden (BDHE 4, 54; BVerwGE 33, 155; Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 -; Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 1053; Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 1 D 78.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 79]).

18

Nun hat sich hier der Beamte allerdings nicht selbst des Meineids schuldig gemacht; er ist vielmehr wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) und wegen Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 27 StGB) verurteilt worden. Indes entlastet es den Beamten disziplinarrechtlich nicht, daß sein Dienstkollege, der Bundesbahnarbeiter J..., der Täter, er selbst strafrechtlich jeweils nur der Beteiligte war; denn der Beamte war es, der den Nutzen aus J... Tat ziehen wollte und in Form der erfolgten Freigabe des beschlagnahmten Führerscheins auch gezogen hat. Er war es auch, der J... zu der Tat erst bewogen, der J... der selbst keinerlei eigene Interessen zu verfolgen oder gar Vorteile in Aussicht gestellt bekommen hatte, in das kriminelle Geschehen hineingezogen hat. Die Frage der Notwendigkeit einer Degradierung des Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht schon aus diesem Grunde mit Recht geprüft und im angefochtenen Urteil erörtert worden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 2 WD 67.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 161]).

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Ebenso zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht einen Entlastungsgrund aber darin gesehen, daß der Beamte den Zeugen J... dann dazu bewogen hat, seine falschen eidlichen Angaben noch rechtzeitig im Sinne des § 158 Abs. 1 StGB wieder zu berichtigen; denn diese auf Einwirkungen des Beamten zurückgehende Berichtigung Johannsens läßt das strafbare Fehlverhalten des Beamten insgesamt in einem milderen Lichte erscheinen, und das ist auch disziplinarrechtlich von Bedeutung.

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Allerdings darf der Beitrag des Beamten an der Berichtigung der Zeugenaussage J... auch nicht überbewertet werden. Zum einen hat er die eidliche Falschaussage nicht sofort, sondern erst berichtigt, nachdem fast ein voller Monat vergangen war. Das spricht zugleich gegen die Annahme, bei den Einwirkungen des Beamten auf J... am 16. Dezember 1977 habe es sich nur um die Auswirkungen alkoholischen Einflusses, nicht um das Ergebnis nüchterner Überlegung gehandelt. Zum anderen müssen bei der Bewertung der Aussageberichtigung auch die äußeren Umstände gesehen, insbesondere muß berücksichtigt werden, daß das Strafverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts, am Abend des 15. Dezember 1977 betrunken gefahren zu sein, mit der Aussage J... am 16. Dezember 1977 noch keineswegs seinen Abschluß gefunden hatte. Mag dem Beamten bei der Aussageberichtigung am 13. Januar 1978 auch noch nicht bekannt gewesen sein, daß am Vortag der Gastwirt S... als Zeuge gehört worden war, mag der Beamte auch noch nicht gewußt haben, was S... am 12. Januar 1978 im einzelnen ausgesagt hatte: Die Tatsache, daß die gegen den Beamten wegen der Trunkenheitsfahrt geführten Ermittlungen au jener Zeit noch nicht abgeschlossen waren, mit weiteren Aufklärungsmaßnahmen daher stets gerechnet werden mußte, darf als Hintergrund der Berichtigung am 13. Januar 1978 nicht außer Betracht bleiben, auch wenn diese Berichtigung noch rechtzeitig im Sinne des § 158 Abs. 1 StGB war.

21

Unter diesen Umständen kann die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme keineswegs als zu hoch angesehen werden. In der auf einundzwanzig Monate befristeten Gehaltskürzung ist auch diejenige Maßnahme enthalten, die auf die fahrlässige Rauschtat entfällt. Darüber, ob diese Maßnahme ausreicht, hat der Senat im Hinblick auf das Verbot, die Entscheidung zum Nachteil des Beamten zu ändern (§ 25 BDO, § 331 StPO), nicht zu befinden. Eine Milderung kann nach Auffassung des Senats aber nicht in Betracht kommen, ohne daß das Dienstvergehen eine unangemessene Abwertung erführe; denn es kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte mit der Anstiftung J... und seiner Beihilfe zu dessen Meineid lediglich eigennützige Ziele verfolgte: Ihm war daran gelegen, so schnell wie irgend möglich wieder in den Besitz seines Führerscheines zu gelangen, den er tags zuvor durch sein eigenes Fehlverhalten zu Recht eingebüßt hatte.

22

Was die in der Berufungsschrift weiter angesprochene Frage der Zulässigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme angeht, so hat sich das Bundesdisziplinargericht zu Recht nicht durch § 14 BDO an der Verhängung der Gehaltskürzung gehindert gesehen.

23

Zwar stünde die Vorschrift des § 14 BDO der Maßnahme entgegen, wenn sich das Dienstvergehen des Beamten auf die Anstiftung zur Falschaussage und die Beihilfe zum Meineid beschränkte; denn dann fehlte es nach Auffassung des Senats an aus der Person, aus dem Werdegang, aus den dienstlichen Leistungen und aus der Art der von dem Beamten ausgeübten dienstlichen Tätigkeit ebenso wie aus der Straftat ableitbaren konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr, daß sich der Beamte ohne eine spezielle disziplinare Pflichtenmahnung trotz der gegen ihn sachgleich bereits verhängten Strafe wiederum in einschlägiger oder ähnlicher Weise einer Verletzung von Beamtenpflichten schuldig machen würde, und ohne einen solchen konkreten Anhalt wäre eine Gehaltskürzung im Rahmen des § 14 BDO nicht zulässig (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1969 - BVerwG 2 D 19.69 - [BVerwGE 33, 351]; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 94.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 68]; Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]).

24

Die hiernach erforderlichen konkreten Anhaltspunkte sind jedoch deshalb gegeben, weil zwischen der - wenngleich außerhalb des Dienstes begangenen - Rauschtat des Beamten und seinen dienstlichen Pflichten Verbindungen bestehen, die eine Dienstbezogenheit der Verfehlung erkennbar machen und deshalb die für die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung notwendigen Voraussetzungen schaffen.

25

Der Beamte ist für den Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn ausgebildet und war und ist als Lokomotivführer eingesetzt. Er benötigt für diesen Dienst zwar keine dem Führerschein vergleichbare amtliche Fahrerlaubnis, so daß - anders als etwa für einen Berufskraftfahrer - mit dem Führerscheinverlust nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Ablösung von seinem bisherigen Dienstposten verbunden war. Der Dienst als Lokomotivführer erfordert aber ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Von seinem Verhalten hängen Leib und Leben von Reisenden, von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn und von Verkehrsteilnehmern ab, die auf Bahnübergängen oder an sonstigen Nahtstellen zwischen Schiene und Straße mit dem Bahnbetrieb in Berührung kommen, desgleichen die der Deutschen Bundesbahn gehörenden Vermögenswerte und die ihr anvertrauten Güter. Der Dienst als Lokomotivführer setzt mithin uneingeschränkte Leistungsfähigkeit voraus, wie sie bei den heute allgemein bekannten Auswirkungen schon geringen Alkoholgenusses auf Reaktionsvermögen und Verantwortungsbewußtsein nicht mehr vorhanden ist. Das absolute Alkoholverbot und Nüchternheitsgebot (§ 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten - ADAB -) ist daher gerade für Lokomotivführer eine unverzichtbare Voraussetzung für die Dienstausübung. Macht sich ein diesen Ge- bzw. Verboten verpflichteter Beamter einer strafbaren Alkoholverfehlung schuldig, so begründet er damit stets Zweifel daran, daß er den besonders im Hinblick auf Alkoholgenuß und -einfluß überaus sensiblen dienstlichen Erfordernissen jederzeit gerecht wird. Denn es erscheint mindestens zweifelhaft, ob bei einem derartig straffällig gewordenen Beamten Regeln und Erfordernisse zulässigen Alkoholgenusses bereits so fest verwurzelt, gleichsam in Fleisch und Blut übergegangen sind, daß jedenfalls im Dienst auf ihre strikte Einhaltung vorbehaltlos vertraut werden kann. Angesichts dieser Zweifel verwundert es nicht, daß der Beamte nach krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zum 22. Januar 1978, die seinen Verfehlungen unmittelbar folgte, nicht sogleich wieder in gleicher Weise wie zuvor dienstlich verwendet, sondern daß er erst nach stationärer Krankenhausuntersuchung und Beobachtung ab Mai 1978 wieder im Lokomotivdienst eingesetzt worden ist. Angesichts dieser Zweifel kann bei einem besonderen Pflichten und Verantwortlichkeiten unterliegenden Beamten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Strafe allein zugleich den dienstlichen Erfordernissen mit gerecht, daß sie den disziplinaren Erziehungszweck miterfüllen werde. Ein besonderer disziplinarer Ordnungsruf erscheint vielmehr aus Gründen der Pflichtenmahnung geboten; er wird von einem unvoreingenommenen und mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter auch erwartet, ist daher zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums gleichermaßen erforderlich.

26

Ist eine Disziplinarmaßnahme aber im Hinblick auf die Rauschtat des Beamten und deren Dienstbezogenheit trotz des bedingten Maßregelungsverbots des § 14 BDO - zusätzlich zulässig, so muß sie auch wegen des Dienstvergehens insgesamt verhängt werden; denn wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs des Gesamtgeschehens ist eine im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Aussonderung eines Teils des Dienstvergehens hier ausgeschlossen. Für das Dienstvergehen insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht aber auf eine weder nach Art noch nach Dauer zu hohe Disziplinarmaßnahme erkannt; es hat vielmehr eine auch vom Kürzungssatz her nicht als unangemessen zu bezeichnende Gehaltskürzung verhängt, die eine Herabsetzung nicht verträgt.

27

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz